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BGH, Urt. v. 13.08.2025 – 5 StR 55/25: Zur Einwilligung bei Heileingriffen

Leitsatz 

Ohne Aufklärung über alle Risiken liegt keine wirksame Einwilligung in die Heilbehandlung vor. 

Sachverhalt (Rn. 2–15) 

Der Patient litt unter starken Zahnschmerzen und willigte er in eine Vollnarkose-Behandlung bei der Zahnärztin M. ein. Für die Narkose war der erfahrene Anästhesist A. verantwortlich. Bei der Aufklärung wurde nur über „allgemeine Narkoserisiken“ gesprochen, nicht aber darüber, dass die apparative Ausstattung unzureichend und kein geschultes Assistenzpersonal vorhanden war. A. verwendete lediglich ein Pulsoxymeter sowie ein Blutdruckmessgerät (zeitweise), kein EKG, kein Kapnometer und keine maschinelle Beatmung. Damit unter­schritten die Maßnahmen die geltenden Mindest­standards. M. selbst überprüfte die Standards nicht und vertraute auf die Kompetenz des Anästhesisten. Während der Behandlung starb der Patient durch einen Atemwegs­unter­druck mit schwerem Lungenödem. Ein Kapnometer hätte den entstehenden Unter­druck frühzeitig anzeigen können. Ob der Tod dadurch sicher vermeidbar gewesen wäre, blieb unklar. 

Aus den Gründen 

(1) „Der Angeklagte A. hat sich der vorsätzlichen Körperverletzung (§ 223 Abs. 1 StGB) schuldig gemacht, indem er den Geschädigten in eine Vollnarkose versetzte. Die Verabreichung eines bewusstseinstrübenden Mittels erfüllt den Tatbestand der Körperverletzung, wenn dieses den Betroffenen in einen Zustand versetzt, bei dem das Bewusstsein verloren geht.“ (Rn. 19)  

„Der Angeklagte handelte hierbei rechts­widrig, da sein Vorgehen nicht durch eine wirksame Einwilligung des Geschädigten gedeckt war. Insoweit gilt: Die Wirksamkeit der Einwilligung setzt die Aufklärung über den Verlauf des Eingriffs, seine Erfolgsaussichten, Risiken und mögliche Behandlungs­alternativen mit wesentlich anderen Belastungen voraus, um das […] Selbst­bestimmungs­recht des Patienten [Art. 2 I GG iVm. Art. 1 I GG] sowie sein Recht auf körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) zu wahren. Inhaltlich ist der Patient daher über die Chancen und Risiken der Behandlung im „Großen und Ganzen“ aufzuklären, ihm muss ein zutreffender Eindruck von der Schwere des Eingriffs und von der Art der Belastungen vermittelt werden, die für seine körperliche Integrität und seine Lebens­führung auf ihn zukommen können.“ (Rn. 21 f.) 

„Zwar wusste der Geschädigte nach den Feststellungen jedenfalls aufgrund früherer Eingriffe unter Vollnarkose um die „allgemeinen Narkoserisiken“. Ohne weitergehende Aufklärung bezog sich seine Einwilligung aber nur auf eine lege artis, das heißt nach dem Stand der medizinischen Wissenschaft durchgeführte Heilbehandlung. Um sein Selbst­bestimmungs­recht wirksam ausüben zu können, wäre es für den Geschädigten aber essentiell gewesen, auch über die gesteigerten Risiken informiert zu werden, die sich aus der vom Angeklagten geplanten Standard­unter­schreitung ergaben.“ (Rn. 23) 

„Die Voraussetzungen einer Körperverletzung mit Todesfolge (§ 227 StGB) sind nach den Feststellungen ebenfalls erfüllt. Insbesondere ist der erforderliche spezifische Gefahrzusammenhang zwischen dem Grundtatbestand der Körperverletzung und dem Todeserfolg gegeben, da sich mit einem Lungenödem gerade eine typische Folge einer Vollnarkose – mithin der Erfüllung des Tatbestands der Körperverletzung – als todesursächlich erwiesen hat.“ (Rn. 24) Das verwirklichte Risiko ist auch vom Schutz­zweck der Aufklärungs­pflicht erfasst. (Rn. 25) 

„Zwar vermochte das Landgericht nicht festzustellen, dass der Tod des Ge-schädigten mit Sicherheit vermieden worden wäre, wenn der Angeklagte ein Kapnometer eingesetzt hätte. Bei der Bewertung des Zurechnungs­zusammenhangs zwischen einer Vollnarkose und dem Tod des Patienten lässt sich die potentielle Wirkung dieser und weiterer, ebenfalls unter­lassener Kontrollmaßnahmen aber nicht trennen vom sedierenden Effekt der Betäubung, welcher die Notwendigkeit einer lückenlosen Über­wachung gerade begründet. Dass sich diese spezifische Gefahr einer Narkose im Tod des Geschädigten erfüllt hat, ist durch das Landgericht festgestellt worden. Sie liegt im Schutz­bereich der verletzten Aufklärungs­pflicht, weil auch hier keine Trennbarkeit besteht zwischen den allgemeinen Narkoserisiken und den Risiken einer mangelhaften Über­wachung, über die der Geschädigte nicht informiert worden war und die wiederum maßgeblichen Einfluss auf das allgemeine Narkoserisiko hatten.“ (Rn. 26) 

Ein Erlaubnistatbestandsirrtum musste nicht weiter erörtert werden, da dem Angeklagten bewusst war, dass die tatsächlichen Voraussetzungen einer wirksamen Einwilligung fehlten und der Geschädigte bei umfassender Aufklärung nicht in die Behandlung eingewilligt hätte. (Rn. 28 f.) 

(2) „Eine Strafbarkeit der Angeklagten M wegen vorsätzlicher Körperverletzung durch Beteiligung an der Durchführung der Vollnarkose [war hingegen] zu verneinen, da die Angeklagte irrtümlich von einer inhaltlich ausreichenden Aufklärung und daher fälschlich vom Vorliegen der tatsächlichen Voraussetzungen einer wirksamen Einwilligung ausging, sich mithin hinsichtlich dieses Eingriffs in einem analog § 16 Abs. 1 Satz 1 StGB zum Vorsatzausschluss führenden Erlaubnistatbestandsirrtum befand.“ (Rn. 42) 

Allerdings  hält die Verneinung auch einer Fahrlässigkeits­strafbarkeit rechtlicher Nach­prüfung nicht stand. (Rn. 43) In der Regel kann ein Arzt zwar auf die korrekte Vorarbeit eines Kollegen vertrauen, ohne die ärztliche Leistung selbst überprüfen zu müssen. „Dabei gilt dieser Grundsatz nur, solange keine Anhaltspunkte für ernste Zweifel an der Ordnungs­mäßigkeit der Arbeit des Kollegen erkennbar sind.“ (Rn. 44) Insbesondere durch die zeitliche Dimension der Behandlung von acht Stunden dängt sich die Bedeutung der technischen Ausrüstung sowie der Unter­stützung durch Assistenzpersonal auf. (Rn. 46 ff.) Der Freispruch der Angeklagten M wird deshalb aufgehoben und es wird in der Sache neu entschieden. (Rn. 53) 

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