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Frühere mündliche (Examens-)Prüfungen

  • Prüfungs­termine 2023

    Mündliche Prüfung 21.06.2023 (I)

    A war gerade im Begriff das Tor zur Einfahrt seines Grundstücks zu öffnen, als seine von ihm getrenntlebende Ehefrau M und ihr neuer Lebens­gefährte D vor Ort eintrafen. Beide beabsichtigten, A wegen einer Meinungs­verschiedenheit zur Rede zu stellen.

    A mochte sich nicht auf eine Diskussion mit beiden einlassen und gab ihnen zu verstehen, dass er auf das Grundstück fahren wollte. Er stieg in sein Fahrzeug und fuhr in Schrittgeschwindigkeit auf das Gelände. Um die Weiterfahrt des A zu verhindern, stellten sich ihm M und D hinter der Toreinfahrt entgegen, wobei D auf der aus Fahrersicht rechten Seite und M auf der aus Fahrersicht linken Seite standen. Beide versuchten mit winkenden Handbewegungen und durch Klopfen auf das Fahrzeugdach die Weiterfahrt des A zu verhindern. A setzte seine Fahrt mit weniger als 5 km/h fort. Um das Fahrzeug zu stoppen, lief M gestikulierend links davor her. A fuhr dennoch, die Möglichkeit einer Kollision mit ihr vor Augen, mit unveränderter Geschwindigkeit weiter und traf seine Ehefrau mit dem vorderen linken Kotflügel seines Citroen Saxo am linken Knie, wodurch sie sich eine Prellung zuzog. Nun schmiss sich D auf die Motorhaube des Citroen Saxo und hielt sich mit den Händen am Bügel der Scheibenwischer fest. A fuhr mit ihm noch einige, maximal zehn Meter weiter und hielt an. D erlitt eine Prellung des linken Knies und Hämatome.

    Strafbarkeit der Beteiligten?

    Nach AG Torgau, Urteil vom 1. März 2021 – 3 Ds 951 Js 3564/19

    Mündliche Prüfung 21.06.2023 (II)

    A rempelt den B heftig an und hält ihn dann fest, damit er nicht stürzt. In dem kurzen Moment der Verwirrung des B zieht A dem B den Geldbeutel aus der Tasche, bittet B um Entschuldigung und will sich entfernen. B bemerkt jedoch, dass sein Geldbeutel fehlt und hält A fest, um ihn zur Rede zu stellen. A reißt sich los und verletzt B dabei an der Hand. Mit der anderen Hand reißt B den A zu Boden und will sich auf ihn stürzen, um ihm den Geldbeutel wieder abzunehmen und ihm eine Lektion zu erteilen. A zieht jedoch ein Taschenmesser (8,5 cm Klingenlänge) und droht B, ihm nicht zu nahe zu kommen. A flüchtet im Laufschritt mit dem Geldbeutel in der Hand vom Tatort. C und D haben das Geschehen beobachtet. Als A in seine Richtung rennt, schlägt C ihm seine schwere Ledertasche unvermittelt ins Gesicht, so dass A benommen liegen bleibt. C geht es nicht darum, dem B den Besitz an dem Geldbeutel wiederzubeschaffen, vielmehr soll D das Geschehen filmen, um es ins Internet zu stellen.

    Strafbarkeit der Beteiligten nach dem StGB?

    Mündliche Prüfung 19.01.2023 (I)

    N ist zu Besuch bei ihrer schwerkranken Tante (T), für die N regelmäßig Besorgungen macht. T bittet N aus dem Wohnzimmer die Geldkassette zu holen. Das darin befindliche Geld soll N auf das Konto der T einzahlen. Als N die Kassette zu Hause öffnet, findet sie 23.000 Euro darin. Sie berichtet ihrem Ehemann (M) davon. Auf Anraten von M entschließt N sich, nur 20.000 Euro auf das Konto der T einzuzahlen und den Rest zu behalten. 20.000 Euro zahlt sie auf das Konto der T ein, den Rest auf das Konto ihres Mannes. Als sie von der Bank nach Hause zurückkehrt, erfährt sie, dass T unmittelbar nach ihrem Weggang an einem Herzinfarkt gestorben ist. Von diesem Konto bezahlt M noch am selben Tag ein sehr teures Fahrrad für die Tochter erwachsene (G) von N und M. Diese wundert sich etwas, begreift aber, woher das Geld stammt, weil sie das Gespräch der Eltern über das Geld mit angehört hatte. 

    Als N einige Tage später den Hausstand der T auflöst, findet sie ein „Testament“ vom 20.10.2020. Darin wird Nichte N als Alleinerbin eingesetzt. N ist hocherfreut, findet aber kurze Zeit später ein weiteres „Testament“ vom 31.12.2021, indem zwar ebenfalls die Alleinerbschaft der N verfügt ist, zudem aber auch eine alte Freundin der T, F mit einem wertvollen Gemälde bedacht wird. Als F die N einige Wochen später nach dem Gemälde fragt und mitteilt, T habe ihr noch vor ihrem Tod versprochen, dass sie das Gemälde erhalten werde, erklärt N, es gebe nur dieses eine Testament vom 20.10.2020, mehr wisse sie nicht.

    Wie haben sich N, M und G strafbar gemacht?

    Mündliche Prüfung 19.01.2023 (II)

    A und D sind Anhänger des Fußballklubs FC K und besucht das Spiel gegen den langjährigen Derbyrivalen Borussia M. Auf dem Parkplatz vor dem Stadion treffen sich A und D mit anderen Fans des FC K und bringt sich mit Fangesängen in Stimmung. An dieser Stelle kommt auch B vorbei, der neben einem Borussen-Trikot auch noch einen so genannten „Anti-Schal“ gut sichtbar um den Hals trägt. Der Schal trägt die Aufschrift „FC K – schon immer eine Schande“. D sieht das und sagt zu A, den holen wir uns. Sie verfolgen B, um ihm den Schal abzunehmen. Als sie ihn eingeholt haben, legt A ihm vermeintlich freundschaft­lich den Arm um die Schulter und flüstert ihm ins Ohr: „Wenn du keine auf die Fresse haben möchtest, gib den Schal her!“ Als der sichtlich verängstigte B nicht reagiert, nimmt A ihm den Schal von der Schulter, um diesen umgehend in einem Mülleimer zu entsorgen. D hatte eigentlich vor, den Schal als Trophäe im Clubhaus aufzuhängen.

    Nachdem der FC K hoch verloren hat, macht sich A auf den Heimweg. Er nimmt für die letzten paar Kilometer ein Taxi. Er erklärt dem Taxifahrer (T), dass er nur noch 10€ bei sich hat. Der erklärt darauf, er könne in die gewünschte Richtung fahren und würde „nach 10 Euro“ anhalten. Als T dann nach kurzer Zeit anhält, erklärt A, dass er kein Geld dabei hat. Er weigert sich jedoch auch, dem Taxifahrer ein Pfand zu geben und den Betrag später zu bezahlen. Vielmehr macht er Anstalten zu fliehen. T packt A und dreht ihm den Arm auf den Rücken, um ihn bis zum Eintreffen der Polizisten festzuhalten. A wehrt sich dagegen mit massiven Schlägen, sodass T eine Schädelprellung erleidet.

    Wie haben sich A, D und T strafbar gemacht?

  • Prüfungs­termin 2022

    Mündliche Prüfung 01.07.2022 (I)

    Q hält die Maßnahmen der Bundes­regierung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie für ein Mittel, das Grundgesetz auszuhebeln und die Bevölkerung zu unterdrücken. Durch die 3G-Regelungen fühlt er sich so in seinen Freiheiten eingeschränkt, dass er nun „zur Selbsthilfe“ greift. Er bastelt zu Hause einen Brandsatz und geht damit in der Nacht zu einem Container, in dem tagsüber Schnelltests durchgeführt werden. Auf die Außen­wand sprüht er mit Farbe die Worte: „Stopp oder tot!“. Er zerschlägt mit einem Hammer eine Fensterscheibe des Containers und wirft den entzündeten Brandsatz ins Innere des Containers. Dieser brennt völlig aus. Zwar hatte Q gesehen, dass in dem Container noch Licht gebrannt hatte, es wäre ihm jedoch durchaus recht gewesen, wenn jemand zu Schaden kommt, der das von ihm verhasste „System“ unterstützt. Das würde mehr Aufmerksamkeit provozieren. Es kommt jedoch niemand zu Schaden. In einer öffentlichen Chat­gruppe des Anbieters Telegramm äußert sich C zu dieser Tat: „Endlich macht mal jemand was; jetzt noch diesen Terroristen O (Leiter des Testzentrums) aufhängen!“. Als O diesen Vorgang bei der Polizei melden möchte, erklärt P ihm: „Sie haben da was im Internet gefunden? Vielleicht fragen Sie da mal beim Verbraucherschutz nach. Das ist keine Polizeiarbeit.“ Die Anzeige wird nicht aufgenommen und Ermittlungen erfolgen nicht.

    Strafbarkeit der Beteiligten nach dem StGB? (§§ 111, 126, 130, 140, 308 StGB sind nicht zu prüfen.)

    Mündliche Prüfung 01.07.2022 (II)

    A ist Feldwebel bei der Bundes­wehr und in Mali eingesetzt. Aufgrund des Klimas am Einsatzort bekommt er in seinen Bundes­wehreinsatzdienststiefeln Blasen und Druckstellen. Ein Umtausch der Stiefel in moderne Einsatzstiefel einer anderen Marke wird ihm mit Hinweis auf die Bekleidungs­vorschriften verweigert. Daher nimmt er sich die modernen Einsatzstiefel der Oberstabsärztin R, die diese vor ihrer Stube stehen ließ und geht damit zur Materialausgabe. Dort erklärt er die Stiefel (Gr. 42), die er zu Beginn seiner Dienstzeit bekommen habe, seien ihm zu eng geworden, er bitte daher um solche der Größe 44. M händigt dem A die Stiefel aus, obwohl es ihm seltsam vorkommt, dass sich die Füße um zwei Nummer vergrößert haben sollen. A trägt die Stiefel während des Dienstes innerhalb des Militärlagers und gibt die Schuhe bei seiner Abmusterung wieder an die Materialausgabe zurück.

    R meldet Tage später bei der Materialausgabe den Verlust ihrer Stiefel. M begreift sofort, was vorgefallen ist. Die Stiefel der R liegen auch noch in der Materialausgabe. M sagt R allerdings, sie müsse die Stiefel ersetzen. R bekommt neue Einsatzstiefel, muss aber dafür 105,79 Euro zahlen. Die Stiefel der R deklariert M wahrheitswidrig als beschädigt, sondert sie aus und verkauft sie als „echte Stiefel aus dem Wüstenkampf“ auf einer Onlineaktions­plattform an den Militariasammler S für 200 €.

    Strafbarkeit des A und des M nach dem StGB?

    Mündliche Prüfung vom 12.01.2022 (I)

    Feuerwehrmann F beobachtet am Nachmittag des 31.12. wie A einen Papiercontainer mit einem Feuerwerkskörper zum Explodieren bringt. Der Container brennt völlig aus. Direkt in Sichtweite des Containers stehen die Polizeibeamtinnen P und K und schauen bereits seit einiger Zeit zu. F spricht sie an und fragt, ob sie denn nichts unternehmen wollten. P und K antworten, das sei zwecklos, A habe das schon mehrfach getan und sei noch nie verurteilt worden. Er solle sich an den Containern austoben. Daraufhin nimmt F sein Telefon aus der Tasche, ruft bei der Polizei an und geht gleichzeitig zu A, um ihn festzuhalten. Er will ihn so lange festhalten, bis entweder die Polizistinnen angewiesen worden sind einzuschreiten oder andere Beamte eintreffen. A erkennt jedoch, dass die Polizistinnen nicht eingreifen und versucht sich daher loszureißen. Dabei schlägt er nach F. Dieser kann den Schlag jedoch abwehren und fixiert A nun am Boden. Dabei erleidet A Prellungen. Kurze Zeit später nehmen P und K den A in Gewahrsam, weil sie von ihrer Dienststelle eine entsprechende Anweisung erhalten haben.

    Aufgabe: Wie haben sich A, F, K und P nach dem StGB strafbar gemacht?

    Mündliche Prüfung vom 12.01.2021 (II)

    Bei dem Notar N erscheint A, der sich als E, der Eigentümer eines im Grundbuch von Mannheim eingetragenen Grundstücks ist, ausgibt. A legt einen gefälschten Ausweis vor, der das Lichtbild des A, aber die Personaldaten des E zeigt. Er erklärt, er wolle das Grundstück an B zum Preis von 10.000.000 Euro verkaufen. A bittet N, einen Kaufvertrag zu entwerfen. Einige Zeit später erscheinen A und B beim Notar und lassen den Kaufvertrag beurkunden. Nach der Mitteilung der Zahlung stellt N den Antrag beim Grundbuch und die Eintragung des B erfolgt. B wiederum überträgt das Grundstück umgehend an C, der den Vorgang geplant hatte. Er hatte A und B für die Durchführung angeworben, sie instruiert und ihnen jeweils 1.000 Euro dafür gezahlt. C befand sich dabei stets im Ausland. E weiß von dem ganzen Vorgang nichts.

    Den Hinweis, A und B anzusprechen, hatte C von D erhalten. Dieser wiederum ruft anonym bei der Staats­anwaltschaft an und teilt Staats­anwältin S mit, wenn sie wichtige Informationen über „den Immobilienklau“ haben wolle, müsse sie 1.000 Euro in bar an einem bestimmten Platz hinterlegen lassen. Das lehnt S ab.

    Aufgabe: Wie haben sich A, B und C und D nach dem StGB strafbar gemacht?

  • Prüfungs­termine 2021

    Mündliche Prüfung vom 18.01.2021

    Paketbote P stellt vor dem Haus des H ein Paket mit bestellten Waren ab und klingelt. Weil er in Eile ist, wartet er nicht darauf, dass jemand das Paket annimmt. T sieht dies und nimmt es an sich, um es zu verwerten. In dem Karton findet T eine Webcam im Wert 35 Euro. Er ist enttäuscht, weil er mit etwas Teurerem gerechnet hatte. Er verschenkt das Gerät an seine Freundin F. Sie weiß nichts von der Herkunft der Webcam, fragt aber auch nicht danach, weil es sie nicht interessiert.

    T kommt nun auf die Idee, dem eiligen P bei einer späteren Tour zu folgen. Er stellt fest, dass P nie wartet bis jemand auf sein Klingeln hin die Tür aufmacht, sondern immer sofort wegfährt. Das nutzt T und nimmt in den folgenden Wochen 559 Pakete an sich. Dabei betritt er auch in einigen Fällen die Grundstücke der Besteller, indem er eine nicht verschlossene Gartentür öffnet. In einem Fall klettert er sogar über einen Gartenzaun, weil er ein Paket haben will, in dem er zu Recht ein Laptop vermutet.

    Die so erlangten Waren im Gesamtwert von ca. 45.000 Euro verkauft er in einem Internetverkaufsportal als „Waren aus Firmeninsolvenzen“ und setzt einen Startpreis stets von einem Euro an. Auf diese Weise werden über 600 Waren an Personen verkauft, die nichts von der Herkunft der Sachen wissen. Auf eine Festplatte wird nur ein Gebot in Höhe von einem Euro abgegeben. Widerwillig verschickt T die Ware nach Bezahlung des einen Euro an B. In einem weiteren Fall eines geringen Gebots teilt er dem Verkäufer wahrheitswidrig mit, die Ware sei zerstört worden, so dass er nicht mehr liefern könne.

    Strafbarkeit von T, F und B nach dem StGB?

  • Prüfungs­termine 2020

    Mündliche Prüfung vom 29.06.2020 (I)

    A begibt sich in der Mannheimer Innenstadt zu einem Elektro­markt. Dort weist ein Schild darauf hin, dass das Gebäude nur mit einer Mund-Nasen-Bedeckung betreten werden darf. A betritt das Gebäude jedoch ohne eine solche Maske. Daraufhin wird er von einem Mitarbeiter (M) des Marktes auf die Maskenpflicht hingewiesen und gebeten entweder eine Maske aufzusetzen oder den Laden zu verlassen. A ignoriert diese Bitte und verlässt den Laden auch nicht als M ihn wiederholt anspricht und schließlich ein Hausverbot ausspricht. M ruft daraufhin die Polizei. Die Polizeibeamten P1 und P2 sprechen A erneut an und fordern ihn auf, das Geschäft zu verlassen und sich dann auszuweisen. Als A das verweigert, erklärt ihm P1, dass man ihn dann festnehmen und zur Feststellung seiner Personalien seinen Rucksack und ggf. seine Kleidung durchsuchen müsse. A verweigert die Angaben und schweigt. Als P1 mit der Durchsuchung beginnen will und nach dem Rucksack des A greift, dreht dieser sich herum, spuckt dem P1 ins Gesicht und schlägt nach ihm. Dem Schlag kann P1 ausweichen. Als A nun wild um sich schlägt, bringen P1 und P2 den A mit Gewalt zu Boden und fixieren ihn. Dabei erleidet A leichte Abschürfungen und Hämatome, die bei der Festnahme aufgrund der Gegenwehr aber nicht vermeidbar waren. Als die Polizisten A nun beim Aufstehen helfen, schickt sich A an, dem P1 erneut ins Gesicht zu spucken. P1 verhindert das mit einem schmerzhaften Schlag ins Gesicht des A.

    Dieser Schlag wird von der regionalen Presse aufgegriffen. Eine Journalistin schreibt einen satirisch gemeinten Text in einer Zeitung, in dem sie Überlegungen über die Abschaffung der Polizei anstellt und konstatiert, dass Polizeibeamte dann wohl nur noch auf Mülldeponien einsetzbar wären. Da würden sie sich „unter ihresgleichen“ ohnehin am wohlsten fühlen.

    Strafbarkeit von A, P1, P2 und J nach dem StGB?

    Mündliche Prüfung vom 29.06.2020 (II)

    A bietet auf einer Internetversteigerungs­plattform Waren zum Verkauf an. Dabei verfällt er auf die Idee, die Bilder und Beschreibungen von hochwertigen Elektrogeräten in die Artikelbeschreibung aufzunehmen, um dann aber am Ende des Auktions­textes darauf hinzuweisen, dass nur auf die Originalverpackung geboten werde. Zum Lesen dieses letzten Teils müsste man jedoch her­unterscrollen. Mit diesem Vorgehen will A die Gewinne seines Unternehmens dauerhaft erheblich steigern.

    B ersteigert bei A ein Telefon zum Preis von 500 €, erhält aber nur die Originalverpackung. Verärgert wendet sich B an A und droht ihm mit einer Strafanzeige, wenn er nicht sein Geld zurückerhält und ein „zusätzliches Schmerzensgeld“ von 500 €. A geht darauf nicht ein, weil er zwar darauf spekuliert, dass die Bieter seine Anzeige missverstehen werden, er seine Handlungen aber dennoch für rechts­konform hält. B erwägt nun dem A – dessen Identität er ermitteln konnte – damit zu drohen, ihm ein paar Freunde vorbeizuschicken, die ihm „sehr wehtun“ werden, wenn er nicht zahle. B hält diese Drohung für geeignet, den A zu überzeugen, sieht aber davon ab. Zu dieser Drohung hatte ihm der D geraten, der anwesend war als B die Antwort des A  bekam.

    Die 500 € verwendet A dazu, um von C eine ganze Reihe von Originalverpackungen hochwertiger Geräte zu kaufen. Dabei informiert A den C ausführlich darüber, was er mit den Verpackungen vorhat und woher das Geld zur Bezahlung der Packungen stammt. C hält das alles für ein betrügerisches Geschäfts­modell, denkt aber, das gehe ihn nichts an.

    Strafbarkeit von A, B, C und D?

     

    Mündliche Prüfung vom 15.1.2020 (I)

    A und B betreiben ein Umzugs­unternehmen. A inseriert im Internet die Leistungen zu einem unrealistisch niedrigen Preis und vereinbart mit den interessierten Kunden einen Festpreis. Am Umzugstag erscheint B mit seinen Helfern beim Kunden K und lädt dessen Möbel ein. Nach dem Einladen eröffnet er K – wie mit A vereinbart –, dass er nicht nur den vereinbarten Grundpreis zahlen müsse, wenn die Möbel transportiert werden sollen, sondern darüber hinaus einen 100%tigen Aufschlag. Das widerspricht der Vereinbarung zwischen A und K, wie B weiß. Ohne diese Zahlung werde man den Umzug abbrechen und die Möbel auf die Straße werfen.

    Als K zum Telefon greift und verkündet, er werde die Polizei rufen, schlägt B ihm das Telefon aus der Hand, das auf den Boden fällt und zerbricht. B sagt zu K, er solle jetzt bar zahlen, wenn er nicht auch noch Prügel beziehen wolle. K hat als erfahrener Selbstverteidigungs­trainer keine Angst vor den Schlägen des B. Aber er hat Angst um seine Möbel und zahlt daher.

    Aus Verärgerung über die „Unverschämtheit“ des K liefert B die Möbel nicht am vereinbarten Ort ab, sondern verkauft sie an Z, dem er von der Herkunft der Sachen erzählt. Mit einem solchen Verlauf hatte A zwar nicht gerechnet, als B ihm aber das Bargeld von K und Z zeigt und ihm die Hälfte überreicht, ist A sehr zufrieden.

    Strafbarkeit von A, B und Z nach dem StGB?

    Mündliche Prüfung vom 15.1.2020 (II)

    A und B sind am Silvesterabend auf der Straße in Mannheim zusammen unterwegs. B hat Feuerwerkskörper mitgebracht, die sie anzünden und herumwerfen. Als sie an einem Papiercontainer vorbeikommen, meint A zu B, er solle doch einen Feuerwerkskörper dort hineinzuwerfen. Das traue er sich bestimmt nicht. B traut sich sehr wohl. Der Container fängt sofort Feuer und brennt lichterloh. Das Feuer greift außerdem auf einen nahestehenden Rohbau für ein Bürogebäude über, in den sich der Wohnungs­lose O seit einigen Wochen zum Schlafen zurückgezogen hatte, weil die Bauarbeiten stockten. O erleidet aufgrund des Feuers eine Rauchvergiftung. Der Betonrohbau brennt zwar nicht, muss aber aufgrund schwerer Beschädigungen abgerissen werden. B hatte damit gerechnet, dass der Container in Brand geraten könnte – das war ihm letztlich egal. Aber den Brand des Rohbaus hatte er nicht vorhergesehen. A hatte nicht damit gerechnet, dass B den Feuerwerkskörper in den Container werfen würde.

    Es kommt aufgrund der Geschehnisse zu einem Straf­verfahren gegen A und B. Beide bestreiten in der mündlichen Hauptverhandlung überhaupt vor Ort gewesen zu sein. Sie behaupten mit der Schwester (S) des B in einem Club gewesen zu sein. S bestätigt dies wahrheitswidrig, wobei sie nicht weiß, dass A den B zum Werfen aufgefordert hat. Sie glaubt A sei zwar dabei gewesen, habe aber nur zugesehen.

    Strafbarkeit der Beteiligten nach dem StGB?

    Mündliche Prüfung vom 30.1.2020

    D ist Kaufhausdetektiv und dreht seine Runde durch ein Warenhaus als er sieht, wie A gerade eine Flasche Wodka in seine Jackentasche steckt. D hält A fest und klärt ihn darüber auf, dass er alles gesehen hat und D nun der Polizei übergeben und Anzeige erstatten wird. Es gebe jedoch einen Ausweg. Er werde ihn laufenlassen und die Sache vergessen, wenn A ihm einen Gefallen tue. D ist gerade nicht gut auf seinen Vorgesetzten (V) zu sprechen und will ihn ärgern. Daher verlangt D von A, dass dieser die Reifen am Pkw des V zersticht. Das verspricht A. D lässt ihn laufen, ohne ihm die Wodkaflasche abzunehmen. Aus Angst vor Ärger wegen der Flasche schleicht sich A tatsächlich in der Nacht zu der von D angegebenen Adresse und zersticht dort einem Auto die Reifen, das er fälschlicherweise für das Auto des V hält. Es ist aber das eines Freundes (F) des V. D hatte A nur gesagt, das Kfz sei grün. Zufällig fährt aber auch F ein grünes Auto.

    F verlässt kurz nachdem A die Reifen zerstochen hat, das Haus des V und tritt den Heimweg an. Aufgrund des Luftverlusts in den Reifen kommt es zu einem Unfall, bei dem das Fahrzeug erheblich beschädigt und F verletzt wird. Mit so etwas hatten weder A noch D gerechnet.

    Strafbarkeit von A und D nach dem StGB?

  • Prüfungs­termine 2019

    Mündliche Prüfung vom 02.07.2019

    Jäger (J) wartet an einem sehr heißen Sommerabend auf einem Hochsitz in einem staatlichen Forst darauf, dass ihm Wild „vor die Flinte kommt“. Er raucht währenddessen und wirft die noch glühende Zigarettenkippe gedankenverloren vom Hochsitz. In kürzester Zeit steht das umliegende Unterholz in Flammen. Das Feuer droht auf eine kleine Hütte in der Nähe des Hochsitzes überzugreifen, in der, wie J beobachten konnte, vor kurzer Zeit ein Pärchen (A und B) verschwunden war. J erkennt die Gefahr, dass beide verbrennen könnten, als sehr naheliegend, entschließt sich allerdings, sie nicht zu warnen, weil er fürchtet, dann mit dem Brand in Verbindung gebracht zu werden. Da A das Feuer aber rasch gerochen hatte, konnten beide noch in letzter Sekunde fliehen. A erleidet jedoch eine Rauchvergiftung, die eine vierwöchige Arbeits­un­fähigkeit zur Folge hat. Hätte J rechtzeitig gehandelt, so wären beide unverletzt geblieben. Die Hütte, die im Eigentum des D steht, brennt völlig nieder.

    J begibt sich zu seinem in der Nähe geparkten Fahrzeug und lässt sich auf den Fahrersitz fallen. Da fällt sein Blick auf eine halbvolle Flasche mit Weizenkorn. Um sich zu beruhigen, genehmigt sich J eine paar Schluck. Als er dann mit seinem Pkw losfährt beträgt seine Blutalkoholkonzentration 0,6 Promille. Auf dem Weg nach Hause kommt es aufgrund der Alkoholisierung und der Müdigkeit des J immer wieder zu kritischen Situationen. Einmal kann J noch im allerletzten Moment einen Unfall mit einem entgegenkommenden Fahrzeug verhindern.

    Wie hat sich J nach dem StGB strafbar gemacht?

    Mündliche Prüfungen vom 07.01.2019

    Fall 1:

    A steigt beim weitläufigen Anwesen des O über den Gartenzaun, betritt das Grundstück und läuft zum Haus. Er betritt einen offenstehenden Schuppen und trägt eine dort abgestellte Leiter zur Hinterseite des Hauses. Dort lehnt er die Leiter an und klettert auf einen Balkon im ersten Stock. Er setzt einen Schraubendreher an, um die Balkontür aufzuhebeln. Das Werkzeug zerbricht jedoch, bevor dies gelingt. A wirft den Schraubendreher frustriert zu Boden. Dann erkennt er jedoch, dass ein Fenster zum Balkon gekippt ist. A greift mit der Hand durch den Fensterspalt, öffnet den geschlossenen Fensterflügel und klettert ins Haus. Wie geplant beginnt er nun mit der Suche nach stehlenswerten Objekten. Nach einigem Suchen kommen ihm aber die Worte seines Bewährungs­helfers in den Sinn, es werde „sehr ernst“, wenn er noch einmal „Dummheiten“ mache. Als A zudem Geräusche aus einem anderen Zimmer hört, geht er rasch zum Fenster, klettert wieder hinaus und verlässt das Grundstück.

    Wie hat sich A strafbar gemacht?

     

    Fall 2:

    A kehrt nach seinem abendlichen Lauf durch den Park zu seinem gerade neu erworbenen Wohnhaus zurück und stellt fest, dass die Fassade mit Farbe beschmiert ist. Als er den Schaden begutachtet, wird er von T fest am Arm gepackt und mit den Worten bedacht: „Jetzt haben wir Dich, Du Schmierfink!“. A ist wegen der winterlichen Kälte mit einem Schlauchtuch vermummt und trägt einen dunklen Kapuzenpullover, so dass T davon überzeugt ist, A sei derjenige, der bereits in der Vergangenheit andere Häuser in der Nachbarschaft beschmiert hat. T will nun die Polizei rufen. Doch A reißt sich mit den Worten los, „Verschwinde, Du Hilfssheriff! Das ist mein Haus.“ Das glaubt T nicht und will wieder zugreifen. A kommt T jedoch zuvor und trifft ihn mit einem Faustschlag am Kopf. T erleidet eine Platz­wunde, schlägt nun aber seinerseits mit einer schweren Taschenlampe zu und verletzt A ebenfalls am Kopf. A geht bewusstlos zu Boden. Als T sieht, was er angerichtet hat, verlässt er den Ort des Geschehens. Er hält es zwar für möglich, dass A einige Zeit auf dem kalten Boden liegen und stark auskühlen wird, vertraut aber darauf, dass er gefunden wird, bevor er erfriert. A ist bereits stark unterkühlt, als er einige Zeit später gefunden und in seine Wohnung gebracht wird. Bleibende Schäden trägt er nicht davon.

    Wie haben sich A und T strafbar gemacht?

    Mündliche Prüfungen vom 14.01.2019

    Fall 1:

    A ist mit seinem hochmotorisierten Dienstwagen auf der BAB 5 zwischen Karlsruhe und Bruchsal mit sehr hoher Geschwindigkeit unterwegs. Als vor ihm ein Kleinwagen auf der linken Spur auftaucht, der gerade einen Lkw überholt, fährt A bis auf wenige Meter auf und betätigt mehrfach die Hupe und gibt Lichtsignale. A weiß, dass er bei diesem Fahrmanöver den gebotenen Sicherheitsabstand weit unterschreitet. Den Fahrer des Kleinwagens (F) erschreckt das Fahr­verhalten des A so sehr, dass er das Lenkrad verreißt und es zu einer Kollision mit dem Lkw kommt, bei der F schwer verletzt wird. Der Fahrer des Lkw bleibt unverletzt, aber das Fahrzeug wird schwer beschädigt. Mit einem solchen Ausgang hatte A nicht gerechnet. A kann noch ausweichen und an dem Unfall vorbeifahren. Er gibt Gas und verlässt rasch die Unfallstelle. A fährt sein Fahrzeug von der Autobahn und auf eine Landstraße. Auf einem Parkplatz hält er an und nimmt einen Benzinkanister aus dem Kofferraum, verschüttet das Benzin im Innenraum und entzündet es. Das Fahrzeug brennt völlig aus. Mit der Vernichtung des Fahrzeugs will A verdecken, dass er mit der Tat in Verbindung gebracht wird. Das Fahrzeug meldet A später bei der Polizei als gestohlen.

    Wie hat sich A strafbar gemacht?

     

    Fall 2:

    T hat von G den Tipp bekommen, dass O größere Mengen Bargeld und Wertgegenstände in seinem Wochenendhaus aufbewahrt. G meint, T könne sich doch dort mal „umsehen“. Daher fährt T in der Nacht zu dem abgelegenen Haus und bricht die Eingangstür auf. Er betritt die Räume und findet nach kurzem Suchen in der Küche 10.000 Euro, in einer Zuckerdose versteckt. Außerdem findet er eine schwere goldene Uhr auf einem Schreibtisch. Das Geld und die Uhr nimmt er an sich. Als er G ein paar Tage später wiedertrifft, gibt er ihm mit einem breiten Grinsen 1.000 Euro. Mit der Uhr geht T zu einem Juwelier (J) und verkauft sie ihm zu einem Zehntel des Markt­preises. J ist davon überzeugt, dass T diese Uhr nicht legal erlangt haben kann; woher sie kommt ist ihm aber auch völlig gleichgültig, weil er ein „gutes Geschäft“ machen will.

    Wie haben sich T, G und J strafbar gemacht?

  • Prüfungs­termine 2018

    Mündliche Prüfung vom 27.06.2018

    T hat seine Freunde eingeladen, um mit ihnen abends Videospiele zu spielen. Als um 22.00 Uhr seine Freundin (F) von der Arbeit nach Hause kommt, bittet sie die Freunde des T zu gehen. T möchte allerdings weiterspielen und macht der verärgerten F einen „Beruhigungs­tee“, den er mit einem starken Schlafmittel versetzt. F trinkt den Tee und schläft ein. T glaubt, dass sein Verhalten nicht strafbar sei, weil ein Schlafmittel nicht „weh tut“ und er das Mittel auch häufig nimmt. Außerdem habe F doch ihre Ruhe haben wollen. Als F am nächsten Tag gegen Mittag aufwacht, fühlt sie sich immer noch schläfrig, fährt dann aber mit dem Auto zu ihrer Mutter. Auf dem Weg dahin nickt sie am Steuer immer wieder fast ein. Deswegen übersieht sie auch einen Fußgängerüberweg (Zebrastreifen), den A und B nachts aus Langeweile auf einer örtlichen Durchgangsstraße auf die Straße gemalt haben. Die beiden halten das für einen harmlosen Streich. O überquert an dem „Zebrastreifen“ die Straße, ohne auf F zu achten. F reagiert zu spät, touchiert O und verletzt ihn dabei leicht.
    Wie haben sich A, B, T und F nach dem StGB strafbar gemacht?

     

    Mündliche Prüfungen vom 15.01.2018

    Fall 1:

    Chirurg (A) ist als stellvertretender Oberarzt in einer Klinik tätig. Dort führt er auch Leberoperationen durch. Bei dieser Gelegenheit nutzt er einen Argon-Laser, um seine Initialen auf die Leber der Patienten zu brennen. Zu gesundheitlichen Komplikationen kommt es bei diesen Patienten nicht. Die Benutzung des Lasers, die in diesen Fällen nicht erforderlich war, lässt A in die Dokumentation der OP eintragen. Das Krankenhaus rechnet sie gegenüber den Privatpatienten ab. Bei der Kontrolle der durch die Buchhaltung erstellten Rechnung fällt dem Geschäftsführer der Klinik (G) auf, dass für die abgerechneten Operationen kein Lasereinsatz vorgesehen ist; er korrigiert die Rechnung jedoch nicht, weil er davon ausgeht, dass das Gerät benutzt wurde. Ob dies medizinisch erforderlich war, ist ihm gleichgültig. Ebenso gleichgültig ist ihm, dass einer der Patienten (P) mit der Klinik vereinbart hatte, ausschließlich vom Chefarzt operiert zu werden und dafür einen Aufschlag bezahlt. Die Operation hat aber nicht der Chefarzt (C), sondern A vorgenommen. P reicht die Rechnung an seine Versicherung weiter, die den Aufschlag auch bezahlt. Zwei Tage später erfährt er von einem Freund, dass dieser zum Zeitpunkt der OP mit dem Chefarzt Golf gespielt hat. Die Operation wird mit dem für den Chefarzt üblichen 3,5fachen Satz abgerechnet.

    Dem anderen Patienten des A, dem O, spiegelt C wahrheitswidrig vor, die bevorstehende, besonders dringliche Operation sei in diesem Krankenhaus nur von ihm rechtzeitig zu leisten, aber die Chefarztbehandlung werde er nur gegen eine „Spende“ in Höhe von 7.500 € an ihn persönlich vornehmen. O zahlt, weil er sein Leben in Gefahr sieht. Das hatte C so beabsichtigt. A, der von der Vereinbarung nichts weiß, operiert.

    Wie haben sich A, G, C und P nach dem StGB strafbar gemacht?

    Fall 2:

    A und B haben bei C Schulden. Sie werden von ihm immer wieder aufgefordert, die ausstehenden Beträge zurückzuzahlen. Hierbei droht C auch mit körperlicher Gewalt. A und B sprechen darüber, wie sie dieses Problem lösen können. A schlägt vor, den C unter dem Vorwand einer Geldübergabe zu einem Treffen zu bestellen und dann dort zu erstechen. B stimmt zwar zu, glaubt aber nicht, dass A dieses Unterfangen wirklich umsetzen will. Mit C wird ein nächtliches Treffen verabredet. Auf dem Weg dorthin fordert A den B auf, ihm sein Messer auszuhändigen. B übergibt das Messer, glaubt aber weiterhin nicht daran, dass A „ernst machen“ wird. Am Treffpunkt angekommen, kündigt A gegenüber C an, er habe Geld mitgebracht, zieht dann aber das Messer aus der Tasche und sticht sofort auf C ein, um ihn zu töten. Der Stich trifft C am Arm und hinterlässt eine stark blutende, aber nicht unmittelbar lebens­gefährliche Wunde. Als A das Blut am Arm des C sieht, geht er davon aus, C erheblich aber nicht lebens­gefährlich verletzt zu haben. Er lässt das Messer fallen und sieht von weiteren Stichen ab. B ist durch den Angriff auf C völlig überrascht, kommt aber zu dem Schluss, dass sie C nun nicht mehr leben lassen können. Er hebt das Messer auf und sticht mehrfach auf den durch die Stichverletzung in seiner Verteidigung eingeschränkten C ein, der tödlich verletzt wird und verstirbt.

    Wie haben sich A und B nach dem StGB strafbar gemacht?

     

    Mündliche Prüfungen vom 08.01.2018

    Fall 1:

    A möchte sich an B rächen. Zu diesem Zweck deponiert er eine Bombe im Pkw des B. Als B mit dem Fahrzeug startet und auf die Autobahn fährt, zündet A den Sprengsatz mit einem Fernzünder. Die Bombe explodiert und das Fahrzeug gerät in Brand. B gelingt es, das schlingernde Kfz auf den Seitenstreifen zu steuern, das Fahrzeug zu verlassen und sich in letzter Sekunde in Sicherheit zu bringen, bevor das Fahrzeug völlig in Flammen aufgeht. Der Fahrer eines nachfolgenden Lkw (F) ist kurz unaufmerksam und fährt trotz Vollbremsung in das brennende Autowrack hinein und wird durch den Aufprall so schwer verletzt, dass er mehrere Monate arbeits­un­fähig ist, sich aber vollständig erholt. A hatte mit einem Brand gerechnet und sogar mit dem Tod des B, aber nicht damit, dass andere Personen verletzt werden. A verlässt rasch den Ort des Geschehens, ohne sich darum zu kümmern, welchen Schaden er angerichtet hat. Strafbarkeit des A nach dem StGB (§ 308 StGB ist nicht zu prüfen).

    Fall 2:

    A kauft in einem Drogerie­markt ein. Während sie dort mit ihrem Einkauf beschäftigt ist, lässt der Ladendetektiv D eine Tube mit Haarkur zum Preis von 65 Cent in ihre offene Handtasche im Einkaufswagen fallen. D lässt A die Kasse passieren und ihre anderen Waren bezahlen, dann stellt er sie am Ausgang zur Rede. D fordert sie auf, ihre Handtasche kontrollieren zu lassen. Da A ahnungs­los ist, stimmt sie zu. D „findet“ die Haarkurtube und hält sie der überraschten A hin. Die hinzugerufene Filialleiterin F, die an einen Diebstahlsversuch glaubt, fordert nun von A die Angabe ihrer Personalien und die Zahlung einer Bearbeitungs­gebühr von 75 Euro. A verweigert die Bezahlung und erklärt, dass sie sich nicht vorstellen könne, wie die Tube in ihre Tasche gekommen ist. Als sie verkündet, dass sie nun gehen werde, hält F sie fest und erklärt, sie dürfe erst gehen, wenn die 75 Euro gezahlt seien. Als A sich losreißen will, fasst D ebenfalls zu und fügt A schmerzhafte Hämatome am Oberarm zu. Dennoch gelingt es A, einen Arm zu befreien und F den Ellbogen schmerzhaft ins Gesicht zu schlagen. D bekommt nun beide Arme der A zu fassen. Als sie erkennt, dass sie körperlich weit unterlegen ist, zahlt sie die 75 Euro. Zudem zeigt D die A bei der Polizei wegen Diebstahls an und F stellt Strafantrag wegen Körperverletzung.

  • Prüfungs­termine 2017

    Mündliche Prüfung vom 03.07.2017

    A und B verabreden sich in der Mannheimer Innenstadt zu einem sog. Stechen (illegalen Straßenrennen). Sowohl A als auch B haben zu diesem Rennen ihre Freundinnen X und Y mitgebracht, die jeweils auf dem Beifahrersitz sitzen. An einer roten Ampel halten sie an und warten beide auf die Grün­phase. Als die Ampel auf Grün springt, fahren beide mit großer Beschleunigung an und rasen mit weit überhöhter Geschwindigkeit in Richtung des vereinbarten Ziels los. Beide wollen zuerst dort ankommen und halten daher weder an roten Ampeln, noch an Stoppschildern an. Sie lassen alle Verkehrs­regeln außer Acht. A und B gelangen mit hoher Geschwindigkeit an eine Kreuzung, beiden ist bewusst, dass sie eine Kollision mit einem in diese Kreuzung einfahrenden vorfahrberechtigten Fahrzeug nicht werden verhindern können, weil keiner der beiden bereit ist, seine Geschwindigkeit zu reduzieren. Die eigene Lebens­gefahr bei einer solchen Kollision sehen beide ebenso wie die Lebens­gefahr für ihre Beifahrerinnen und andere Verkehrs­teilnehmer, entweder in einem kreuzenden Fahrzeug oder für Fußgänger. Um das Rennen zu gewinnen, überlassen sie es jedoch dem Zufall, ob es zu einer Kollision kommt. Zu diesem Zeitpunkt fährt C mit seinem Pkw vorfahrtberechtigt in die Kreuzung ein. Das Fahrzeug des A stößt mit dem Fahrzeug des C zusammen, wobei letzteres völlig zerstört und C sofort getötet wird. Durch die Kollision wird das Fahrzeug des C auf das Fahrzeug des B geschleudert. Die im Fahrzeug des B sitzende Y wird verletzt. Durch umherfliegende Trümmerteile wird zudem eine Passantin verletzt.

     

    Mündliche Prüfung  vom 23.01.2017

    A und B sind mit dem Kfz des A auf dem Weg zu einem Fußballspiel. A fährt auf der Landstraße mit 100 km/h. Da sie zu spät losgefahren sind, fordert B den A auf, schneller zu fahren. Dieser Aufforderung kommt A nach und fährt 120 km/h. In einer Kurve kommt es aufgrund der überhöhten Geschwindigkeit bei einem waghalsigen Überholmanöver zu einer Kollision mit dem entgegenkommenden Motorradfahrer M. A hält an und stellt fest, dass sein Fahrzeug nur leicht beschädigt wurde. M wurde von seinem Fahrzeug geschleudert und ist bewusstlos im Straßengraben liegen geblieben. A und B haben dies wahrgenommen, trotzdem steigen sie beide wieder in das Fahrzeug des A und verlassen schnell den Ort des Geschehens. A flieht, weil er mit dem Unfall nicht in Verbindung gebracht werden will. Er fürchtet den Verlust seiner Fahr­erlaubnis. Damit, dass M an seinen Verletzungen oder dadurch sterben könnte, dass er von einem anderen Fahrzeug überfahren wird, rechnet er zwar, will aber lieber dieses Risiko eingehen, als seinen Führerschein zu verlieren. B ist der Meinung, er sei an dem Unfall nicht schuld, weil er nicht gefahren sei, daher sieht er keine Verpflichtung, M zu helfen. M wird von einem anderen Autofahrer gefunden und ärztlich versorgt. Er überlebt den Unfall ohne dauerhafte Folgen.

    Strafbarkeit von A und B nach dem StGB?

     

    Mündliche Prüfung vom 19.01.2017

    A begibt sich eines Nachts zum Haus des O, um ein wertvolles Gemälde aus dem Arbeits­zimmer des O zu entwenden. Er klettert über den 1,8 m hohen Gartenzaun, schleicht durch den Garten und betritt das Haus durch eine Terrassentür. Diese Tür öffnet er, indem er durch ein gekipptes Fenster hindurchgreift, so dass sich die Türverriegelung leicht öffnen lässt. Danach geht er umgehend ins Arbeits­zimmer. Dort muss er allerdings feststellen, dass das gesuchte Bild nicht an seinem Platz hängt. Enttäuscht wendet sich A zum Gehen, dabei fällt sein Blick auf ein Buch, das er für sehr alt und wertvoll hält. Tatsächlich handelt es sich aber um eine weitgehend wertlose Replik. Das kleine Buch steckt A in seine Jackentasche. Als er das Haus verlässt erkennt A, dass sich auf der Holzbank vor dem Haus der Nachbar N niedergelassen hat und seine Pfeife raucht. A kann N nicht ausstehen und wollte ihm immer schon mal „eine verpassen“. Daher nimmt er – obwohl er leicht unbemerkt entkommen könnte – einen im Garten herumliegenden Ast und schlägt ihn N über den Schädel. Wie von A beabsichtigt, sinkt N bewusstlos zu Boden. A verlässt das Gelände.

    Strafbarkeit des A nach dem StGB?

  • Prüfungs­termine 2016

    Mündliche Prüfung vom 27.06.2016

    A und seine Freundin B fahren nach einer Veranstaltung mit ihren Fahrrädern über einen Fahrradweg nach Hause. Es ist dunkel, regnerisch und an ihren Mountainbikes haben sie kein Licht. Nur A hat eine sehr helle Stirnlampe auf dem Kopf. Auf einer starken Steigung auf einem schmalen Weg, den A und B sehr langsam hinauffahren, kommt ihnen mit hoher Geschwindigkeit C entgegen. Auch C hat an seinem Fahrrad kein Licht montiert und rast nun gerade auf die einige Meter vor A fahrende B zu. C hatte sie in der Dunkelheit nicht gesehen, weil er nur auf das helle Licht des A, nicht aber auf die nicht beleuchtete B geachtet hatte. A erkennt, dass es zu einer Kollision kommen wird. In einem verzweifelten Versuch, das zu verhindern, ruft er laut und schiebt seine Stirnlampe so hoch, dass sie C blendet. Vor Schreck und mangels Sicht verliert C die Kontrolle über sein Fahrzeug, stürzt und verletzt sich am Kopf. Mit diesem Ausgang hatte A durchaus gerechnet, hatte aber keine andere Möglichkeit gesehen, B vor der Kollision zu schützen. Wie haben sich die Beteiligten nach dem StGB strafbar gemacht?

    § 67 StVZO Lichttechnische Einrichtungen an Fahrrädern

    (1)...

    (2)3 Die lichttechnischen Einrichtungen müssen vorschriftsmäßig und fest angebracht sowie ständig betriebs­fertig sein...

    (3) Fahrräder müssen mit einem nach vorn wirkenden Scheinwerfer für weißes Licht ausgerüstet sein. Der Lichtkegel muss mindestens so geneigt sein, dass seine Mitte in 5 m Entfernung vor dem Scheinwerfer nur halb so hoch liegt wie bei seinem Austritt aus dem Scheinwerfer. Der Scheinwerfer muss am Fahrrad so angebracht sein, dass er sich nicht unbeabsichtigt verstellen kann. Fahrräder müssen mit mindestens einem nach vorn wirkenden weißen Rückstrahler ausgerüstet sein.

    (4)...

     

    Mündliche Prüfung vom 18.01.2016

    A will sich an X rächen. Da sich A aber nicht die Hände schmutzig machen will, geht er zu B und kündigt ihr an, er habe noch ein paar Fotos auf seinem Smartphone, auf denen sie „sehr unvorteilhaft“ aussieht, weil sie völlig betrunken war. Diese Bilder werde er „ins Internet stellen“, wenn B nicht heute Nacht bei X eine Flasche mit Farbe in den Briefkasten schüttet. A und B wissen beide, dass X auf ein wichtiges Schriftstück wartet, das morgens mit der Post kommen soll. Der Brief soll in der Farbe landen und unbrauchbar werden. B gibt der Forderung des A nach, weil sie keinen anderen Ausweg sieht. Nachts schleicht sie mit der Flasche zum Briefkasten des X. Gerade als sie die Flasche ansetzt, hört sie wie X gerade nach Hause kommt und sich der Tür nähert. B zieht sich in die Büsche vor dem Haus zurück und wartet eine Weile. Als sie sicher ist, dass X im Haus ist, kommt sie aus ihrem Versteck und setzt die Flasche an. Versehentlich verwechselt sie nun im Dunkeln die Briefkästen, so dass die Post des Nachbarn, der sich seit einigen Tagen im Urlaub befindet, völlig eingefärbt und unleserlich wird.

    Als A davon erfährt, geht er zu B und sagt zu ihr, sie sei „zu dumm, um eine einfache Anweisung auszuführen“. Da müsse er ihr wohl zeigen, dass er „das mit den Bildern ernst“ meine und beginnt damit, die Dateien in ein soziales Netzwerk zu laden. Bevor er die Bilder jedoch freigeben kann, schlägt B ihm das Smartphone aus der Hand. Das Gerät fällt zu Boden und zerbricht. A bleibt wie versteinert stehen, während B wegläuft.

    Nun will sich A an B rächen. Er weiß, dass sie sich am folgenden Abend mit Freunden in einer Bar aufhält. Hierhin folgt er ihr und schüttet ihr ein geschmacksfreies Mittel in ihr Getränk, das – wie A weiß – zu schweren Beeinträchtigungen des Bewegungs­ablaufs und der Wahrnehmungs­fähigkeit führt. Als es zu ersten Ausfallerscheinungen bei B kommt, wird sie von einer Freundin mit nach Hause genommen und versorgt. Bleibende Schäden entstehen erwartungs­gemäß nicht.

    Strafbarkeit von A und B?

     

    Mündliche Prüfung vom 15.01.2016

    A und B spielen an einem eiskalten frühen Januarmorgen gegen 1.00 Uhr auf einem abgelegenen und unbeleuchteten Fahrradweg mit Feuerwerkskörpern herum. Dabei gehen einige Flaschen zu Bruch. Die z.T. großen Scherben bleiben auf dem Weg liegen, weil A und B keine Lust haben aufzuräumen. Beiden ist klar, dass Fahrradfahrer möglicherweise durch die Scherben fahren und zu Fall kommen könnten; sie halten das aber für eher unwahrscheinlich. Kurz nachdem A und B dem Ort mit den Scherben den Rücken zugewendet haben, kommt X mit seinem Fahrrad angefahren. Weil er ohne Licht fährt, sieht er die Scherben nicht, kommt zu Fall, schlägt mit dem Kopf auf und bleibt bewusstlos liegen. A und B haben den Unfall wahrgenommen, aber nur A hält es für möglich, dass X wegen der Scherben gestürzt ist. Jedoch ist A der Auffassung, dass er X nicht helfen müsse, weil der ohne Licht unterwegs war und deswegen selbst schuld an seinem Unfall sei. Beide verlassen den Unfallort, obwohl sie erkannt haben, dass X bewusstlos ist. Nach einigen Minuten kommt zufällig ein Passant vorbei, der ärztliche Versorgung für X organisiert, so dass dieser den Unfall ohne bleibende Schäden übersteht.

     Strafbarkeit von A und B nach dem StGB?

     

    Mündliche Prüfung vom 11.01.2016

    A ist Vorsitzender der elitären Studentenverbindung Omega. B will in diese Verbindung eintreten. A teilt B mit, dazu sei es erforderlich, der Omega einen besondere Gefallen zu tun: C sei aus der Verbindung ausgeschlossen worden, habe aber noch geheime Informationen der Verbindung. Diese befänden sich auf dem Laptop des C. Dieses Gerät soll B an sich bringen und dem A aushändigen. Tatsächlich geht es A nicht um irgendwelche Daten, sondern er will nur den neuen Laptop des C haben. B stimmt dieser Bedingung zu und begibt sich zur Wohnung des C. Das einfache Schloss öffnet er mit einer Plastikkarte, dann betritt er die Wohnung des C. Er findet den Computer, nimmt ihn an sich. Bevor er die Wohnung verlässt, nimmt B spontan noch drei 100 Euro-Scheine mit, die er auf einem Tisch findet. Mit dem Laptop begibt sich B zu A und erklärt ihm, er werde nun die Festplatte löschen. Das Gerät an A zu übergeben hatte B nie vor. A sagt dem B nun, wenn er ihm das Gerät nicht aushändige, könne er das mit der Mitgliedschaft vergessen. B übergibt A den Computer. Als A erfährt, dass B auch noch das Geld mitgenommen hat, verlangt er von B die Übergabe der Scheine und droht ihm, ihn ansonsten anzuzeigen. B kommt der Aufforderung nach.

    Strafbarkeit von A und B nach dem StGB?

  • Prüfungs­termine 2015

    Mündliche Prüfung vom 23.06.2015

    Fahrradfahrerin (R) fährt ohne Rücksicht auf den Straßenverkehr über eine rote Fußgängerampel. Dadurch wird der Busfahrer (B) gezwungen, eine Vollbremsung zu machen. Im Bus wird der 85jährige Fahrgast (F) zu Boden geschleudert, weil er sich noch nicht hinsetzen konnte. B war sofort nach dem Schließen der Tür losgefahren, ohne darauf zu achten, ob die Fahrgäste bereits Platz genommen hatten. R hat die Vollbremsung zwar gesehen und sogar das laute Geräusch aus dem Bus gehört. Dennoch fährt sie weiter, weil es ihr gleichgültig ist, was im Bus passiert ist. Sie glaubt, das gehe sie nichts an, weil sie nicht in einen Unfall verwickelt wurde. F wird durch den Sturz verletzt; er klagt über Schmerzen und bittet B, sofort anzuhalten und einen Arzt zu verständigen. B meint, F sei selbst schuld, er hätte sich schneller hinsetzen müssen. Es seien auch nur noch ein „paar Haltestellen bis zum Ende der Tour“. Dann werde B einen Arzt rufen. F erklärt wahrheitsgemäß, er habe große Schmerzen. B funkt daraufhin die Zentrale an und fragt bei seinem Vorgesetzten (V) nach, wie er sich verhalten soll. V weist B trotz dessen zutreffender Schilderung der Verhältnisse an, die Tour zu Ende zu fahren. V glaubt, B suche mal wieder eine Ausrede, um nicht arbeiten zu müssen und droht ihm mit Kündigung, wenn er sofort nicht weiterfahre. Obwohl B wegen des Alters des F mit schwersten Verletzungen rechnet, setzte er die Fahrt aus Angst um seinen Arbeits­platz fort. Er beendet die Tour nach einer halben Stunde und ruft dann einen Arzt. Hätte er sofort einen Arzt gerufen und angehalten, dann wäre F eine halbe Stunde Schmerzen erspart geblieben. Tatsächlich war F trotz der Schmerzen nicht schwer verletzt.

    Wie haben sich die Beteiligten strafbar gemacht?

     

    Mündliche Prüfung vom 13.01.2015

    A ist sehr hungrig und hat kein Geld, um sich etwas zu Essen zu kaufen. Da kommt er an dem Gelände des Lebens­mittelgeschäfts von O vorbei. Vom Tor des Geländes aus sieht er einen offen stehenden Müllcontainer, in dem sich noch verpackte Lebens­mittel befinden. Er betritt das Gelände, auf dem ohnehin reger Verkehr herrscht und geht zu dem Container. A entnimmt drei Plastiktüten mit Brötchen, die er sofort verzehrt. Als der Geschäftsführer des Super­marktes (G) das sieht, ergreift er A am Arm und hält ihn mit schmerzhaftem Griff fest, während er die Polizei informiert. A hat zu viel Angst, um sich gegen G zu wehren, obwohl er denkt, er habe doch nichts Verbotenes getan, schließlich waren die Lebens­mittel weggeworfen worden. G denkt, er habe das Recht, A an die Polizei übergeben, schließlich habe der die Lebens­mittel gestohlen.

    Strafbarkeit von A und G nach dem StGB?

  • Prüfungs­termine 2014

    Mündliche Prüfung vom 25.06.2014

    Nach den Feststellungen des Landgerichts betrat der mit einer Sturmhaube maskierte Angeklagte durch eine offen stehende Terrassentür die Wohnung der Geschädigten. In der einen Hosentasche trug er griffbereit ein Pfefferspray, in der anderen einen Elektroschocker bei sich. Diese Gegenstände wollte er erforderlichenfalls einsetzen, um etwaigen Widerstand gegen die geplante Wegnahme von Geld aus der Wohnung zu brechen. Als die Geschädigte den Angeklagten bemerkte, drückte er ihr mit dem Elektroschocker mehrmals auf den Arm und versuchte, einen Stromschlag auszulösen. Dies scheiterte jedoch, weil der Sicherungs­stift nicht eingeführt war, den der Angeklagte möglicherweise gar nicht bei sich hatte. Die Geschädigte fürchtete dennoch weitere körperliche Übergriffe und wies den Angeklagten deshalb auf Geld in ihrer Handtasche hin, in der er einen Umschlag mit 1.000 € und ein Portemonnaie mit 285 € fand, die er an sich nahm. Zudem öffnete die Geschädigte auf Aufforderung des Angeklagten den Tresor, dem er weitere 900 € entnahm.

    (Sachverhalt: BGH, Beschl. v. 6.5.2014 – 3 StR 134/14)

  • Prüfungs­simulationen

    Simulation der mündlichen Prüfung vom 08.12.2021

    A will sich keinesfalls gegen Covid-19 impfen lassen. Er lebt in der Wohnung seiner Freundin F, die große Angst vor einer Infektion hat, weil sie unter einer chronischen Lungenkrankheit leidet. Sie kündigt A deswegen an, er müsse bei ihr ausziehen, wenn er sich nicht impfen lasse.

    Daher geht A im September 2021 zu seinem Hausarzt T und fragt ihn, ob er ihm für 2.000 Euro Kochsalzlösung statt des Impfstoffs spritzen und das Impfzertifikat ausstellen würde. T nimmt das Geld, spritzt dem A aber den regulären Impfstoff, weil er verhindern will, dass A jemanden ansteckt. Er hält sein Handeln in dieser Notlage für berechtigt. Obwohl A denkt, weiterhin ungeimpft zu sein, hält er sich in seinem Alltag nicht an die Regeln der Pandemiebekämpfung. Er ist nicht bereit, sich „von denen da oben“ etwas vorschreiben zu lassen. Lieber nimmt er es in Kauf, selbst krank zu werden und F anzustecken. Dass sie gravierend erkranken könnte, hält er ernsthaft für möglich, meint aber, das sei nun mal „der natürliche Lauf der Dinge“. Sie werde das schon überstehen und danach noch widerstands­fähiger sein.

    Für die zweite Impfung wollte A eigentlich wie ursprünglich geplant wieder zu T gehen, erfährt aber dann, dass man „Impfzertifikate“ im Internet viel billiger bekommt. Er besorgt sich daher für seine zweite Impfung am 10.11.2021 einen Aufkleber, der einen unleserlichen Namen eines Arztes, den Namen eines zugelassenen Impfstoffes und eine Chargennummer ausweist. Diesen Aufkleber klebt er in seinen Impfpass. Er hat gehört, dass sei nicht einmal strafbar. Am 1.12.2021 verwendet er den Impfausweis bei einer Einlasskontrolle in ein Restaurant.

    Strafbarkeit von A und T?

    Zum 24.11.2021 in Kraft getreten:

    § 279 StGB: Gebrauch unrichtiger Gesundheitszeugnisse

    Wer zur Täuschung im Rechts­verkehr von einem Gesundheitszeugnis der in den §§ 277 und 278 bezeichneten Art Gebrauch macht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften dieses Abschnitts mit schwererer Strafe bedroht ist.

     

    Simulation der mündlichen Prüfung vom 02.12.2020

    A hat gerade ihre Arbeit in einem Fitnessstudio der F GmbH angefangen, das auch über eine Sauna verfügt. Als sie von einer Kundin gebeten wird, einen Aufguss zu machen. Zwar hatte A bis dahin noch nie einen Aufguss gemacht, aber ihre wurde genau erklärt, wie es funktioniert. Entgegen der ausdrücklichen Anweisung ihrer Vorgesetzten schüttet sie Aromastoff unverdünnt mit einem großen Löffel auf den Saunaofen. Es kommt zu einem Brand der Sauna, bei dem A und zwei Kundinnen (K1 und K2) leichte Brandverletzungen erleiden. Auf dem Weg mit ihrem Motorroller nach Hause nimmt A einem anderen Verkehrs­teilnehmer, der mit einem Pkw unterwegs ist, die Vorfahrt, so dass dieser heftig bremsen muss und es zu einem Auffahrunfall kommt. A sieht das zwar, meint aber mit dem Unfall nichts zu tun zu haben und fährt weiter.

    Wegen des Vorfalls in der Sauna kommt es zu einem Zivilprozess gegen die F-GmbH. In der mündlichen Verhandlung wird A als Zeugin vernommen und gefragt, ob sie von ihrer Vorgesetzten darauf hingewiesen worden sei, dass der Aromastoff wegen der Brandgefahr nicht unverdünnt verwendet werden darf. Das verneint sie wahrheitswidrig, weil sie fürchtet bestraft zu werden und zivilrechtlich haften zu müssen. Eine Belehr­ung über ein Auskunftsverweigerungs­recht hat nicht stattgefunden. Es kommt zu einem Urteil, das der F-GmbH insgesamt ein Schmerzensgeld in Höhe von 2.000 Euro auferlegt. Die Höhe stützt das Gericht u.a. auf die unsorgfältige Einweisung der A und auf Schmerzen durch eine Verletzung, die K1 sich bei dem Brand zugezogen haben will, sich aber tatsächlich ein paar Tage später an ihrem Motorrad zugefügt hatte.

    Strafbarkeit von A und K1 nach dem StGB?

    (Saunafall vom AG Bonn v. 26.5.2011 57 Ds-900 Js 607/10- 24/11)

     

    Simulation der mündlichen Prüfung vom 30.10.2019

    A will nachts über eine Balkontür im zweiten Stock in die Villa des E gelangen und dort ein wertvolles Gemälde entwenden. Zu diesem Zweck steigt er über den Zaun des Geländes, legt eine Leiter an die Wand neben dem Balkon an und klettert auf den Balkon. Dort angekommen beginnt er mit einem Metallbohrer ein Loch in das Schloss der Balkontür zu bohren. Bevor er den Schließmechanismus der Tür aufhebeln kann, wird er unerwartet vom Vollmond geblendet. Daher hält A die äußeren Umstände für ungünstig und beschließt, die Tat in der nächsten Neumondnacht in 14 Tagen durchzuführen und geht unverrichteter Dinge nach Hause.

    Abwandlung: In der Neumondnacht zwei Wochen später führt A seinen Plan fort. A weiß jedoch nicht, dass die Villa mittlerweile leer steht und verkauft werden soll. Als er gerade die Balkontür öffnet, geht im Haus das Licht an und A nimmt Stimmen aus dem Gebäude wahr. Aus Angst vor einer möglichen Entdeckung bricht er sein Tun ab und klettert die Leiter hin­unter. Auf halber Höhe wird er vom Eigentümer des Gebäudes (E) entdeckt, der vorbei gekommen war, um die letzten Wertgegenstände aus der Villa zu holen. E will verhindern, dass A mit seiner vermeintlichen Beute – A trägt einen Rucksack – flieht. E wirft die Leiter mitsamt dem darauf befindlichen A um. A verstaucht sich dadurch den Arm und bricht sich das Bein.

    Strafbarkeit von A und E?

     

    Simulation der mündlichen Prüfung vom 5.12.2018

    A und B gelangen durch ein Loch in einem Zaun auf das Gelände des Getränkehandels des G. Dort entwenden sie zahlreiche zusammengedrückte Plastikpfandflaschen sowie 100 leere Glaspfandflaschen der Brauerei W, die eine charakteristische gebogene Form haben. A geht davon aus, dass G als Inhaber des Getränkehandels Eigentümer sowohl der Plastik- als auch der W-Flaschen ist. B nimmt dagegen zutreffend an, dass die besonders geformten W-Flaschen nur „verliehen“ werden, weil keine andere Brauerei sie brauchen könnte. Die beiden beabsichtigen das gesamte Pfandleergut bei G abzugeben, um dafür das Pfand zu erhalten. Am nächsten Tag gehen sie zu G und geben das Leergut ab und kassieren Pfand in Höhe von insgesamt 70 Euro.

    Strafbarkeit von A und B (etwaige Strafanträge wurden gestellt)?

     

     

    Simulation der mündlichen Prüfung vom 25.11.2015

     A und B haben aus der Insolvenz ihres Unternehmens 100 minderwertige HiFi-Lautsprecher übrig. Da sie diese noch zu einem guten Preis verkaufen wollen, präparieren sie die Lautsprecher. Sie besorgen sich Gehäuse eines Herstellers, der hochwertige und teure Lautsprecher herstellt, und bauen in diese die billige Technik ein. Dann bieten sie die Geräte dem T zu einem Preis an, der deutlich unter dem für die hochwertigen Geräte, aber über dem für die billigen Geräte einschließlich der hochwertigeren Gehäuse liegt. Um den geringen Preis zu erklären, deuten sie an, die Geräte wären „vom Lkw gefallen“. T versteht diese Aussage wie von A und B beabsichtig: Er denkt die Geräte seien gestohlen und hält A und B für professionelle Diebe. Er kauft die Waren, weil er glaubt einen „guten Deal“ zu machen.

    Als T erste Reklamationen von seinen Kunden bekommt, erkennt er die Täuschung. Er beschließt A und B zu bestrafen und ein Exempel zu statuieren. T schickt X los, damit er A und B „umlegt“. X beschließt jedoch, A und B nicht zu töten, sondern sie erst zu verhören und ihnen dann „nur ein paar Knochen zu brechen“. X geht nachts zur Wohnung des A. Dieser ist allerding gewarnt worden und wartet mit einer Schrotflinte hinter der Tür. Als X sich noch auf dem Weg im Vorgarten befindet, schießt A durch das Fenster auf einen schwarzen Schatten (den X), der sich dort nähert. X wird nicht getroffen und flieht. Bei dem Schuss ist A die Gefahr bewusst, dass er X schwer verletzen oder sogar töten könnte, das ist ihm aber egal. Ihm geht es nur darum, X zu vertreiben. A schießt kein zweites Mal, weil er erstens sein Ziel erreicht hat und zweitens den Schatten im Dunkeln nicht mehr erkennen kann.

    Wie haben sich A, B, T und X nach dem StGB strafbar gemacht?

     

    Simulation der mündlichen Prüfung vom 27.05.2015

    (Sachverhalt aus BGH 4 StR 607/14 v. 23.4.2015)

    T1 und T2 folgten, dem gemeinsamen Tatplan entsprechend, mit einem PKW dem vom N, am Flughafen Frankfurt am Main mit Produkten der Firma O beladenen LKW auf die Bundes­autobahn A 3. T1 und T2 fuhren kurz vor einem Rastplatz auf der mittleren Fahrspur der Autobahn neben den LKW. T1 betätigte die Hupe, T2 gab vom Beifahrersitz aus dem Nebenkläger durch das geöffnete Fenster per Handzeichen zu verstehen, er solle rechts herausfahren.

    N nahm – wie von T1 und T2 beabsichtigt – an, dass es sich um eine Polizeistreife in Zivil handele und eine Fahrzeugkontrolle durchgeführt werden solle. Er lenkte daher den LKW auf den Rastplatz, hielt an und stellte den Motor ab. T1 brachte das von ihm geführte Fahrzeug dort ebenfalls zum Stehen. T2 ging auf die Fahrertür des LKW zu und rief: „Polizeikontrolle! Papiere bitte!“

    Während N nach den Fahrzeugpapieren und Fracht­unterlagen griff, streifte sich T2 eine Unterziehhaube über das Gesicht, öffnete die Fahrertür des LKW und bedrohte N mit einer nicht geladenen Pistole. Er zwang ihn, sich auf das Bett in der Kabine hinter dem Fahrersitz zu legen, wo er ihn fesselte und ihm eine Jacke über den Kopf legte.

    Dann fuhr er mit dem LKW zu einem für das Umladen der Beute vorgesehenen Platz. Dort warteten die M und Z mit einem weiteren Fahrzeug, auf das die vier Beteiligten Waren im Wert von rund 450.000 Euro umluden.

     Strafbarkeit der Beteiligten?

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