BGH, Urt. v. 28.08.2025 – 4 StR 476/ 24: Zur hypothetischen Kausalität beim Unterlassungsdelikt und Ingerenz
Leitsatz
Bedingter Vorsatz genügt für die hypothetische Kausalität beim Unterlassungsdelikt.
Sachverhalt (Rn. 3–6)
Der Angeklagte fuhr auf dem Weg zu seiner Arbeitsstätte mit einem Opel hinter einem VW und verhielt sich mehrfach verkehrsgefährdend (z. B. zu dichtes Auffahren oder ruckartige Lenkbewegungen). Nach einem Überholvorgang setzte sich der Angeklagte vor den VW und bremste, beide Fahrzeuge befuhren nebeneinander mit ca. 110 bis 120 km/
Aus den Gründen
„Das Landgericht hat rechtsfehlerhaft zugunsten des Angeklagten gegen die ihm obliegende allseitige Kognitionspflicht (§ 264 StPO) verstoßen.“ (Rn. 17) „Die gerichtliche Kognitionspflicht gebietet, dass der – durch die zugelassene Anklage abgegrenzte – Prozessstoff durch die vollständige Aburteilung des einheitlichen Lebensvorgangs erschöpft wird.“ (Rn. 18) Die getroffenen Feststellungen gaben Anlass zur Prüfung, ob der Angeklagte tateinheitlich zum unerlaubten Entfernen vom Unfallort auch versuchter Tötungsdelikte schuldig ist. (Rn. 19)
„Bei einem durch Unterlassen verwirklichten Tötungsdelikt müssen [unter anderem] […] auch diejenigen Umstände Gegenstand dieser [vorsatzgleichen] Vorstellung sein, die die Annahme einer hypothetischen Kausalität möglicher Rettungshandlunge (und die objektive Zurechnung des Erfolges) begründen. Hinsichtlich der hypothetischen Kausalität genügt bedingter Vorsatz; er liegt vor, wenn der Täter mit der Möglichkeit rechnet, sein Eingreifen könne den tatbestandlichen Erfolg abwenden.“ (Rn. 20)
„Eine solche Erörterung war nicht deshalb entbehrlich, weil die Strafkammer den Tötungsvorsatz des Angeklagten bei dessen Fahrmanöver selbst rechtsfehlerfrei verneint hat. Denn nach der stattgehabten Kollision und seinem Anhalten bot sich ihm eine neue Situation, die Anlass für ein gewandeltes Vorstellungsbild gewesen sein könnte. Hätte der Angeklagte zu diesem Zeitpunkt ein Versterben der Geschädigten sowie ihre Rettung bei einem von ihm abgesetzten Notruf mit seinem Mobiltelefon auch nur für möglich gehalten, kommt aufgrund des pflichtwidrigen Vorverhaltens und der damit verbundenen Garantenstellung aus Ingerenz die Verwirklichung (untauglicher) versuchter Tötungsdelikte in Betracht.“ (Rn. 22)