BayOLG, Urt. v. 06.03.2025 – 206 StRR 433/24: Zur gegen Personen des politischen Lebens gerichtete Beleidigung gem. § 188 I StGB

Leitsatz 

  1. „Volksschädling“ ist keine Politikerbeleidigung nach § 188 StGB.
  2. Bei der Prüfung, ob die Tat geeignet ist, das öffentliche Wirken des Geschädigten erheblich zu erschweren sind nicht nur der Sinngehalt der Äußerung, sondern auch andere Umstände der Tat (Art der Verbreitung, Umfang des erreichten Personenkreises, Person des Geschädigten) zu berücksichtigen. 

Sachverhalt (Rn. 3) 

Bei einer Demonstration gegen die Corona-Maßnahmen der damaligen Bundes­regierung, präsentierte ein Mann ein Plakat, das unter anderem den Bundes­kanzler Olaf Scholz als „Volksschädling“ bezeichnete.  

Aus den Gründen 

Nach Auffassung des Landgerichts stelle die Bezeichnung des Bundes­kanzlers Olaf Scholz als ”Volksschädling“ eindeutig eine nicht von dem Grundrecht auf freie Meinungs­äußerung gedeckte Formalbeleidigung nach § 185 2. Alternative StGB dar. Mangels Strafantrages nach § 194 StGB sondern ausdrücklichen Verzichts auf die Stellung eines Strafantrages sei diese Tat jedoch nicht verfolgbar. Die Beleidigung sei auch nicht nach § 188 Abs. 1 StGB verfolgbar, da die Tat nicht geeignet sei, das öffentliche Wirken des Bundes­kanzlers erheblich zu erschweren. (Rn. 4) 

Die zulässige Revision hat keinen Erfolg, weil die Entscheidung des Landgerichts sich jedenfalls im Ergebnis als richtig erweist. (Rn. 7) 

Allerdings kann schon keine Beleidigung nach § 185 StGB bejaht werden, was schon den Freispruch des Angeklagten trägt. (Rn. 8) „Im Normalfall erfordert das Grundrecht der Meinungs­freiheit als Voraussetzung für eine strafrechtliche Sanktionierung einer Aussage nach der Ermittlung des Sinns dieser Aussage eine abwägende Gewichtung der Beeinträchtigungen, welche der persönlichen Ehre auf der einen und der Meinungs­freiheit auf der anderen Seite drohen. […] Eine Abwägung ist nur in den Fällen der Schmähkritik, der Formalbeleidigung und dann entbehrlich, wenn sich die Äußerung als Angriff auf die Menschenwürde darstellt. […] Auch insoweit gilt […], dass sich die Strafbarkeit einer Äußerung nicht allein aus deren Wortlaut erschließt, sondern die Feststellung deren Anlasses und der näheren Umstände erfordert.“ (Rn. 11) 

„So verstößt eine strafgerichtliche Verurteilung wegen einer Äußerung schon dann gegen Art. 5 Abs. 1 GG, wenn diese den Sinn, den das Gericht ihr entnommen und der Verurteilung zugrunde gelegt hat, nicht besitzt oder wenn bei mehrdeutigen Äußerungen die zur Verurteilung führende Deutung zugrunde gelegt worden ist, ohne dass andere, ebenfalls mögliche Deutungen mit überzeugenden Gründen ausgeschlossen worden sind.“ (Rn. 12) […] Diesen Anforderungen wird die begründungs­lose Einordnung des Plakatinhaltes den Geschädigten Scholz betreffend als „Formalbeleidigung“ durch die Kammer nicht gerecht.“ (Rn. 13) 

Nach Auffassung des Senats handelt es sich in Anbetracht des gesamten Plakats um eine zulässige Machtkritik. „Für eine Straflosigkeit von mehrdeutigen Äußerungen ist es ausreichend, wenn sich eine Deutung der Aussage als eine vom Schutz­bereich des Art. 5 Abs. 1 GG umfasste nicht ausschließen lässt.“ (Rn. 16) 

„Zusätzlich sind allerdings auf der Grundlage der Feststellungen der Kammer auch die übrigen Voraussetzungen des § 188 Abs. 1 StGB nicht gegeben.“ (Rn. 17) […] Bei der Prüfung, ob ‘die Tat geeignet ist, das öffentliche Wirken des Geschädigten erheblich zu erschweren’ sind nicht nur der Sinngehalt der Äußerung, sondern auch andere Umstände der Tat (Art der Verbreitung, Umfang des erreichten Personenkreises, Person des Geschädigten) zu berücksichtigen.“ (Rn. 20) Der Wortlaut („Tat“) „spricht dafür, dass nicht lediglich der Inhalt der Äußerung, sondern auch die Begleitumstände entscheidend sind. Der Ausdruck der Tat wird an vielen weiteren Stellen im StGB verwendet.“ (Rn. 22) 

„Entscheidend hierfür ist […] die unter­schiedliche Deliktsstruktur von § 188 Abs. 1 (bezogen auf […] § 185  […]) und § 188 Abs. 2 StGB (bezogen […] §§ 186, 187 […]). Während die Straftaten nach §§ 186, 187 StGB an Tatsachenbehauptungen anknüpfen, geht es bei § 185 StGB um Werturteile, bei denen […] schon für die Erfüllung des Tatbestandes des § 185 StGB nicht nur der Wortlaut, sondern die Gesamtumstände der Äußerung maßgeblich sind. Sind die Gesamtumstände somit für ein Tatbestandsmerkmal des § 188 StGB Abs. 1 StGB n. F. maßgeblich, so muss das auch für die weiteren Tatbestandsmerkmale gelten, um Widersprüche zu vermeiden […].“ (Rn. 23 f.) 

„Zudem sind auch die Aus­wirkungen von falschen Tatsachenbehauptungen in der Regel andere als von beleidigenden Werturteilen. Solche persönlichen Wertungen werden von Personen lediglich dann weitergetragen bzw. geteilt, wenn diese derselben Ansicht sind. Insofern beruht dies jedoch auf einem eigenen Entschluss, dieselbe Meinung zu haben und diese auch Kund zu tun. Dagegen ist bei einer Tatsachenbehauptung oftmals nicht sofort erkennbar, ob es sich dabei um eine falsche oder wahre Tatsachenbehauptung handelt. Jedoch werden Tatsachenbehauptungen, da sie objektiver Natur sind, von Personen gleich­wohl weitergegeben.“ (Rn. 25) 

Zum Volltext