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BGH, Urt. v. 10.01.2018 – 2 StR 200/17: Zum Verwenden eines gefährlichen Werkzeugs beim besonders schweren Raub gem. § 250 II Nr. 1 StGB

Der verdeckte Einsatz eines Brecheisens als qualifiziertes Nötigungs­mittel erfüllt den Tatbestand des besonders schweren Raubes gem. § 250 II Nr. 1 StGB.

Sachverhalt:

Der Angekl. A, der plante eine Spielhalle zu überfallen, hielt dem Opfer O „mit leichtem Druck“ und mit den Worten „keine Bewegung, dies ist ein Über­fall“ ein Brecheisen in den Rücken, um O einzuschüchtern und den ungehinderten Aufbruch der Spielautomaten sowie die Wegnahme des Bargelds zu ermöglichen. O verspürte zwar, dass ihr ein Gegenstand in den Rücken gedrückt wurde, erkannte jedoch nicht, dass es sich dabei um ein Brecheisen handelte. Bei einem weiteren Über­fall ging der Angeklagte zwar ähnlich vor. Die Geschädigte nahm aber das Brecheisen wahr.

Das LG hat angenommen, dass A § 250 II Nr. 1 StGB nicht verwirklicht hat. Ein Verwenden durch Drohung scheide aus, weil O das Brecheisen nicht als solches zu identifizieren vermochte. Darüber hinaus habe A das Brecheisen auch nicht konkret gefährlich verwendet, weil er damit nur leichten Druck ausgeübt habe, ohne O hierdurch Schmerzen zuzufügen.

Aus den Gründen:

Nach Ansicht des BGH hat A § 250 II Nr. 1 Var. 2 StGB verwirklicht. „Das Tatbestandsmerkmal des Verwendens im Sinne des § 250 II Nr. 1 Var. 2 StGB umfasst jeden zweckgerichteten Gebrauch eines objektiv gefährlichen Tatmittels. Nach der Konzeption der Raubdelikte bezieht sich das Verwenden auf den Einsatz des Nötigungs­mittels bezogen auf den Grundtatbestand des Raubes; es liegt sonach vor, wenn der Täter eine Waffe oder ein gefährliches Werkzeug gerade als Mittel entweder der Ausübung von Gewalt gegen eine Person oder der Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben gebraucht, um die Wegnahme einer fremden beweglichen Sache zu ermöglichen […]. Das Tatopfer muss das Nötigungs­mittel und die Androhung seines Einsatzes wahrnehmen […];“ andernfalls „wird es nicht in die von § 250 II Nr. 1 Var. 2 StGB vorausgesetzte qualifizierte Zwangs­lage versetzt und es fehlt an einem vollendeten Verwenden des Drohmittels.“ (Rn. 14)

Hier hat A nach Ansicht des BGH das Brecheisen in diesem Sinne verwendet. Der Annahme vollendeten Verwendens stehe nicht entgegen, dass O das von A bewusst verdeckt im Rücken eingesetzte Werkzeug nur taktil und nicht visuell wahrnahm und deshalb nicht erkannte, dass es sich dabei um ein Brecheisen handelte. Vorliegend steht aus der Sicht eines objektiven Betrachters fest, dass es sich bei dem von A als Drohmittel verwendeten Brecheisen aus Metall „um einen objektiv gefährlichen Gegenstand handelt, weil es im Falle seines Einsatzes als Schlag- oder Stichwerkzeug […] geeignet ist, erhebliche Verletzungen herbeizuführen. Es genügt, wenn das Tatopfer […] den Gegenstand als Drohungs­mittel wahrnimmt, zutreffend davon ausgeht, dass von ihm im Falle eines Einsatzes eine gegenwärtige Gefahr für Leib oder Leben ausgeht, und es sich so in die von § 250 II Nr. 1 StGB vorausgesetzte qualifizierte Zwangs­lage versetzt sieht.“ (Rn. 16) Insofern ist es unschädlich, dass O den verwendeten Gegenstand zwar wahrnahm, jedoch nicht als Brecheisen zu identifizieren vermochte.

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