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OVG Niedersachsen, Beschl. v. 12.8.2024 – 11 ME 181/24: Schluss vom Besitz eines Teletaktgeräts auf einen Verstoß gegen Tierschutz­recht kann zulässig sein

Die Veterinärbehörde ordnete gegenüber der ASt. u.a. ein beschränktes Haltungs- und Betreuungs­verbot an, unter­sagte die Hundezucht und ordnete die sofortige Vollziehung an. Die Anordnung wurde auf eine Reihe von Verstößen gegen Tierschutz­recht gestützt, u.a. die Nichtbefolgung tierärztlichen Rats zur Gewichtsreduzierung bei Hunden, einen zu reizarmen Auslauf für Welpen, Haltung von Hunden in Käfigen, unhygienische Zustände und schließlich den Einsatz eines sog. Teletaktgeräts.
Die ASt. wendete sich im einstweiligen Rechts­schutz­verfahren u.a. gegen die Feststellung des VG, aus dem bloßen Auffinden eines Teletaktgeräts auf einem Hundekäfig könne geschlossen werden, dass sie dieses auch angewendet habe. Auch dass sie geäußert habe, das Halsband gehöre „zu einem Weimaraner“, lasse diesen Schluss nicht zu.

Das VG hatte u.a. aus diesem Grund einen Verstoß gegen § 2 Abs. 5 TierSchHuV angenommen, weil der Einsatz von Teletaktgeräten zu Beeinträchtigungen des Wohlbefindens des Hundes führe und ihm erhebliche Schmerzen und Schäden zufügen. Die Behauptung das Gerät werde nicht eingesetzt, hatte das das VG als unglaubhafte Schutz­behauptung, als widersprüchlich, ungereimt und wenig plausibel angesehen. Sie stehe im Widerspruch zu der Äußerung, das Gerät gehöre „zu einem der Weimaraner“. Es sei unplausibel, ein solches Gerät zu erwerben, wenn es nicht verwendet werden soll. Für die Verwendung spreche auch, dass das Gerät griffbereit auf einem der Hundekäfige gelegen habe. Wenn die ASt einwende, sie besitze gar keinen Weimaraner, so begründe dies nur einen weiteren Widerspruch in ihrem Vorbringen. Die Aussage, das Gerät „nur zu Fotozwecken zu verwenden“, führe auch nicht weiter.

Diese Beurteilung lässt der Senat unbeanstandet. In vergleichbarer Weise setzt sich auch der Senat selbst mit der Existenz „einsatzbereiter“ Käfige für Hunde auseinander, die nicht verwendet worden sein sollen.

 Die Entscheidung schließt mit einer zentralen Feststellung zum Leiden nach § 16a Abs. 1 S. 2 Nr. 3 TierSchG: „Soweit die Antragstellerin Feststellungen dazu vermisst, dass die Hunde „bei den gesamten Kontrollen keinen verstörten, ängstlichen oder misshandelten Eindruck“ gemacht hätten, ist ihr zunächst entgegenzuhalten, dass es dieser Feststellung nicht bedurfte. Denn Leiden i.S.v. § 16 a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TierSchG sind bereits dann anzunehmen, wenn Tiere über einen nicht nur ganz geringfügigen Zeitraum hinweg in ihrem natürlichen Wohlbefinden beeinträchtigt werden. Das Tier muss dafür nicht krank oder verletzt sein oder gar tierärztlicher Versorgung und Behandlung bedürfen (…).“

Volltext der Entscheidung