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BGH, Beschl. v. 05.09.2024 – 6 StR 340/24: Zum bedingten Tötungs­vorsatz

Sachverhalt (Rn. 2 f.) 

Der Angeklagte verbrachte mit drei weiteren Personen zusammen die Nacht in einer Wohnung im zweiten Obergeschoss. Aufgrund von Kokain- und Alkoholkonsum war die Stimmung gelöst. Es kam zum Streit zwischen dem Angeklagten und dem Geschädigten, wobei der Angeklagte den ihm körperlich unter­legenen Geschädigten am Hemd ergriff und in Richtung des geöffneten Fensters schob. Dort stieß er diesen dann heftig gegen den nicht vollständig herabgelassenen Rollladen. Infolgedessen brach der Rollladen einseitig aus der Führungs­schiene und der Geschädigte fiel mehr als sechs Meter hinab auf den Gehweg, wo er mit dem Kopf aufschlug und schwere, konkret lebens­gefährliche Verletzungen erlitt. Der Angeklagte wollte den Geschädigten mit dem Stoß durch das Fenster für den vorangegangenen Streit bestrafen. Ihm war auch bewusst, dass der Geschädigte einen Sturz aus dem zweiten Stock nicht oder nur mit schwerer gesundheitlicher Beeinträchtigung überleben würde, nahm dies jedoch billigend in Kauf.  

Aus den Gründen 

„Bedingten Tötungs­vorsatz hat, wer den Eintritt des Todes als mögliche, nicht ganz fernliegende Folge seines Handelns erkennt (Wissenselement) und billigend in Kauf nimmt (Willenselement). […] Die Bejahung oder Verneinung kann nur auf der Grundlage einer Gesamtbetrachtung aller objektiven und subjektiven Umstände erfolgen, wobei bei der Prüfung neben der objektiven Gefährlichkeit der Tathandlung und der konkreten Angriffsweise des Täters auch seine psychische Verfassung bei Tatbegehung und seine Motivations­lage einzubeziehen sind.“ (st. Rspr.). (Rn. 5) 

Vorliegend ist den Urteilsgründen nicht zu entnehmen, aufgrund welcher Indizien auf die Merkmale der inneren Tatseite geschlossen wurde. (Rn. 6) 

„Insbesondere bei spontanen, unüberlegt oder in affektiver Erregung ausgeführten Handlungen kann aus der Kenntnis der Gefahr des möglichen Todeseintritts nicht ohne Berücksichtigung der sich aus der Tat und der Persönlichkeit des Täters ergebenden Besonderheiten geschlossen werden, dass das voluntative Vorsatzelement gegeben ist.“ Vorliegend hatte das Landgericht auch die alkoholbedingte Enthemmung in den Blick zu nehmen. (Rn. 8) 

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