BGH, Urt. v. 12.09.2024 – 4 StR 23/ 24: Zum schweren Raub
Sachverhalt (Rn. 3–5)
Der Angeklagte plante gemeinsam mit zwei weiteren Personen ein Juweliergeschäft zu überfallen. Dabei wollten Sie mit Äxten ausgerüstet die Vitrinen und Schaufenster zerschlagen, um die ausgestellten Uhren zu entwenden. Sie gingen ferner davon aus, dass die schweren Äxte sie derart bedrohlich wirken lassen werden, dass im Verkaufsraum angetroffene Personen derart eingeschüchtert und ein Dazwischentreten unterlassen werden.
Am Tattag gingen der Angeklagte und seine Mittäter gemäß dem Plan vor, zerstörten mehrerer Vitrinen und erbeuteten Uhren im Gesamtwert von 15.000 €. Zwischenzeitlich rief einer der Mittäter den sich im Laden befindlichen Kunden und Angestellten „Raus!“ zu, die sich daraufhin in das Hinterzimmer des Ladens flüchteten. Um eine Verfolgung zu verhindern und die Beute zu sichern sprühten die Täter im Anschluss Reizgas in den Verkaufsraum und flüchteten. Als die Angestellten und Kunden wenig später das Hinterzimmer verließen, erlitten Sie durch das V versprühte Reizgas Atembeschwerden und Reizungen der Augen, welche von den Tätern zumindest billigend in Kauf genommen worden waren.
Aus den Gründen
Zunächst erfüllten der Angeklagte und seine Mittäter den Tatbestand des schweren Raubes gem. §§ 249 I, 250 I Nr. 1a StGB durch Mitführen des Reizgases und der Axt und Verbringung der Uhren in die Rucksäcke unter (konkludenter) Drohung mit Gewalt gegen Personen. Die Verwirklichung des Qualifikationsmerkmals des § 250 II Nr. 1 StGB liegt vorliegend im Einsatz des versprühten Reizgases als gefährliches Werkzeug. (Rn. 13)
Die Verwirklichung des Qualifikationstatbestandes ist auch zwischen Vollendung und Beendigung möglich – vorliegend war die Wegnahme mit Einlegen der Uhren in die Rucksäcke vollendet. Zur Anwendung von § 250 II Nr. 1 StGB genügt, dass das gefährliche Werkzeug dem Täter zu irgendeinem Zeitpunkt des Tathergangs (gesamtes Tatgeschehen bis zur tatsächlichen Beendigung) zur Verfügung gestanden hat. Notwendig ist hierbei allerdings, dass der Täter das gefährliche Werkzeug zwischen Vollendung und Beendigung des Raubes zur weiteren Verwirklichung seiner Zueignungsabsicht und in diesem Abschnitt der Tat insbesondere zur Beutesicherung eingesetzt hat. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. (Rn. 14)