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BGH, Beschl. v. 13.12.2023 – 3 StR 304/23: Zur ungeladenen Waffe als Qualifikation im Rahmen des § 250 StGB

Sachverhalt (Rn. 3)

Der Angeklagte bedrohte seine Vermieterin, indem er ihr eine Pistole vor das Gesicht hielt, damit diese ihm einen Geldbetrag von 150 € aushändige. Derart eingeschüchtert hob die Geschädigte den Betrag von ihrem Konto ab und übergab diesen aus Angst an den Angeklagten.

Das LG hat den Angeklagten wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung verurteilt.

Dem BGH zu Folge kann der Schuldspruch wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung nicht getragen werden.

Aus den Gründen (Rn. 8)

Die getroffene Feststellung des LG im Hinblick auf die konkrete Beschaffenheit der verwendeten Pistole sei nicht ausreichend.

Es wurde nicht festgestellt, ob es sich, bei der vom Angeklagten verwendeten Pistole, um eine echte Pistole oder um eine Schreckschusspistole handelte. Eine Schreckschusspistole werde nur dann als Waffe iSv. § 250 StGB eingestuft, sofern der Explosionsdruck nach vorne aus dem Lauf austritt und die Waffe deshalb nach ihrer Beschaffenheit geeignet ist, erhebliche Verletzungen hervorzurufen.

Zudem unterblieb eine Stellungnahme des LG zum Ladezustand der verwendeten Pistole. Die ungeladene Schusswaffe fällt nicht unter den Waffenbegriff, jedenfalls dann nicht, wenn keine Munition griffbereit ist. Können zu Art und Ladezustand der benutzten Waffe keine Feststellungen getroffen werden, ist davon auszugehen, dass es sich entweder um eine ungeladene Schusswaffe oder eine Scheinwaffe gehandelt hat. Die Tatsache, dass der Angeklagte in der Vergangenheit auf einem Grundstück der Zeugin K. schoss und drei Patronen für eine Kleinkaliberpistole in seiner Wohnung sichergestellt worden sind, sind kein Indiz für den Ladezustand der Pistole zum Zeitpunkt der Tatbegehung.

Unter der die dem Angeklagten begünstigende Annahme, dass zum Zeitpunkt der Bedrohung der Zeugin K. die Waffe ungeladen war und der Angeklagte auch keine Munition mitführte, war sie bei bestimmungs­gemäßem Gebrauch objektiv ungefährlich, weil der Angeklagte nicht schießen konnte.

Der Angeklagte hat seine Waffe auch nur zur Bedrohung und nicht als Schlagwerkzeug gegen die Zeugin verwendet, so dass auch aus der konkreten Art der Verwendung die Gefährlichkeit der Tatwaffe nicht hergeleitet werden kann. Die Feststellungen des LG belegen daher lediglich die Qualifikation des § 250 Abs. 1 Nr. 1 lit. b StGB.

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