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BGH, Beschl. v. 19.12.2024 – 4 StR 446/24: Zur Mittäterschaft bei § 315b StGB

Sachverhalt 

Die Angekl. forderte ihre Komplizin nach einem Diebstahl auf, die ihnen die Ausfahrt aus einer Parkbucht versperrende Geschädigte mit dem Kfz umzufahren, um unerkannt zu entkommen. 

Aus den Gründen 

„Auch diejenige Angeklagte, die das Fahrzeug nicht eigenhändig lenkte, ist vorliegend als Mittäterin im Sinne des § 25 Abs. 2 StGB zu sehen [...]. Die Mitfahrerin hatte ein ebenso erhebliches Interesse am Gelingen der Flucht wie die Fahrzeugführerin selbst [...]. Ferner leistete die Mitfahrerin einen gewichtigen objektiven Tatbeitrag, indem sie ihre Komplizin aufforderte, die ihnen die Ausfahrt aus der Parkbucht versperrende Geschädigte umzufahren. Schließlich hatte sie trotz ihrer fehlenden physischen Ein­wirkung auf die Fahrweise Tatherrschaft oder wenigstens den Willen dazu, sodass die Durchführung und der Ausgang der Tat maßgeblich auch von ihrem Willen abhingen. Über ihre gewichtige Einflussnahme auf den tatsituativ gefassten gemeinsamen Tatentschluss hinaus ermöglichte sie durch ihr eiliges Einsteigen die geschlossene Abfahrt und damit einhergehend den beabsichtigten zweckwidrigen Einsatz des Kraftfahrzeugs als Waffe gegen die Geschädigte. Ohne diesen konnte das Ziel des unerkannten Entkommens mit der Diebesbeute nicht erreicht werden.“ 

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