BGH, Beschl. v. 05.11.2024 – 5 StR 406/ 24: Zur Gesundheitsschädigung einer großen Zahl von Menschen, § 308 II Alt 2 StGB
Sachverhalt (Rn. 2–4)
Der Angekl. hatte zu Silvester illegal aus Polen beschaffte Kugelbomben für sein Feuerwerk eingesetzt. Da ihm nur ein professionelles Abschussrohr beigegeben worden war, behalf er sich im Übrigen mit aus Kunststoff gefertigten Abwasserrohren. Diese standen lose in einer selbst gebauten Abschusskiste, wo sie nur durch Führungslöcher und eine 30 cm hohe Schicht aus festgestampftem Sand stabilisiert wurden. Der Angeklagte wusste, dass die Abschussrohre gasdicht sein müssen, damit die Kugelbomben durch ihre Treibladungen auf die vorgesehene Explosionshöhe gebracht werden können. Ihm war bewusst, dass eine Bombe vor ihrer Explosion auf den Boden zurückfallen könnte. Ebenso realisierte er, dass der Abstand der Zuschauer, die von ihm zum Feuerwerk eingeladen worden waren, von nur etwa 15 bis 20 m bis zur Abschussvorrichtung den nötigen Schutzabstand eklatant unterschritt. Dem Angekl. war daher klar, dass im Fall einer bodennahen Explosion eine Verletzung von Zuschauern nur noch vom Zufall abhängen würde. Der Eintritt einer derart konkreten Gefahr war ihm zwar unerwünscht, jedoch fand er sich mit der Möglichkeit ab, um das Feuerwerk wie gewünscht durchführen zu können. Zugleich vertraute er darauf, dass es nicht tatsächlich zu Verletzungen kommen werde. Es kam aufgrund der nicht sachgemäßen Durchführung zu unkontrollierten Explosionen, bei denen 12 Personen zum Teil erheblich verletzt wurden.
Aus den Gründen
„Indem der Angeklagte durch die Sprengstoffexplosion zwölf Menschen verletzte, hat er eine Gesundheitsschädigung einer großen Zahl von Menschen im Sinne dieses Qualifikationstatbestands verursacht.“ (Rn. 5)
„Für die Strafvorschrift des § 308 Abs. 2 Alt. 2 StGB ist dabei maßgeblich, dass für die Qualifikation des Absatz 2 im Vergleich zu dem in Absatz 1 geregelten Grundtatbestand keine erhöhten Anforderungen an die Sprengstoffexplosion als solche gestellt werden, etwa mit Blick auf deren Umfang oder die Qualität des Tatorts. Die Qualifikation erfasst daher auch solche Sprengstoffexplosionen, bei denen schon ihrer Art nach kaum mit der Gefährdung unübersehbar großer Menschengruppen zu rechnen ist.“ (Rn. 6)
Der Tatbestand des § 308 Abs. 2 Alt. 2 StGB ist durch Schädigung der Gesundheit einer großen Zahl von Menschen erfüllt, wenn durch eine Sprengstoffexplosion zwölf Menschen nicht unerheblich verletzt werden. Dies ist auf die besonders schwere Brandstiftung nach § 306b StGB übertragbar. (Rn. 7)