AG Frankfurt, Beschl. v. 23.10.2023 – 917 Ls 6443 Js 217242/ 23: Zum räuberischen Diebstahl
Sachverhalt (Rn. 1)
Der Angeschuldigte soll im Anschluss an das Fußball-Bundesligaspiel zwischen Eintracht Frankfurt am Main und FC Schalke 04 dem das Stadion Deutsche Bank Park im Verlassen befindlichen Zeugen A, der dabei seinen Schalke 04-Fanschal um den Nacken trug, diesen im Vorbeilaufen vom Hals gezogen und anschließend, als er vom Zeugen wenige Meter entfernt eingeholt, aufgehalten und zur Rückgabe aufgefordert wurde, unvermittelt mit beiden Händen gegen die Brust drückend weggeschoben haben.
Aus den Gründen
Hierfür liegt zwar ein hinreichender Tatverdacht einer Nötigung gem. § 240 StGB vor, nicht jedoch eines räuberischen Diebstahls gem. §§ 252, 242 I StGB, „da nach Aktenlage eine Zueignungsabsicht des Angeschuldigten nicht mit der erforderlichen Verurteilungswahrscheinlichkeit angenommen werden kann. Diese ist gegeben, wenn der Täter im Zeitpunkt der Wegnahme die fremde Sache unter Ausschließung des Eigentümers oder bisherigen Gewahrsamsinhabers körperlich oder wirtschaftlich für sich oder einen Dritten erlangen und sie der Substanz oder dem Sachwert nach seinem Vermögen oder dem eines Dritten „einverleiben“ oder zuführen will. Daran fehlt es, wenn der Täter – etwa um den Eigentümer zu ärgern – das Nötigungsmittel nur zur Erzwingung einer (straflosen) Gebrauchsanmaßung oder (strafbaren) Sachbeschädigung einsetzt.“ (Rn. 2)