Sachverhalt (Rz. 2 f.)
Am späten Abend des 5. August 2020 drangen der Angeklagte und ein unbekannter Mittäter über ein angelehntes Fenster in eine Erdgeschosswohnung ein. Sie suchten nach einem Drogenhändler namens B. W., der in der Wohnung wohnte, da sie vermuteten, dass er dort Drogen aufbewahrte. In dem Zimmer, in das sie einstiegen, trafen sie auf einen anderen Bewohner namens Wi., der bereits im Bett lag. Einer der Eindringlinge schlug Wi. ins Gesicht, um Widerstand zu unterbinden, und griff dann zu einem Baseballschläger. Während er Wi. mehrmals mit dem Schläger auf den Kopf schlug und weitere Faustschläge ins Gesicht versetzte, fragte er nach B.
Wi. versicherte, nicht B. zu sein, doch die Angreifer waren nicht zufrieden und drückten ihm den Baseballschläger gegen den Hals, wodurch er Luftnot verspürte. Die Täter zerrten den durch die potentiell lebensgefährliche Gewalteinwirkung erheblich verletzten Wi. aus seinem Zimmer in den Wohnungsflur und fragten weiter nach B. Als Wi. auf die Tür zum Zimmer seines Mitbewohners zeigte, traten sie diese ein und durchsuchten die Zimmer nach den vermeintlichen Drogen. Währenddessen blieb einer der Täter bei Wi. und fesselte dessen Handgelenke. Aufgrund der massiven Gewalteinwirkung hatte Wi. beinahe das Bewusstsein verloren. Anschließend brachten die Täter ihn bewusstlos in den Keller und ließen ihn dort liegen. Nach Durchsuchung des Kellers nach den von ihnen dort vermuteten Drogen flohen sie vor der eintreffenden Polizei vom Tatort.
Aus den Gründen (Rz. 4 – 7)
Diese Feststellungen tragen den Schuldspruch wegen versuchten besonders schweren Raubes (§ 249 Abs. 1, § 250 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 3a StGB) nicht. Insbesondere ist der notwendige finale Zusammenhang zwischen Gewaltanwendung und Wegnahme nicht ausreichend belegt. Es fehlen nähere Feststellungen zum subjektiven Vorstellungsbild des Angeklagten und ob die Gewaltanwendung konkret der Ermöglichung der Wegnahme dienen sollte, da die Gewaltanwendung zunächst wohl anderen Zwecken diente (dem Auffinden von „B. “). Unklar bleibt insbesondere, ob der Einsatz von Gewalt, etwa das Fesseln, aus Sicht des Angeklagten konkret der Ermöglichung der Wegnahme dienen sollte. Die Feststellungen zur gefährlichen Körperverletzung sowie zum übrigen äußeren Tatgeschehen können bestehen bleiben, weil sie von dem Rechtsfehler nicht betroffen sind (§ 353 Abs. 2 StPO).