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BGH, Beschl. v. 29.05.2024 – 3 StR 87/24: Zur Abgrenzung von Raub und räuberischer Erpressung

Sachverhalt (Rn. 3) 

Der Angeklagte verlangte während einer gemeinsamen Autofahrt unter drohendem Vorhalten eines Messers 3000€ als Entgelt für zuvor erhaltenes Amphetamin, obwohl er wusste, dass ein Zahlungs­anspruch nicht bestand. Der Geschädigte entschloss sich unter dem Eindruck des Messers und bereits zuvor von dem Angeklagten ausgesprochenen Drohungen dazu, die Zahlung zu erbringen. Er wies den auf der Rückbank sitzenden Angeklagten darauf hin, dass auf dem Kindersitz neben ihm Bargeld in verlangter Höhe liege. Der Angeklagte nahm das Geld daraufhin an sich und entfernte sich bei einem Fahrzeughalt mit der Beute. 

Aus den Gründen 

Es handelt sich im vorliegenden Fall nicht um eine schwere räuberische Erpressung, sondern um einen besonders schweren Raub gem. §§ 249 I, 250 II Nr. 1 StGB, „weil der Angeklagte die Tatbeute nach dem Hinweis des Geschädigten selbst an sich nahm  und sie nicht vom Tatopfer ausgehändigt erhielt. [D]ie Abgrenzung zwischen Raub und räuberischer Erpressung richtet sich nach dem äußeren Erscheinungs­bild des Tatgeschehens, und zwar danach, ob der Täter dem Opfer die betreffende Sache unter Anwendung bzw. Androhung von Gewalt wegnimmt (Raub) oder das Opfer sie ihm eingedenk der Gewalt­anwendung bzw. Gewaltandrohung herausgibt (räuberische Erpressung).“ (Rn. 4) 

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