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BGH, Beschl. v. 08.10.2024 – 5 StR 382/24: Zum Begriff des gefährlichen Werkzeugs

Sachverhalt 

Der Angeklagte verabreichte der Geschädigten sog. K.O-Tropfen, um die dadurch entstehende Enthemmung für sexuelle Handlungen auszunutzen. Die tatsächlich eingetretene Wirkung nutzte der Angeklagte dementsprechend aus.  

Aus den Gründen 

Zu § 177 Abs. 8 Nr. 1 StGB: Sogenannte K.O.-Tropfen stellen weder für sich genommen noch bei Verabreichung in einem Getränk, in das sie vorher mit einer Pipette hineingetropft wurden, ein gefährliches Werkzeug im Sinne von § 177 Abs. 8 Nr. 1 StGB dar. (Rn. 13) Werkzeuge sind nach allgemeinem Sprach­gebrauch feste Körper, sodass Flüssigkeiten und Gasen keine Werkzeugqualität zukommen. (Rn. 14) 

Zu § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB: Eine Körperverletzung wird „mittels“ einer Waffe oder eines gefährlichen Werkzeugs begangen, wenn sie unmittelbar durch ein von außen auf den Körper des Tatopfers einwirkendes potentiell gefährliches Tatmittel verursacht wird. Ein Gegenstand ist danach gefährlich, wenn er nach Art seiner konkreten Anwendung im Einzelfall geeignet ist, unmittelbar eine erhebliche Verletzung herbeizuführen. Dies kann beim Einsatz von Flüssigkeiten, Gasen oder auch Strahlen der Fall sein, wenn sie durch einen Gegenstand auf den Körper gerichtet und mit diesem in Verbindung gebracht werden. Voraussetzung ist indes, dass durch den Gegenstand unmittelbar von außen auf den Körper eingewirkt wird, woran es hier fehlt. Die Pipette hatte keinen Kontakt mit dem Körper der Nebenklägerin und die Tropfen wurden auch nicht unmittelbar dem Körper der Nebenklägerin beigebracht. (Rn. 18 f.) 

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