Sachverhalt:
A bewohnte als einziger Mieter einen freistehenden Bungalow. Er fasste den Entschluss, das Haus niederzubrennen, um einen späteren Versicherungsbetrug zu begehen. Hierfür schloss er am 9. Oktober im Internet eine Hausratsversicherung über 50.000 € mit Wirkung zum 1. November ab und bezahlte sofort die erste Jahresprämie. In der Nacht zum 28. November brannte A den Bungalow mit Hilfe von Brandbeschleuniger nieder. Der Sachschaden betrug 20.000 €, andere Menschen kamen nicht zu Schaden. Eine Schadensregulierung lehnte die Versicherung nach Einsicht in die Ermittlungsakten ab.
Die Verurteilung des Landgerichts wegen besonders schwerer Brandstiftung gemäß § 306a Abs. 1 Nr. 1, § 306b Abs. 2 Nr. 2 StGB hält der rechtlichen Überprüfung nicht stand.
Aus den Gründen:
Es fehlt an einer Haupttat nach § 306a StGB, die von der Qualifikation des § 306b Abs. 2 Nr. 2 StGB vorausgesetzt wird. In Betracht käme im vorliegenden Fall alleine eine Tat nach § 306a Abs. 1 Nr. 1 StGB in der Tatvariante des Inbrandsetzens eines Gebäudes, das der Wohnung von Menschen dient. Eine solche Räumlichkeit stellte der von dem Angeklagten bewohnte Bungalow dar. Allerdings hat A hier die Zweckbestimmung des Gebäudes zu Wohnzwecken vor der Brandlegung aufgegeben. Eine solche Aufgabe des Willens, das Gebäude weiter zu bewohnen, durch sämtliche Bewohner, nimmt dem Tatobjekt auch dann die von § 306a Abs. 1 Nr. 1 StGB vorausgesetzte Zweckbestimmung, wenn die Bewohner, wie hier, nur allein berechtigte unmittelbare Fremdbesitzer sind (Rdn. 5)