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BGH, Beschl. v. 14.07.2025 – 4 StR 281/25: Zum Irrtum bei Distanzdelikten

Leitsatz 

Erliegt ein Täter bei der Bestimmung des angegriffenen Tatobjekts einem Identitätsirrtum, ist dies für ihn unbeachtlich, wenn die Tatobjekte gleich­wertig sind. 

Sachverhalt (Rn. 3 f.) 

Der Angekl. hatte geplant, den ehemaligen Partner seiner Ehefrau mit einer als Karton getarnten Sprengfalle zu verletzen oder zu töten. Die Vorrichtung sollte beim Anheben durch einen Druckentlastungs­schalter zünden. Der Angekl. platz­ierte das Paket vor dem Pkw der Person und ging davon aus, dass diese das Paket aufnehmen und die Explosion auslösen würde. Tatsächlich hob ein Nachbar das Paket an, wodurch es explodierte und ihn schwer verletzte. 

Aus den Gründen 

„Erliegt ein Täter bei der Bestimmung des angegriffenen Tatobjekts einem Identitätsirrtum, ist dies für ihn unbeachtlich, wenn die Tatobjekte gleich­wertig sind. Denn zum gesetzlichen Tatbestand gehören nur die tatbestandlichen Voraussetzungen und gerade nicht die Identität des Handlungs­objekts. Diese Grundsätze gelten auch bei sog. Distanzdelikten, in denen der Täter es nicht in der Hand behält, welche konkrete Person getroffen werden wird.“ (Rn. 7) 

„Mit dem Geschädigten war im Sinne eines Identitätsirrtums des Angeklagten ein gleich­wertiges Tatobjekt („Mensch“ bzw. „Person“) betroffen.“ Ein Fehlgehen (aberratio ictus) ist zu verneinen: Der maßgebliche Kausalverlauf entsprach dem Tatplan. „Die notwendige Tätervorstellung hierzu ist tatbestandsbezogen und mit Bezug auf das eingesetzte Tatmittel zu beurteilen. Die Tat ereignete sich wie vom Angeklagten geplant und vorgestellt, d. h. durch Anheben des frei zugänglichen Pakets. Mithilfe dieses Tatmittels hatte er das Opfer mittelbar individualisiert. Dass der Geschädigte – anders als vom Angeklagten erdacht – nicht sodann auch das daneben geparkte Fahrzeug zu benutzten gedachte, ist für das Ablaufen der Tat im Blick auf die gesetzlichen Tatbestandsmerkmale unerheblich und vermag daher nur einen unbeachtlichen Motivirrtum zu begründen.“ (Rn. 8) 

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