BGH, Beschl. v. 29.10.2025 – 3 StR 487/ 24: Zur sukzessiven Mittäterschaft
Leitsatz
Bei bereits vollendeter Körperverletzung ist keine sukzessive Mittäterschaft möglich.
Sachverhalt (Rn. 3–5)
Die vier Angeklagten R, S, K und B griffen nachts nach einer Feier in Erfurt A aus rassistischen Motiven an. B begann mit massiven Beleidigungen und einem Faustschlag, woraufhin die Situation eskalierte. Danach kamen die übrigen Angeklagten hinzu, wobei sie andere Nebenkläger tätlich angriffen sowie einer der Täter eine Bierflasche nach A warf.
Aus den Gründen
Das Landgericht verurteilte alle vier wegen gemeinschaftlicher gefährlicher Körperverletzung wegen des Angriffs auf A. (Rn. 1) Dies tragen die Feststellungen nicht.
„Mittäter im Sinne des § 25 Abs. 2 StGB ist nach allgemeinen Grundsätzen, wer einen eigenen Tatbeitrag leistet und diesen so in die Tat einfügt, dass er als Teil der Handlung eines anderen Beteiligten und umgekehrt dessen Handeln als Ergänzung des eigenen Tatanteils erscheint. […] [A]usreichen kann [dabei] auch ein die Tatbestandsverwirklichung fördernder Beitrag, der sich auf eine Vorbereitungs- oder Unterstützungshandlung beschränkt. Stets muss sich die objektiv aus einem wesentlichen Tatbeitrag bestehende Mitwirkung aber nach der Willensrichtung des sich Beteiligenden als Teil der Tätigkeit aller darstellen. Ob danach fremde Tatbeiträge gemäß § 25 Abs. 2 StGB zuzurechnen sind, ist aufgrund einer wertenden Gesamtbetrachtung aller festgestellten Umstände des Einzelfalls zu prüfen. Dabei sind die maßgeblichen Kriterien der Grad des eigenen Interesses an der Tat, der Umfang der Tatbeteiligung und die Tatherrschaft oder wenigstens der Wille dazu, sodass die Durchführung und der Ausgang der Tat maßgeblich auch vom Willen des Betreffenden abhängen. Voraussetzung für eine strafbare Verantwortung im Wege der sukzessiven Mittäterschaft ist, dass jemand in Kenntnis und Billigung des von einem anderen begonnenen Handelns in das tatbestandsmäßige Geschehen als Mittäter eingreift und er sich – auch stillschweigend – mit dem anderen vor Beendigung der Tat zu gemeinschaftlicher weiterer Ausführung verbindet. Daran fehlt es, wenn für die Herbeiführung des tatbestandsmäßigen Erfolgs bereits alles getan oder das Geschehen vollständig abgeschlossen ist, selbst wenn die hinzutretende Person dessen Folgen kennt, billigt und ausnutzt. (Rn. 14)
„Gemessen daran kommt eine Mittäterschaft der Angeklagten R., S. und K. an dem vom Angeklagten B. anfänglich gesetzten Faustschlag gegen den Kopf des Nebenklägers nicht in Betracht. Zu dem Zeitpunkt des Schlages befanden sie sich noch auf der Terrasse und hatten mit dem Angeklagten B. in Bezug auf die Geschädigten keinen Kontakt aufgenommen. Vielmehr erschienen sie laut den Urteilsgründen erst nach dem Schlag und kamen daraufhin „in Kenntnis der bereits laufenden Auseinandersetzung jedenfalls konkludent“ überein, „die Nebenkläger nunmehr gemeinschaftlich zu attackieren“. Zu diesem Zeitpunkt war die Körperverletzung des Nebenklägers A jedoch bereits beendet. Ein weiteres Einwirken auf den alsbald geflüchteten Geschädigten über den zunächst gesetzten Schlag hinaus ist nicht festgestellt. Diese abgeschlossene Handlung kann den erst später hinzukommenden und einen gemeinsamen Plan fassenden Personen nicht zugerechnet werden.“ (Rn. 15)