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BGH, Beschl. v. 03.06.2025 – 5 StR 181/25: Zu § 250 II Nr. 1 StGB

Leitsatz 

§ 250 II Nr. 1 StGB setzt die Verwendung zur Ermöglichung der Wegnahme voraus. 

Sachverhalt (Rn. 2 f.) 

Der Angekl. entwendete in einem Bistro eine Flasche Bier sowie eine Getränkedose und verließ das Lokal. Der geschädigte Inhaber folgte dem Angekl., stellte ihn zur Rede und nahm die Bierflasche wieder an sich. Als er die Herausgabe der Getränkedose verlangte, zog der Angekl. aus der Hosentasche ein Cuttermesser mit etwa 5 cm Klingenlänge hervor und hielt es dem Geschädigten drohend entgegen. Dieser drehte sich aus Angst vor einer Eskalation um und ging in Richtung seines Lokals zurück. Der Angekl. folgte dem Geschädigten und hielt das Messer „weiter drohend in der Hand“. Er schubste den Geschädigten kräftig und zog zugleich an dessen wertvoller Halskette, um sich in deren Besitz zu bringen. Die Kette riss und fiel zu Boden. Der Geschädigte erlitt Striemen am Nacken und flüchtete in sein Lokal, der Angekl. nahm die Kette und lief davon. 

Aus den Gründen 

„Eine Strafbarkeit nach [§ 250 II Nr. 1 StGB] setzt voraus, dass der Täter bei dem Raub eine Waffe oder ein gefährliches Werkzeug verwendet. Das Tatbestandsmerkmal des Verwendens umfasst jeden zweckgerichteten Gebrauch eines objektiv gefährlichen Tatmittels und bezieht sich auf den Einsatz des Nötigungs­mittels zur Verwirklichung des Raubtatbestands. Das Verwenden setzt daher voraus, dass der Täter eine Waffe oder ein gefährliches Werkzeug gerade als Mittel entweder der Ausübung von Gewalt gegen eine Person oder der Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben gebraucht, um die Wegnahme einer fremden beweglichen Sache zu ermöglichen. Im Fall der Drohung muss das Tatopfer das Nötigungs­mittel und die Androhung seines Einsatzes wahrnehmen, anderenfalls wird es nicht in die von § 250 II Nr. 1 StGB vorausgesetzte qualifizierte Zwangs­lage versetzt und es fehlt an einem vollendeten Verwenden des Drohmittels.“ (Rn. 5) 

„Gemessen daran ist hier das Verwenden des Cuttermessers als anderes gefährliches Werkzeug durch den Angeklagten bei der Raubtat nicht festgestellt. Er war zwar beim Entreißen der Halskette des Geschädigten mit einem Messer bewaffnet. Es lässt sich aber dem Urteil auch nicht in seinem Gesamtzusammenhang entnehmen, dass der Angeklagte dieses zur Ermöglichung der Wegnahme verwendete.“ (Rn. 6) 

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