BGH, Urt. v. 15.08.2024 – 4 StR 79/ 24: Zum Betreffen auf frischer Tat, § 252 StGB
Sachverhalt (Rn. 3–5)
Der Angeklagte brach mit einem Mittäter in den frühen Morgenstunden in ein Wohnhaus ein. Sie fanden dort im Keller Garagen- und Autoschlüssel vor. Damit verschafften sie sich Zugang zu einem Pkw, den sie entwendeten. Dabei wurden sie von der Eigentümerin des Fahrzeugs bemerkt, die jedoch nur noch den wegfahrenden Pkw wahrnehmen konnte und sofort die Polizei alarmierte. Diese konnte den gestohlenen Pkw durch eine zielgerichtete Nahbereichsfahndung binnen weniger Minuten und nur einen Kilometer vom Tatort entfernt ausfindig machen und verfolgen. Es kam zu einer Verfolgungsjagt mit mehreren Streifenwagen über mindestens vier Kilometer, wobei der Angeklagte mehrfach die Streifenwagen rammte. Schließlich verlor er die Kontrolle über sein Fahrzeug und konnte festgenommen werden.
Aus den Gründen
Das Tatbestandsmerkmal „auf frischer Tat betroffen“ iSd § 252 StGB ist vorliegend erfüllt. Denn der Angeklagte wurde noch während der Tatausführung wahrgenommen und in unmittelbarem Anschluss an das „Betreffen auf frischer Tat“ von der Polizei verfolgt. Diese Nacheile setzte sich bis zum Einsatz des Nötigungsmittels (Rammen der besetzten Streifenwagen) ohne Zäsur fort, so dass es auf einen engen zeitlichen und räumlichen Zusammenhang zwischen Vortat und dem Einsatz des Nötigungsmittels nicht mehr ankommt. (Rn. 14)