BGH, Urt. v. 28.08.2025 – 4 StR 476/24: Zur hypothetischen Kausalität beim Unter­lassungs­delikt und Ingerenz

Leitsatz 

Bedingter Vorsatz genügt für die hypothetische Kausalität beim Unter­lassungs­delikt. 

Sachverhalt (Rn. 3–6) 

Der Angeklagte fuhr auf dem Weg zu seiner Arbeits­stätte mit einem Opel hinter einem VW und verhielt sich mehrfach verkehrs­gefährdend (z. B. zu dichtes Auffahren oder ruckartige Lenkbewegungen). Nach einem Über­holvorgang setzte sich der Angeklagte vor den VW und bremste, beide Fahrzeuge befuhren nebeneinander mit ca. 110 bis 120 km/h die Autobahn, als der Angeklagte eine ruckartige Lenkbewegung nach rechts vollzog, die zu einer Kollision der Fahrzeuge führte. Der Angeklagte ging dabei ernsthaft davon aus, dass er gerade noch genügend Abstand zu dem anderen Fahrzeug halten könne, um so eine Kollision zu verhindern. Er vertraute ernsthaft auf das Ausbleiben von Sachschäden, körperlichen Verletzungen oder gar tödlichen Folgen. Der VW prallte infolgedessen gegen einen Baum. Der Beifahrer verstarb, der Fahrer wurde schwer verletzt. Der Angeklagte hielt hinter der Unfallstelle, erkannte, dass es zu einer Kollision gekommen sein musste und fuhr weiter. Er meldete den Unfall seinem Chef mit dem Hinweis, er hätte bei dem Unfall „sterben können“ und setzte seine Fahrt fort, ohne Rettungs­maßnahmen zu leisten. 

Aus den Gründen 

 „Das Landgericht hat rechts­fehlerhaft zugunsten des Angeklagten gegen die ihm obliegende allseitige Kognitions­pflicht (§ 264 StPO) verstoßen.“ (Rn. 17) „Die gerichtliche Kognitions­pflicht gebietet, dass der – durch die zugelassene Anklage abgegrenzte – Prozess­stoff durch die vollständige Aburteilung des einheitlichen Lebens­vorgangs erschöpft wird.“ (Rn. 18) Die getroffenen Feststellungen gaben Anlass zur Prüfung, ob der Angeklagte tateinheitlich zum unerlaubten Entfernen vom Unfallort auch versuchter Tötungs­delikte schuldig ist. (Rn. 19) 

„Bei einem durch Unter­lassen verwirklichten Tötungs­delikt müssen [unter anderem] […] auch diejenigen Umstände Gegenstand dieser [vorsatzgleichen] Vorstellung sein, die die Annahme einer hypothetischen Kausalität möglicher Rettungs­handlunge (und die objektive Zurechnung des Erfolges) begründen. Hinsichtlich der hypothetischen Kausalität genügt bedingter Vorsatz; er liegt vor, wenn der Täter mit der Möglichkeit rechnet, sein Eingreifen könne den tatbestandlichen Erfolg abwenden.“ (Rn. 20) 

„Eine solche Erörterung war nicht deshalb entbehrlich, weil die Strafkammer den Tötungs­vorsatz des Angeklagten bei dessen Fahrmanöver selbst rechts­fehlerfrei verneint hat.  Denn nach der stattgehabten Kollision und seinem Anhalten bot sich ihm eine neue Situation, die Anlass für ein gewandeltes Vorstellungs­bild gewesen sein könnte. Hätte der Angeklagte zu diesem Zeitpunkt ein Versterben der Geschädigten sowie ihre Rettung bei einem von ihm abgesetzten Notruf mit seinem Mobiltelefon auch nur für möglich gehalten, kommt aufgrund des pflichtwidrigen Vor­verhaltens und der damit verbundenen Garantenstellung aus Ingerenz die Verwirklichung (untauglicher) versuchter Tötungs­delikte in Betracht.“ (Rn. 22) 

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