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BGH, Urt. v. 02.08.2023 – 2 StR 122/23: Zum Regelbeispiel des § 243 I 2 Nr. 6 StGB

Sachverhalt: (Rn. 4 – 6)

Die 91-jährige spätere geschädigte St war aufgrund eines Arm- und Oberschenkelbruchs auf einen Rollstuhl angewiesen. Die Angeklagte M verrichtete in der Folge eines Pflegedienstes für diese kleinerer Tätigkeiten. Gemeinsam mit ihrer Tochter S und Nichte C, die zögerlich aufgrund der in Aussicht stehenden Beute zustimmte, fasste sie den Plan, von St Geld zu stehlen.

Gemäß dem Tatplan sollte M. bei einem Besuch bei der Zeugin St. deren Schlüssel stehlen, und die Angeklagten S und C sollten dann mit diesen in die Wohnung eindringen, einen Teewagen mit einem darauf befindlichen Telefon wegschieben und das dort regelmäßig aufbewahrte Bargeld entwenden.

Nachdem M erfahren hatte, dass St an diesem Tag eine größere Menge Bargeld von einer Bekannten erhalten würde, setzten sie den Plan in die Tat um. M stahl wie geplant den Wohnungs­schlüssel. S und C beschlossen, einen Hammer mitzunehmen und der Geschädigten damit Angst zu machen, um jegliche Gegenwehr zu unter­binden. M wusste weder von diesen Absichten, noch dass C den Hammer dann auch tatsächlich in ihrem Ärmel verbarg.

S und C öffneten die Wohnung der Geschädigten mit dem von M übergebenen Schlüssel. Beide waren maskiert und trugen OP-Masken sowie Kapuzenjacken, um ihre Gesichter zu verbergen. Sie schoben entsprechend des Tatplans sofort den Teewagen beiseite, auf dem sich das Telefon der Geschädigten befand. C hielt der Seniorin den mitgeführten Hammer vor, wobei zumindest der Kopf des Hammers deutlich sichtbar war. S nahm daraufhin einen Briefumschlag mit 1.500 Euro Bargeld der Geschädigten an sich. Danach verließen beide die Wohnung, kehrten zu M zurück, die im Auto wartete, und fuhren davon. Schließlich teilten sie die Beute zu gleichen Teilen auf.

Aus den Gründen:

Zur Angeklagten M:

Die Revision beanstandet zu Unrecht, dass die Angeklagte nur wegen Diebstahls, nicht aber besonders schweren Raubes verurteilt wurde, da die M keine Kenntnis vom durch C und S abgeänderten Tatplan hatte, den Hammer mitzuführen und zur Drohung gegen St einzusetzen. (Rn. 10)

Es fehlt jedoch der Erörterung der Verwirklichung eines Regelbeispiel nach § 243 I 2 Nr. 6 StGB. Der in § 243 I 2 Nr. 6 StGB bezeichnete besonders schwere Fall ist dadurch gekennzeichnet, dass der Täter die Bedrängnis eines anderen unmittelbar oder mittelbar zum Diebstahl ausnutzt; der Dieb beweist damit eine besonders verwerfliche Gesinnung. Hilflosigkeit liegt vor, wenn sich jemand nicht aus eigener Kraft gegen die dem Eigentum durch die Wegnahme einer Sache drohende Gefahr schützen kann. (Rn. 12)

Die ist vorliegend gegeben, indem M den Tatplan darauf ausgelegt hat, dass St weitgehend immobil und auf einen Rollstuhl angewiesen ist. Dabei war ihr bewusst, dass es aufgrund der fast vollständigen Immobilität der Geschädigten ausreichen würde, den Teewagen mit dem darauf liegenden Telefon wegzuschieben, um zu verhindern, dass diese die Polizei ruft, zumal aufgrund deren Zustands keine weitere Gegenwehr zu erwarten war. (Rn. 13)

Zur Angeklagten S:

Hier wurde insbesondere beachtet, dass bei der Prüfung, ob die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens des § 250 III StGB geboten erscheint, eine Gesamtbetrachtung erforderlich ist, bei der alle Umstände heranzuziehen und zu würdigen sind, die für die Wertung der Tat und des Täters in Betracht kommen, sodass keine Rechts­fehlerhaftigkeit vorliegt. (Rn. 23 f.)

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