BGH, Beschl. v. 09.07.2025 – 3 StR 194/25: Zur Vernehmung

Leitsatz 

Eine erneute Vernehmung nach Anordnung der Entfernung erfordert neuen Anordnungs­beschluss. 

Sachverhalt (Rn. 3) 

Der Angeklagte wurde während der Zeit der Vernehmung der Nebenklägerin gem. § 247 S. 2 StPO aus dem Sitzungs­saal entfernt. Für den Fortsetzungs­termin des folgenden Verhandlungs­tages wurde die Nebenklägerin erneut in Abwesenheit des Angeklagten vernommen, mit dem Hinweis, dass der Kammerbeschluss der Entfernung weiterhin Geltung habe.  

Aus den Gründen 

„Die Beanstandung, für die Entfernung des Angeklagten während der erneuten Vernehmung der Nebenklägerin fehle es an einem nach § 247 Satz 2 StPO erforderlichen Gerichtsbeschluss, ist in zulässiger Weise erhoben und begründet.“ (Rn. 4) 

„Ist die Vernehmung eines Zeugen, für welche die Entfernung des Angeklagten 
angeordnet worden ist, abgeschlossen und wird der Zeuge zu einem späteren 
Zeitpunkt abermals vernommen, bedarf es für die Entfernung grundsätzlich eines 
erneuten Anordnungs­beschlusses.“ (Rn. 6) 

„Gemäß § 247 Satz 1 und 2 StPO kann das Gericht unter bestimmten Voraussetzungen die Entfernung des Angeklagten „während einer Vernehmung“ anordnen. Die Entscheidung über die Entfernung hat […] der für die Hauptverhandlung maßgebliche Spruchkörper, nicht der Vorsitzende allein zu treffen. Die vom Beschluss erfasste Vernehmung endet regelmäßig mit der Entlassung des Zeugen, so dass eine erneute Vernehmung nicht dar­unter­fällt und für diese erneut durch das Gericht über die Anwesenheit des Angeklagten zu entscheiden ist.“ (Rn. 7) 

Die Regelungs­systematik und der Gesetzeszweck sprechen dafür, „unter der Vernehmung nicht jegliche weitere Vernehmung desselben Zeugen zu verstehen. Vielmehr stellt die Entlassung eines Zeugen gemäß § 248 StPO eine Zäsur dar, mit der die Vernehmung als abgeschlossen angesehen werden kann und an die weitere Rechts­folgen geknüpft sind.“ Die Regelung des § 52 III 1 StPO spricht dafür, dass mehrfache Vernehmungen derselben Person verfahrensrechtlich nicht per se als eine fortlaufende Vernehmung zu betrachten sind. Dem steht auch die hohe Bedeutung des Anwesenheits­rechts des Angeklagten gem. Art 103 I GG sowie Art 6 III c) EMRK entgegen.  

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