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BGH, Beschl. v. 10.09.2025 – 5 StR 335/25: Zu unrichtigen Gesundheits­zeugnissen iSd. § 278 StGB

Leitsatz  

Gesundheits­zeugnisse sind schriftliche Erklärungen, in denen der Gesundheits­zustand eines Menschen beschrieben wird und liegen auch in den Fällen vor, in denen sich die Angaben darauf beschränkten, dass der Inhaber des Attests aus gesundheitlichen Gründen keine Gesichtsmaske tragen könne. 

Sachverhalt (Rn. 3) 

Ein Arzt stellte während der Corona-Pandemie aus Über­zeugung gegen die Maskenpflicht in 57 Fällen Maskenbefreiungs­atteste aus, ohne die Betroffenen zu unter­suchen. Er vertraute allein auf deren Angaben, teils nur per E-Mail. Die meisten Personen kannte er nicht.  

Aus den Gründen 

Bei allen verfahrensgegenständlichen Attesten des Angeklagten handelt es sich – wie vom LG richtig festgestellt – um Gesundheits­zeugnisse.  „Als solche anzusehen sind schriftliche Erklärungen, in denen der Gesundheits­zustand eines Menschen beschrieben wird. Ihr Gegenstand kann auch eine frühere Erkrankung oder eine Prognose über die künftige gesundheitliche Entwicklung sein, ebenso die Bescheinigung therapeutischer Maßnahmen. Erfasst sind auch Bescheinigungen über das Ergebnis einer Einzel­unter­suchung etwa eines bestimmten Körperteils oder -organs sowie die ärztliche Beurteilung des Unter­suchungs­ergebnisses, insbesondere nach seinen Wirkungen auf das Gesamtbefinden des Unter­suchten.“ (Rn. 5) 

„[Gesundheits­zeugnisse liegen auch in den] Fällen vor, in denen sich die schriftlichen Angaben des Angeklagten auf die Äußerung beschränkten, dass der Inhaber des Attests „aus gesundheitlichen Gründen keine Gesichtsmaske […] tragen“ könne. […] [I]hr Inhalt [konnte] für außen­stehende Dritte nur so verstanden werden […], dass bei der jeweiligen Person individuelle medizinische Gründe vorlagen, aufgrund derer das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes kontraindiziert war.“ (Rn. 6) 

„Die Gesundheits­zeugnisse des Angeklagten waren auch unrichtig, weil sie ohne die ihrem Aussagegehalt nach erforderlichen ärztlichen Unter­suchungen ausgestellt wurden. Einen Hinweis darauf […] enthielten die Atteste des Angeklagten nicht.“ (Rn. 6) 

„Das Landgericht ist ferner zutreffend davon ausgegangen, dass der Angeklagte seine Atteste jeweils „zum Gebrauch bei einer Behörde“ im Sinne des § 278 StGB aF ausstellte, da er billigend in Kauf nahm, dass diese auch gegenüber Polizeibeamten oder in Schulen vorgelegt werden würden. […] Unter den Bedingungen der Corona-Pandemie kam es für die Polizei genauso wie für Verantwortliche von Schulen […] gerade auf den individuellen Gesundheits­zustand an, wenn eine Person unter Vorlage eines Attests geltend machte, von der Maskenpflicht befreit zu sein.“ (Rn. 8) 

Es ist jedoch eine unzutreffende konkurrenzrechtliche Einordnung getroffen worden. (Rn. 9) „Nach den Feststellungen des Landgerichts stellte der Angeklagte […] jeweils am gleichen Tag für [verschiedene] Angehörige je der gleichen Familie inhaltsgleiche Atteste aus. Bei der gebotenen natürlichen Betrachtungs­weise ist angesichts der Vorgehensweise des Angeklagten in diesen Fallpaaren rechtlich jeweils nur von einer Tat auszugehen. Denn aufgrund des unmittelbaren räumlichen, zeitlichen und motivationalen Zusammenhangs erweist sich das Verhalten des Angeklagten dort als einheitliches Tun und verbindet die einzelnen Tathandlungen zu einer natürlichen Handlungs­einheit, so dass die Straftaten zueinander im Verhältnis der Tateinheit stehen.“ (Rn. 10) 

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