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BGH, Urt. v. 19.11.2024 – 5 StR 401/24: Zum Inverkehrbringen im Rahmen der Geldwäsche, § 261 StGB

Sachverhalt (Rn. 3–5) 

Der Angekl. wirkte u. a. an Betrugshandlungen eines Hintermanns aus dem Ausland zum Nachteil deutscher Unter­nehmen mit. Der Hintermann täuschte Banken über seine Kontoverfügungs­berechtigung und veranlasste telefonisch Eilüberweisungen zu Lasten von Geschäfts­konten der Geschädigten auf Konten angeblicher Geschäfts­partner. Tatsächlich hatten jedoch sog. Finanz­agenten die Verfügungs­gewalt über die Empfängerkonten inne. Die Finanz­agenten hoben die Beträge in bar ab und gaben sie an den Angekl. weiter. Dieser leitete sie dann seinerseits nach Abzug einer Provision von 10% an den Hintermann weiter. 

Aus den Gründen 

„Der Strafaufhebungs­grund des § 261 Abs. 7 StGB greift zugunsten des Angeklagten, weil er an den Vortaten – den Betrugshandlungen – beteiligt war. Die Über­weisungen auf die Konten der „Finanz­agenten“ waren als die maßgeblichen Vermögensverfügungen Tathandlungen des Betruges und stellten deshalb kein Inverkehrbringen im Sinne von § 261 Abs. 7 StGB dar. Eine strafbare Selbstgeldwäsche (...) lag auch nicht in den Weiterleitungen an den Hintermann, weil das Erlangen der tatsächlichen Verfügungs­gewalt durch einen Mittäter ohne zusätzliche Verschleierungs­handlungen dafür regelmäßig nicht genügt.“ (Rn. 12) 

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