Sachverhalt:
Die Angeklagten K und M wurden jeweils wegen Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung verurteilt. Beide waren während der Tat hochgradig alkoholisiert. Das sachverständig beratene LG hat bei M eine Blutalkoholkonzentration (BAK) von „maximal 3,9 Promille“ zum Tatzeitpunkt festgestellt. Gleichwohl lehnte es die Voraussetzungen des § 21 StGB ab: Es gebe keinen gesicherten medizinisch-statistischen Erfahrungssatz darüber, dass ohne psychodiagnostische Beurteilungskriterien allein wegen einer bestimmten BAK in aller Regel von einer alkoholbedingt verminderten Steuerungsfähigkeit auszugehen sei. Die vorliegenden psychodiagnostischen Beweiszeichen (detailreiche Erinnerungen des M, problemloser Abtransport eines Fernsehers, gezieltes Suchen nach Wertgegenständen, keine motorischen Ausfälle) ließen den Schluss zu, dass das körperliche und geistige Leistungsvermögen des alkoholgewöhnten M nicht wesentlich beeinträchtigt gewesen sei. M wendete sich mit seiner Revision gegen den Strafausspruch.
Aus den Gründen:
Dies hält nach den Ausführungen des BGH revisionsgerichtlicher Überprüfung nicht stand: „Eine Blutalkoholkonzentration von maximal 3,9 Promille legt die Annahme einer erheblichen Herabsetzung der Hemmungsfähigkeit sehr nahe, die nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs schon ab einer Blutalkoholkonzentration von 2,0 Promille in Betracht zu ziehen ist (…). Maßgeblich für die Frage, ob die Voraussetzungen des § 21 StGB gegeben sind, ist dementsprechend eine Gesamtwürdigung, in die sowohl die Höhe der Blutalkoholkonzentration als auch psychodiagnostische Kriterien einzustellen sind. Bei einer starken Alkoholisierung lässt sich erheblich verminderte Schuldfähigkeit nur ausschließen, wenn gewichtige Anzeichen für den Erhalt der Hemmungsfähigkeit sprechen (…).“ (Rn. 5)
Die vom LG vorgenommene Würdigung, die sich vorrangig auf psychodiagnostische Kriterien stützt, erweise sich als nicht tragfähig: „Dass der Angeklagte zielgerichtet nach Wertgegenständen gesucht und dem Mitangeklagten K beim Einpacken des Fernsehers geholfen hat, stellt sich lediglich als bloße Verwirklichung des Tatvorsatzes dar, Wertgegenstände aus der Wohnung zu entwenden; (…) doch ist bei – wie hier – alkoholgewöhnten Tätern zu berücksichtigen, dass äußeres Leistungsverhalten und innere Steuerungsfähigkeit durchaus weit auseinander fallen können (…) und sich gerade bei Alkoholikern oft eine durch „Übung“ erworbene erstaunliche Kompensationsfähigkeit im Bereich grobmotorischer Auffälligkeiten zeigt (…).“ (Rn. 7)
Die Selbsteinschätzung des M, er sei nur angetrunken, aber nicht betrunken gewesen und die Aussage des A, er habe keine alkoholbedingten Auffälligkeiten bei M bemerkt, sind ohne relevanten Beweiswert. Hinzu treten aber weitere Umstände, die eine spontane und unbedachte Tatausführung und damit für eine Herabsetzung der Steuerungsfähigkeit sprechen, die das LG unberücksichtigt ließ; Insbesondere kehrten K und M am Tattag nochmals zur Wohnung zurück um eine dort vergessene Hundeleine und die Fernbedienung des entwendeten Fernsehers zu fordern.
Die Aufhebung des Strafausspruchs ist auch auf K zu erstrecken: „Zwar kommt eine Erstreckung bei Rechtsfehlern im Zusammenhang mit der Schuldfähigkeit regelmäßig nicht in Betracht, weil die Frage der Schuldfähigkeit nur individuell zu bestimmen ist (…).Liegen die Aufhebungsgründe aber nicht nur in der Person des Revisionsführers vor, sondern betreffen sie – wie hier – auch den nicht revidierenden Angeklagten, kommt eine Erstreckung in Betracht.“ (Rn. 9)