BGH, Beschl. v. 23.05.2018 – 2 StR 169/18: Zur „Erheblichkeit“ iSd § 306e Abs.1 StGB
Leitsatz:
Der durch eine schwere Brandstiftung entstandene Sachschaden an einem Wohngebäude ist dann erheblich im Sinne des § 306e Abs. 1 StGB, wenn – bezogen auf das Tatobjekt – mindestens 2.500 Euro zur Schadensbeseitigung erforderlich sind.
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