BGH, Beschl. v. 08.04.2025 – 4 StR 41/ 25: Zum Täter der §§ 113 I, 114 I StGB
Leitsatz
Täter der §§ 113 I, 114 I StGB muss nicht der Adressat der in Rede stehenden Diensthandlung sein.
Sachverhalt
Die Polizeibeamten waren gerade dabei, den Bruder des Angeklagten festzunehmen, als der Angeklagte mit ausgestrecktem Bein auf die Polizeibeamten zusprang. (Rn. 3)
Aus den Gründen
„Zwar war der Angeklagte nicht der Adressat der in Rede stehenden Diensthandlung […], doch setzen beide Tatbestände [§ 113 I StGB und § 114 I StGB] dies auch nicht (mehr) voraus. Für § 114 Abs. 1 StGB ergibt sich dies schon aus dem vom Gesetzgeber mit seiner Einführung gewollten Verzicht auf einen Bezug zu einer Vollstreckungshandlung und der sich daraus ergebenden allgemeinen Schutzfunktion der Vorschrift. […] Im Hinblick auf den ursprünglich als Privilegierungstatbestand zu § 240 StGB ausgestalteten § 113 Abs. 1 StGB ist diese Auslegung auch mit Rücksicht auf den gewandelten Schutzzweck ebenfalls weitgehend anerkannt.“ (Rn. 3)