BGH, Urt. v. 19.09.2024 – 1 StR 207/ 24: Zur Bandenmitgliedschaft hierarchisch untergeordneter Tatbeteiligter
Sachverhalt (Rn. 3–8)
Die Angekl. hatte bei Betrugstaten mitgewirkt, die von einer Bande begangen wurde. Diese mietete systematisch unter Verwendung falscher Papiere Fahrzeuge bei Vermietungsunternehmen an, fälschte dann die Fahrzeugpapiere und verkaufte sie an gutgläubige Käufer weiter. Gegenstand des Verfahrens waren 18 Fälle, in neun Fällen hatte die Angekl. die Aufgabe übernommen, mit gefälschten Identitätspapieren die Fahrzeuge bei der Vermietungsfirma zu übernehmen und die Fahrzeuge dann an andere Bandenmitglieder zu übergeben; bisweilen war sie selbst als Verkäuferin tätig. Das Landgericht hatte die Angekl. nicht als Bandenmitglied angesehen, weil sie auf den Anmietungs- und Verkaufsprozess der Fahrzeuge keinen Einfluss gehabt und die Bandenstruktur und die Namen der Bandenmitglieder nicht gekannt habe.
Aus den Gründen
„Eine Bande ist eine auf eine gewisse Dauer angelegte Verbindung von mindestens drei Personen, die sich zur fortgesetzten Begehung einer noch unbestimmten Vielzahl von Taten verbunden haben. Ob jemand Mitglied einer Bande ist, bestimmt sich nach der deliktischen Vereinbarung, der so genannten Bandenabrede, die ausdrücklich oder stillschweigend getroffen werden kann. Mitglied einer Bande kann dabei auch derjenige sein, dem nach der Bandenabrede nur Aufgaben zufallen, die sich bei wertender Betrachtung als Gehilfentätigkeit darstellen. Nicht erforderlich ist, dass sich sämtliche Bandenmitglieder untereinander kennen und gemeinsam an der Abrede beteiligt waren.“ Eine Bandenabrede ist auch zwischen Personen möglich, die sich nicht näher kennen oder unter Decknamen arbeiten. (Rn. 12)
„Zwar hatte die Angeklagte keine Kenntnis über die Anzahl der Mitglieder der Bande, deren Aufgaben und echten Namen. Dies ist jedoch irrelevant. Übt ein Täter dauerhaft und zuverlässig eine wesentliche Rolle bei konzertierten Betrugstaten aus, in die nach seiner Kenntnis wenigstens zwei weitere Personen fest eingebunden sind, die ihrerseits von ihm wissen, so schließt er sich einer Bande an. Dass er die Identität der Komplizen nicht kennt, ist unerheblich. In ihrer Rolle als „Abholerin“ und „Verkäuferin“ war die Angeklagte fest in die Organisation der Bande eingebunden, akzeptierte die dort geltenden Regeln und trug durch ihre wiederholten erfolgreichen Tathandlungen zum Fortbestand der Bande bei.“ (Rn. 13)