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BGH, Beschl. v. 25.08.2025 – 2 StR 90/25: Zum letzten Wort des Angeklagten in der Hauptversammlung

Leitsatz 

Nach einem Wiedereintritt in die Verhandlung, selbst wenn dieser nur einen unwesentlichen Aspekt oder einen Teil der Anklagevorwürfe betrifft, muss das Gericht dem Angeklagten das letzte Wort erneut gewähren, weil jeder Wiedereintritt den vorangegangenen Ausführungen ihre rechtliche Bedeutung als letztes Wort nimmt.  

Sachverhalt (Rn. 3) 

Der Angekl. erhielt in der Hauptversammlung nach dem Schluss der Beweisaufnahme und den Schlussvorträgen das letzte Wort. Anschließend wurde erneut in die Beweisaufnahme eingetreten, ein rechtlicher Hinweis erteilt und die Beweisaufnahme erneut geschlossen. Der Vertreter der StA und der Verteidiger des Angeklagten nahmen Bezug auf ihre bereits gestellten Schlussanträge. Anschließend wurde das Urteil verkündet, ohne dass dem Angeklagten erneut das letzte Wort gewährt worden war. 

Aus den Gründen 

„Gemäß § 258 Abs. 2 Hs. 2 StPO gebührt dem Angeklagten nach dem Schluss der Beweisaufnahme und den Schlussvorträgen das letzte Wort. Nach einem Wiedereintritt in die Verhandlung, selbst wenn dieser nur einen unwesentlichen Aspekt oder einen Teil der Anklagevorwürfe betrifft, muss das Gericht dem Angeklagten das letzte Wort erneut gewähren, weil jeder Wiedereintritt den vorangegangenen Ausführungen ihre rechtliche Bedeutung als letztes Wort nimmt. Ein Wiedereintritt in die Verhandlung kann durch eine ausdrückliche Erklärung des Vorsitzenden beziehungs­weise des Gerichts oder stillschweigend geschehen. Für letzteres genügt jede Betätigung, in welcher der Wille des Gerichts, mit der Unter­suchung und der Aburteilung fortzufahren, erkennbar zutage tritt, auch wenn das Gericht darin keine Wiedereröffnung der Verhandlung erblickt oder diese nicht beabsichtigt. Dies ist der Fall bei jedem Vorgang, der die gerichtliche Sachentscheidung auch nur mittelbar beeinflussen könnte, indem er eine tatsächliche oder rechtliche Bewertung des bisherigen Verfahrensergebnisses zum Ausdruck bringt. Auf Umfang und Bedeutung der nochmaligen Verhandlungen kommt es dabei nicht an. Ob ein Wiedereintritt vorliegt, richtet sich nach den konkreten Umständen des Einzelfalls “ (Rn. 5) 

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