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BGH, Beschl. v. 08.04.2025 – 4 StR 41/25: Zum Täter der §§ 113 I, 114 I StGB

Leitsatz 

Täter der §§ 113 I, 114 I StGB muss nicht der Adressat der in Rede stehenden Diensthandlung sein. 

Sachverhalt 

Die Polizeibeamten waren gerade dabei, den Bruder des Angeklagten festzunehmen, als der Angeklagte mit ausgestrecktem Bein auf die Polizeibeamten zusprang. (Rn. 3) 

Aus den Gründen 

„Zwar war der Angeklagte nicht der Adressat der in Rede stehenden Diensthandlung […], doch setzen beide Tatbestände [§ 113 I StGB und § 114 I StGB] dies auch nicht (mehr) voraus. Für § 114 Abs. 1 StGB ergibt sich dies schon aus dem vom Gesetzgeber mit seiner Einführung gewollten Verzicht auf einen Bezug zu einer Vollstreckungs­handlung und der sich daraus ergebenden allgemeinen Schutz­funktion der Vorschrift. […] Im Hinblick auf den ursprünglich als Privilegierungs­tatbestand zu § 240 StGB ausgestalteten § 113 Abs. 1 StGB ist diese Auslegung auch mit Rücksicht auf den gewandelten Schutz­zweck ebenfalls weitgehend anerkannt.“ (Rn. 3) 

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