BGH, Beschl. v. 14.10.2025 – 2 StR 313/25: Zur Korrektur des Rücktrittshorizonts

Leitsatz 

Eine Korrektur des Rücktrittshorizonts ist nur in engsten zeitlichen und räumlichen Grenzen möglich. 

Sachverhalt (Rn. 3) 

Der Angeklagte stach dem Geschädigten mit einem Messer in den Hals und ging aufgrund der massiven Blutung zunächst davon aus, eine tödliche Verletzung herbeigeführt zu haben. Als der Geschädigte jedoch wenige Minuten später in das Zimmer des Angeklagten trat und ihn angriff, sah der Angeklagte von weiteren Taten ab. 

Aus den Gründen 

Das Landgericht hat angenommen, dass der Angeklagte mit bedingtem Tötungs­vorsatz gehandelt habe, jedoch strafbefreiend vom versuchten Totschlag zurückgetreten sei, da er seine Vorstellungen [den Rücktrittshorizont] korrigiert habe. (Rn. 1 f.) 

„Der Versuch eines Tötungs­delikts ist (nur) dann nicht beendet, wenn der Täter zunächst irrtümlich den Eintritt des Todes für möglich hält, aber nach alsbaldiger Er­kenntnis seines Irrtums von weiteren Ausführungs­handlungen Abstand nimmt. Dies setzt voraus, dass sich die Vorstellung des Täters in engstem räumlichem und zeitlichem Zusammenhang ändert. Diese zeitliche Grenze für eine Korrektur des Rücktrittshorizonts ist hier angesichts des festgestellten Zeitraums von „wenigen Minuten“ zwischen dem Messerangriff und der Rückkehr M.s in das Zimmer des Angeklagten überschritten. “ (Rn. 6) 

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