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BGH, Beschl. v. 09.10.2025 – 5 StR 412/25: Zum Rücktritt bei mehreren Beteiligten

Leitsatz 

Von § 24 Abs. 2 StGB werden auch Fälle erfasst, in denen bei einem unbeendeten Versuch die Tatbeteiligten einvernehmlich nicht weiterhandeln, obwohl sie den Taterfolg noch herbeiführen könnten. 

Sachverhalt (Rn. 2–4) 

G wollte N überfallen, um dessen Laptop wegzunehmen und die Preisgabe der Zugangsdaten für das E-Wallet zu erzwingen. Da G dem N nicht selbst gegenübertreten wollte, gewann er für die unmittelbare Tatausführung B, der wiederum A als Fahrer rekrutierte. B griff N mit einer Machete an. G verbarg sich im Stockwerk darüber. A fixierte währenddessen die Freundin des N. Da N sich jedoch heftig gewehrt hatte, laut um Hilfe schrie und weder wie erwartet ausgeschaltet wurde noch aufgab oder kooperierte, wollte B „nur noch weg“. Eine eigenständige Suche nach dem Laptop war aus seiner Sicht zwar noch möglich, er fürchtete jedoch, dass die Hilfeschreie von Dritten wahrgenommen werden könnten. A nahm durch einen Blickkontakt mit B wahr, dass die Tat nicht weiter fortgeführt werden würde. Daraufhin verließ A fluchtartig als erster die Wohnung. G hatte sich auf unbekannte Weise aus dem Gebäude entfernt.  

Aus den Gründen 

Das LG hat hier keinen Rücktritt vom Versuch angenommen. Dies ist rechts­fehlerhaft, weil  es bei der Anwendung des § 24 Abs. 2 StGB von einem unzutreffenden rechtlichen Maßstab ausgegangen ist. (Rn. 5 f.) 

„Von § 24 Abs. 2 StGB [werden] auch Fälle erfasst […], in denen bei einem unbeendeten Versuch die Tatbeteiligten einvernehmlich nicht weiterhandeln, obwohl sie den Taterfolg noch herbeiführen könnten. Das die Tatvollendung verhindernde Verhalten muss nicht zwingend in einem auf die Erfolgsabwendung gerichteten aktiven Tun liegen. Unter den genannten Voraussetzungen ist das bloße Nichtweiterhandeln für die Erfolgsverhinderung im Sinne von § 24 Abs. 2 Satz 2 StGB ausreichend.“ (Rn. 8) 

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