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BGH, Beschl. v. 08.10.2024 – 2 StR 351/24: Zur versuchten räuberischen Erpressung

Sachverhalt (Rn. 2–6)

Die beiden Angeklagten E. und V. wollten den Nebenkläger N entführen, um dessen Vater um ein Lösegeld zu erpressen. Sie beabsichtigten dafür, den N auf einen Parkplatz zu locken, um ihn mit Gewalt und Drohung mit einer Schusswaffe in ein Fahrzeug zu verbringen. Von dort aus sollte er in ein Gartenhaus gebracht werden, um den Vater des N mit Todesdrohungen zur Zahlung von Lösegeld zu motivieren. Am Tattag lockte E. den N tatplangemäß auf den leeren Parkplatz. Dort fuhr V mit seinem PKW auf N zu und brachte ihn kurz vor ihm zu stehen. E. und V bedrohten N mit einer ungeladenen Schusswaffe und zerrten ihn zum Fahrzeug. Dort forderten sie ihn zum Einsteigen auf. Als sich N bereits mit einem Fuß im Fußraum befand, konnte er sich losreißen und fliehen.

Aus den Gründen

Die Feststellungen tragen keine Verurteilung wegen räuberischer Erpressung, lediglich wegen versuchten erpresserischen Menschenraubs. (Rn. 8 f.)

Genügend ist vielmehr (für das unmittelbare Ansetzen) auch ein für sich gesehen noch nicht tatbestandsmäßiges Handeln, soweit es nach der Vorstellung des Täters der Verwirklichung des Tatbestandsmerkmals räumlich und zeitlich unmittelbar vorgelagert ist und nach dem Tatplan im ungestörten Fortgang ohne Zwischenakte in die Tatbestandsverwirklichung einmünden soll (…). Der Versuch der räub. Erpressung beginnt regelmäßig, wenn der Täter nach seiner Vorstellung unmittelbar zur Nötigungs­handlung ansetzt. (Rn. 10)
Hieran gemessen belegen die Feststellungen nicht, dass die Angeklagten zu einer schweren räuberischen Erpressung angesetzt haben. Die begonnene Entführung des Nebenklägers diente dazu, die für einen späteren Zeitpunkt vorgesehene Erpressung des Vaters des Nebenklägers vorzubereiten. Vor der hierfür vorgesehenen Kontaktierung des Vaters des Nebenklägers (…) waren weitere maßgebliche Zwischenschritte vorgesehen. (…) Der Erfolg der Entführung war somit notwendige Voraussetzung der geplanten Erpressung. (Rn. 11)

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