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BGH, Beschl. v. 10.06.2025 – 3 StR 561/24: Zum Verhältnis räuberische Erpressung und Nötigung

Leitsatz 

Wer sein Opfer mit Nötigungs­mitteln zu einer Geldzahlung bewegt, auf die zum Teil ein Anspruch besteht, begeht neben der Erpressung eine tateinheitliche Nötigung. 

Sachverhalt (Rn. 4 f.) 

Die Angekl. vermittelten der Mutter des Nebenkl. einen Hundewelpen zum Kauf bei einem Züchter. Später bat der Angekl. K. den Nebenkläger um die Beschaffung eines Schweißbrenners und übergab ihm dafür 1.700 €. Dieser nahm das Geld an, bekam aber Bedenken und verweigerte die Beschaffung. K. verlangte die Rückzahlung der 1.700 € sowie zusätzlich 800 € als „Restkaufpreis“ für den Hundewelpen – obwohl diese zusätzliche Forderung nie vereinbart worden war. Um dieser Forderung Nachdruck zu verleihen, lockten die Angekl. den Nebenkl. in eine Shisha-Bar und drohten ihm dort Gewalt an und forderten die Herausgabe seines Mobiltelefons als Pfand. Aus Angst übergab das Opfer das Handy und dessen Mutter zahlte die 2.500 Euro. Der Nebenkl. erhielt das Telefon zurück. 

Aus den Gründen 

Neben der vom LG festgestellten räuberischen Erpressung gem. §§ 253 I, II, 255, 25 II StGB wurde zudem tateinheitlich eine Nötigung nach §§ 240 I, II, 25 II, 52 I StGB verwirklicht. (Rn. 6) 

„Eine räuberische Erpressung liegt insoweit vor, als die Angeklagten […] unter Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben den Teilbetrag von 800 € beziehungs­weise als Pfand (auch) hierfür das Handy des Nebenklägers verlangten. Denn auf diesen Teil ihrer Forderung hatten sie keinen Anspruch. Der Tatbestand war vollendet, als der Nebenkläger ihnen sein Mobiltelefon übergab; denn ein Pfandgegenstand für eine nicht bestehende Forderung ist im Verhältnis zum Ursprungs­gegenstand ein stoffgleicher Vermögensvorteil.“ (Rn. 7) 

In Bezug auf die tatsächlich geschuldeten 1700 € liegt keine räuberische Erpressung, sondern eine Nötigung vor.  „Denn der Tatbestand der räuberischen Erpressung setzt die Absicht des Täters voraus, sich oder einen Dritten zu Unrecht zu bereichern. Der Täter muss mithin einen Vermögensvorteil anstreben, auf den er materiellrechtlich keinen Anspruch hat. Besteht ein solcher Anspruch und ist dieser – wie vorliegend – fällig und einredefrei, so wird der Vermögensvorteil nicht dadurch rechts­widrig, dass er durch rechts­widrige oder unlautere Mittel erlangt oder erstrebt wird. Auch das vom Inhaber einer Geldforderung zu deren Durchsetzung angewandte strafbare Mittel der Nötigung bewirkt nicht, dass der erlangte Vermögensvorteil rechts­widrig wird. Die Beitreibung einer bestehenden Forderung mit Mitteln der Drohung oder des Zwangs ist deshalb „nur“ verwerflich im Sinne des § 240 Abs. 2 StGB […].“ (Rn. 9) 

Die beiden Taten stehen hier in Tateinheit, auch wenn  grds. Gesetzeskonkurrenz zwischen Nötigung und Erpressung besteht. Denn der Nötigung kommt ein eigener Unrechts­gehalt zu, indem ein von § 253 StGB nicht umfasstes Ziel (Geldzahlung, auf die Anspruch bestand) verfolgt wurde. „Wer sein Opfer […] mit Nötigungs­mitteln zu einer Geldzahlung bewegt, auf die zum Teil ein Anspruch besteht, begeht [somit] neben der Erpressung eine tateinheitliche Nötigung.“ (Rn. 11 f.) 

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