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BGH, Beschl. v. 15.05.2025 – AK 29/25: Zur Fluchtgefahr iRd § 112 II Nr. 2 StPO

Leitsatz 

Für die Annahme der Fluchtgefahr iSd § 112 II Nr. 2 StPO genügt derselbe Wahrscheinlichkeits­grad wie bei der Annahme des dringenden Tatverdachts. 

Sachverhalt (Rn. 1–5, 8–25) 

Aufgrund eines Haftbefehls des Ermittlungs­richters des BGH ist der bis dahin flüchtige Beschuldigte festgenommen worden. Seither befindet er sich un­unter­brochen in Unter­suchungs­haft. In einem Haft­prüfungs­verfahren hat der Ermittlungs­richter des BGH den Haftbefehl aufrechterhalten und die Fortdauer der Unter­suchungs­haft angeordnet.  
Der Haftbefehl nimmt u. a. eine mutmaßliche Strafbarkeit des Beschuldigten  
wegen Unter­stützung einer kriminellen Vereinigung an. Die Vereinigung war darauf gerichtet, gewaltsam gegen einzelne Angehörige der rechts­extremen Szene vorzugehen und so mittels massiver körperlicher Gewalt rechts­extremistische Bestrebungen zu bekämpfen. Der Generalbundes­anwalt hat beantragt, die Fortdauer der Unter­suchungs­haft über sechs Monate hinaus anzuordnen. Der Ermittlungs­richter des BGH hat daraufhin die Akten dem Senat zur Entscheidung über die Haftfortdauer nach § 121 Abs. 2 und 4 StPO vorgelegt. Die Verteidigung des Beschuldigten hat die Aufhebung des Haftbefehls, hilfsweise dessen Außervollzugsetzung, beantragt. 

Aus den Gründen 

„Die Voraussetzungen für die Fortdauer der Unter­suchungs­haft über sechs Monate hinaus liegen vor.“ (Rn. 6) 

  1. „Der Beschuldigte ist der […] Taten dringend verdächtig.“ (Rn. 7) Dies ergibt sich aus den durch Observations­maßnahmen, Durchsuchungen sowie Auswertungen von Datenträgern gewonnenen Er­kenntnissen sowie aus Aussagen von Zeugen. (Rn. 27 f.)  
    Daraus folgt, dass sich der Beschuldigte mit hoher Wahrscheinlichkeit strafbar gemacht hat. (R. 30 ff.)
  2. „Es ist der Haftgrund der Fluchtgefahr gemäß § 112 II Nr. 2 StPO gegeben. Es ist wahrscheinlicher, dass sich der Beschuldigte – sollte er auf freien Fuß gelangen – dem Straf­verfahren entziehen, als dass er sich ihm stellen wird.“ (Rn. 41)  
    „Der Beschuldigte hat im Falle seiner Verurteilung […] mit einer erheblichen unbedingten Freiheits­strafe zu rechnen.“ (Rn. 42) 
    „Dem von der signifikanten Straferwartung ausgehenden großen Fluchtanreiz stehen keine hinreichenden fluchthemmenden Umstände entgegen. Insofern gilt, dass die Annahme von Fluchtgefahr kein sicheres Wissen um die sie begründenden Tatsachen erfordert; es genügt derselbe Wahrscheinlichkeits­grad wie bei der Annahme des dringenden Tatverdachts.“ (Rn. 43) 
    Da der Beschuldigte bis zu seiner Festnahme mehr als zwei Jahre lang flüchtig und unter­getaucht war und dabei Unter­stützung aus  der linksextremistischen Szene erhielt, ist anzunehmen, dass er im Falle seiner Freilassung erneut unter­tauchen und sich dem Straf­verfahren zu entziehen versucht. Er zeigte auch, dass er bereit ist, die mit einem Unter­tauchen verbundenen Entbehrungen aus sich zu nehmen. Das vorhandene Netzwerk von Unter­stützern bildet einen weiteren Fluchtanreiz. (Rn. 44)
  3. „Der Zweck der Unter­suchungs­haft kann unter den gegebenen Umständen nicht durch weniger einschneidende Maßnahmen im Sinne des § 116 Abs. 1 StPO erreicht werden. Der Senat verkennt nicht, dass […] die Großmutter des Beschuldigten bereit erklärt hat, einen hohen Geldbetrag als Kaution zu stellen. Eine Sicherheits­leistung im Sinne des § 116 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 StPO ist jedoch angesichts des Umstandes, dass keine weiteren fluchthemmenden Umstände zu verzeichnen sind, nicht geeignet, der Fluchtgefahr hinreichend entgegenzuwirken.“ (Rn. 45)
  4. „Die Voraussetzungen für die Fortdauer der Unter­suchungs­haft über sechs Monate hinaus (§ 121 Abs. 1 StPO) sind gegeben. Die besondere Schwierigkeit und der besondere Umfang der Ermittlungen haben ein Urteil noch nicht zugelassen und rechtfertigen den weiteren Vollzug der Unter­suchungs­haft. Das Verfahren ist bislang mit der in Haftsachen gebotenen Beschleunigung geführt worden.“ (Rn. 46)
  5. „Schließlich steht die Unter­suchungs­haft nach Abwägung zwischen dem Freiheits­grundrecht des Beschuldigten einerseits sowie dem Strafverfolgungs­interesse der Allgemeinheit andererseits nicht außer Verhältnis zu der Bedeutung der Sache und der im Falle einer Verurteilung zu erwartenden Strafe (§ 120 Abs. 1 Satz 1 StPO).“ (Rn. 49) 

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