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BGH, Beschl. v. 16.05.2023 – 3 StR 137/23: Zum Rücktritt

Der Angeklagte hatte versucht einen Super­markt zu verlassen ohne die Waren zu bezahlen, die er zuvor in seinen Rucksack verstaut hatte. Im Kassen­bereich wurde er vom Ladendetektiv angesprochen. Um sich im Besitz der Beute zu halten und einer Festnahme zu entziehen, griff der Angeklagte diesen mit einem Messer an. Sein Stich verfehlte den Ladendetektiv lediglich deshalb, weil der Geschädigte zurückwich und danach auf Distanz zu dem Angeklagten blieb. Aufgrund dessen konnte der Angeklagte mit seiner Beute aus den Geschäftsräumen fliehen.

Das LG hat die Tat als besonders schweren räuberischen Diebstahl in Tateinheit mit versuchter gefährlicher Körperverletzung gewertet (Rn. 1).

Das LG hatte angenommen, „der Körperverletzungs­versuch sei „bereits beendet und fehlgeschlagen, jedenfalls aber der Rücktritt hiervon nicht freiwillig“ gewesen. Diese Annahme ist rechts­fehlerhaft, denn sie wird von den Feststellungen nicht getragen.“ (Rn. 4)

„Fehlgeschlagen ist ein Versuch, wenn die Tat nach Misslingen des zunächst vorgestellten Tatablaufs mit den bereits eingesetzten oder anderen naheliegenden Mitteln objektiv nicht mehr vollendet werden kann, ohne dass eine ganz neue Handlungs- und Kausalkette in Gang gesetzt werden muss, und der Täter dies erkennt, oder wenn er subjektiv die Vollendung nicht mehr für möglich hält (…).“ (Rn. 5)

Der Versuch war hier nicht fehlgeschlagen und unbeendet. (Rn. 6) Maßgebend ist, dass der Angeklagte „nach seiner Vorstellung, wenn auch unter Aufgabe seines eigentlichen Ziels (erstrebte Flucht mit der Beute), rein tatsächlich in der Lage gewesen ist, den Detektiv weiter anzugreifen.“ (Rn. 7)  „Zudem gab der Angeklagte seinen Versuch, den Ladendetektiv zu verletzen, freiwillig im Sinne des § 24 Abs. 1 StGB auf, denn es handeltes sich um eine autonome Entscheidung, der ursprünglich beabsichtigten Flucht Vorrang zu gegen (…).“ (Rn. 8)

Die „außertatbestandliche Zielerreichung“, die Flucht mit der Beute, und die damit „verbundene, vom Täter erkannte Nutzlosigkeit der Tatfortsetzung führt weder zur Annahme eines fehlgeschlagenen Versuchs noch wird dadurch die Freiwilligkeit eines Rücktritts ausgeschlossen (…).“ (Rn. 9)

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