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BGH, Beschl. v. 29.8.2019 – 2 StR 295/19: Zur Zweck­bestimmung eines Gebäudes zu Wohnzwecken i.S.d. § 306 Abs. 1 Nr. 1 StGB

Sachverhalt:

A bewohnte als einziger Mieter einen freistehenden Bungalow. Er fasste den Entschluss, das Haus niederzubrennen, um einen späteren Versicherungs­betrug zu begehen. Hierfür schloss er am 9. Oktober im Internet eine Hausrats­versicherung über 50.000 € mit Wirkung zum 1. November ab und bezahlte sofort die erste Jahresprämie. In der Nacht zum 28. November brannte A den Bungalow mit Hilfe von Brandbeschleuniger nieder. Der Sachschaden betrug 20.000 €, andere Menschen kamen nicht zu Schaden. Eine Schadensregulierung lehnte die Versicherung nach Einsicht in die Ermittlungs­akten ab.

Die Verurteilung des Landgerichts wegen besonders schwerer Brandstiftung gemäß § 306a Abs. 1 Nr. 1, § 306b Abs. 2 Nr. 2 StGB hält der rechtlichen Über­prüfung nicht stand.

Aus den Gründen:

Es fehlt an einer Haupttat nach § 306a StGB, die von der Qualifikation des § 306b Abs. 2 Nr. 2 StGB vorausgesetzt wird. In Betracht käme im vorliegenden Fall alleine eine Tat nach § 306a Abs. 1 Nr. 1 StGB in der Tatvariante des Inbrandsetzens eines Gebäudes, das der Wohnung von Menschen dient. Eine solche Räumlichkeit stellte der von dem Angeklagten bewohnte Bungalow dar. Allerdings hat A hier die Zweck­bestimmung des Gebäudes zu Wohnzwecken vor der Brandlegung aufgegeben. Eine solche Aufgabe des Willens, das Gebäude weiter zu bewohnen, durch sämtliche Bewohner, nimmt dem Tatobjekt auch dann die von § 306a Abs. 1 Nr. 1 StGB vorausgesetzte Zweck­bestimmung, wenn die Bewohner, wie hier, nur allein berechtigte unmittelbare Fremdbesitzer sind (Rdn. 5)