BGH, Beschl. v. 03.09.2025 – 3 StR 304/25: Zum Begriff des Drohens iSv § 241 StGB

Leitsatz 

Drohen iSv § 241 StGB kann nur als Hinweis auf etwas Zukünftiges begriffen werden. 

Sachverhalt (Rn. 2) 

Der Angekl. suchte die Wohnung der Nebenkl. auf, um diese zu töten. Nachdem er die Tür eingetreten hatte, ging er ins Badezimmer und richtete vor ihr stehend eine Schusswaffe auf sie und schoss. Er verzog er den Schuss jedoch, sodass die Nebenkl. nicht getroffen wurde. Weiterhin mit Tötungs­vorsatz schlug er mit der Waffe mehrfach auf ihren Kopf ein, ließ jedoch nach einigen Schlägen, nicht ausschließlich aus autonomen Motiven, von ihr ab.  

Aus den Gründen 

Dies wertete das Landgericht als gefährliche Körperverletzung in Tateinheit mit Bedrohung, §§ 224 I Nr.  2 Alt. 2, 241 I, 52 StGB. (Rn. 3) Die Verurteilung wegen Bedrohung hält rechtlicher Über­prüfung nicht stand. (Rn. 5) 

„Eine Bedrohung im Sinne des § 241 Abs. 2 StGB setzt das ausdrücklich erklärte oder konkludent zum Ausdruck gebrachte Inaussichtstellen der Begehung eines Verbrechens gegen den Drohungs­adressaten oder eine ihm nahestehende Person voraus. Ein Drohen i.S.v. § 241 StGB kann daher nur als ein Hinweis auf etwas noch Zukünftiges begriffen werden, sodass im Beginn der Verwirklichung eines Geschehens selbst – hier durch das Vorhalten der Schusswaffe und die gezielte Schussabgabe – nicht zugleich seine Ankündigung liegen kann.“ (Rn. 5) 

„Ein über die Begehung der versuchten Tötungs­handlung hinausgehendes Verhalten, in welchem möglicherweise eine Drohungs­handlung liegen könnte, belegen die Feststellungen nicht. Den Feststellungen lassen sich weder eine Äußerung des Angeklagten noch eine zeitlich länger andauernde Zäsur zwischen dem Vorhalt der Waffe und der Schussabgabe entnehmen, die eine über die bloße Tatbegehung hinausgehende Handlung belegen könnten. Nach den Feststellungen ging der Angeklagte wortlos auf die Nebenklägerin zu und schoss – ebenfalls wortlos – auf die frontal vor ihm stehende Nebenklägerin.“ (Rn. 5) 

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