BGH, Urt. v. 19.11.2024 – 5 StR 401/ 24: Zum Inverkehrbringen im Rahmen der Geldwäsche, § 261 StGB
Sachverhalt (Rn. 3–5)
Der Angekl. wirkte u. a. an Betrugshandlungen eines Hintermanns aus dem Ausland zum Nachteil deutscher Unternehmen mit. Der Hintermann täuschte Banken über seine Kontoverfügungsberechtigung und veranlasste telefonisch Eilüberweisungen zu Lasten von Geschäftskonten der Geschädigten auf Konten angeblicher Geschäftspartner. Tatsächlich hatten jedoch sog. Finanzagenten die Verfügungsgewalt über die Empfängerkonten inne. Die Finanzagenten hoben die Beträge in bar ab und gaben sie an den Angekl. weiter. Dieser leitete sie dann seinerseits nach Abzug einer Provision von 10% an den Hintermann weiter.
Aus den Gründen
„Der Strafaufhebungsgrund des § 261 Abs. 7 StGB greift zugunsten des Angeklagten, weil er an den Vortaten – den Betrugshandlungen – beteiligt war. Die Überweisungen auf die Konten der „Finanzagenten“ waren als die maßgeblichen Vermögensverfügungen Tathandlungen des Betruges und stellten deshalb kein Inverkehrbringen im Sinne von § 261 Abs. 7 StGB dar. Eine strafbare Selbstgeldwäsche (...) lag auch nicht in den Weiterleitungen an den Hintermann, weil das Erlangen der tatsächlichen Verfügungsgewalt durch einen Mittäter ohne zusätzliche Verschleierungshandlungen dafür regelmäßig nicht genügt.“ (Rn. 12)