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BGH, Beschl. v. 21.07.2015 -3 StR 104/15: Zum Vorsatz bzgl. der Rechts­widrigkeit der Zueignung beim Raub

Sachverhalt:
Nach den Feststellungen des Landgerichts kam der Angeklagte mit der Geschädigten überein, dass diese an ihm Oralverkehr vornehmen solle. Der Angeklagte übergab ihr das hierfür vereinbarte Entgelt in Höhe von 20 €. Nachdem sich die beiden zur Durchführung des Oralverkehrs in eine öffentliche Toilette begeben hatten, überlegte der Angeklagte es sich aus unbekannten Gründen anders. Er verlangte die 20 € zurück. Als die Geschädigte die Rückzahlung verweigerte, schubste er sie gegen die Kabinenwand, tastete sie ab und griff in die Taschen ihrer Kleidung, um das Geld gegen ihren Willen zurückzuerlangen. Wider Erwarten fand er das Geld jedoch nicht. Die anschließende verbale und tätliche, sich auf der Straße fortsetzende Auseinandersetzung wurde durch das Eingreifen von Passanten beendet.

Das LG hatte festgestellt, dass dem Angeklagten dabei bewusst war, dass er keinen Anspruch auf Rückzahlung des Geldes hatte und er es deshalb nicht zurückverlangen konnte. „Denn auch ihm war, wie Freiern üblicherweise, bekannt, dass für das Versprechen sexueller Dienstleistungen vor dessen Erfüllung gegebenes Geld nicht zurückgefordert werden kann.“

Aus den Gründen:

Der BGH wies zu erneuter tatgerichtlicher Verhandlung und Entscheidung an das LG zurück.

„Die Verurteilung wegen versuchten Raubes hält sachlich-rechtlicher Prüfung nicht stand. Die Urteilsgründe enthalten keine die Feststellungen tragende Beweiswürdigung zum subjektiven Tatbestand und dabei insbesondere nicht zum Vorsatz des Angeklagten bezüglich der Rechts­widrigkeit der erstrebten Zueignung. Diesbezügliche Ausführungen wären hier gerade auch mit Blick auf die von der Strafkammer verkannte zivilrechtliche Rechts­lage notwendig gewesen.“ (Rn. 3)

„§ 249 StGB verlangt neben der Wegnahme einer fremden beweglichen Sache unter Einsatz eines Nötigungs­mittels die Absicht des Täters, die Sache sich oder einem Dritten rechts­widrig zuzueignen. Die Rechts­widrigkeit der Zueignung ist dabei ein normatives Tatbestandsmerkmal, auf das sich der Vorsatz des Täters erstrecken muss.“ (Rn. 4)

Die vom LG getroffenen o.g. Feststellungen genügten dem Senat nicht. Ihnen sei „aufgrund ihres ebenfalls pauschalen, nicht näher begründeten Hinweises auf die „übliche Kenntnis von Freiern vom Nichtbestehen einer Rückforderung“ […] bereits mit Blick auf die zivilrechtliche Rechts­lage nicht zu folgen.“

„Entgegen der Auffassung des LG kommt grundsätzlich ein Anspruch des Angeklagten gegen die Geschädigte auf Rückzahlung des bereits vorab geleisteten Entgelts aus § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB in Betracht; denn der Angeklagte erbrachte mit der Zahlung des Entgelts eine rechts­grundlose Leistung. Die zwischen den Beteiligten getroffene Vereinbarung über die Vornahme sexueller Leistungen gegen ein Entgelt ist wegen Verstoßes gegen die guten Sitten nichtig, § 138 Abs. 1 BGB. Aus § 1 ProstG ergibt sich nichts Gegenteiliges. Nach dieser Bestimmung erwirbt eine Prostituierte nur dann eine rechts­wirksame Forderung, wenn die sexuellen Handlungen gegen ein vorher vereinbartes Entgelt vorgenommen wurden. Sie ist somit eine Ausnahme­vorschrift zu § 138 Abs. 1 BGB und bestimmt unter den dort normierten Voraussetzungen die Wirksamkeit des Anspruchs der Prostituierten auf das vereinbarte Entgelt trotz Sittenwidrigkeit des Rechts­geschäfts. Ein Ausschluss des Bereicherungs­anspruchs gemäß § 814 BGB oder § 817 BGB setzt u.a. voraus, dass der Angeklagte als Leistender wusste, dass er zur Leistung nicht verpflichtet war bzw. vorsätzlich gesetz- oder sittenwidrig handelte oder sich der Einsicht in die Gesetz- oder Sittenwidrigkeit leichtfertig verschloss. Auch dies versteht sich bei dem psychisch auffälligen, die deutsche Sprache nur unzureichend beherrschenden Angeklagten, der einem fremden Kulturkreis mit einer anderen Rechts­ordnung entstammt, nicht von selbst.“ (Rn. 5)

Der Senat konnte aber nicht ausschließen, „dass der Angeklagte mit zumindest bedingtem Vorsatz hinsichtlich der Rechts­widrigkeit der erstrebten Zueignung handelte und sich deshalb wegen eines – unter Umständen untauglichen – versuchten Raubes strafbar gemacht hat“ und wies die Entscheidung an das LG zurück.

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