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BGH, Beschl. v. 12.02.2025 – 4 StR 56/24: Zum Rücktritt vom Tötungs­versuch

Sachverhalt (Rn. 3) 

Der Angeklagte befuhr mit seinem PKW eine Hauptstraße als zwei Polizeibeamte ihn kontrollieren wollten. Nachdem der Versuch des ersten Polizisten, den Angeklagten zum Halten zu bringen, scheiterte, begab sich der zweite Polizeibeamte zur Mitte der Fahrbahn und gab ein Haltezeichen. Der Angeklagte erfasste die Situation richtig und wusste, dass er die Kontrollstelle leicht passieren konnte. Dennoch lenkte er sein Kfz mit Tötungs­vorsatz bewusst auf den Polizisten zu, um ihn zu verletzen. Er wusste, dass der Polizist nicht ausweichen können würde. Dieser wurde vom PKW erfasst und verletzt. Der Angeklagte setzte seine Fahrt mit deutlich überhöhter Geschwindigkeit fort; im weiteren Verlauf kam er von der Strecke ab. 

Aus den Gründen 

„Der Schuldspruch hält revisionsrechtlicher Über­prüfung nicht stand, weil sich die Urteilsgründe nicht zur Frage eines strafbefreienden Rücktritts gemäß § 24 Abs. 1 StGB vom Versuch des Totschlags gemäß §§ 212, 22, 23 StGB verhalten, obwohl der Sachverhalt hierzu drängte.“ (Rn. 4) 

„Für die Frage, ob der Versuch einer Straftat fehlgeschlagen, beendet oder unbeendet ist, kommt es auf das Vorstellungs­bild des Täters nach Abschluss der letzten Ausführungs­handlung an (sog. Rücktrittshorizont).“ Es bleibt offen, ob der angenommene Tötungs­versuch fehlgeschlagen, beendet oder unbeendet war. „Dies durfte indes nicht dahinstehen, da der Angeklagte im Fall eines unbeendeten Versuchs gemäß § 24 Abs. 1 Satz 1 Variante 1 StGB bereits durch freiwilliges Abstandnehmen von weiteren ihm möglichen Ausführungs­handlungen von dem Tötungs­versuch strafbefreiend zurückgetreten wäre.“ (Rn. 6) 

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