BGH, Beschl. v. 12.08.2025 – 5 StR 262/ 25: Zum Begriff des „unbefugten Verwendens“ i.S.d. § 263a Abs. 1 Var. 3 StGB
Leitsatz
„Unbefugtes Verwenden“ iSd § 263a StGB erfordert eine betrugsspezifische Auslegung.
Sachverhalt (Rn. 3)
Der Angekl. überredete den 82 Jahre alten, auf dem Weg zum Einkaufen befindlichen Geschädigten, zu ihm und einem nichtrevidierenden Mitangeklagten ins Auto zu steigen. Während der anschließenden Fahrt durch das Stadtgebiet behauptete er die Leichtgläubigkeit und erkennbare Verunsicherung des betagten Mannes ausnutzend, er brauche unbedingt Geld, um Geschenke für seine Kinder zu kaufen und ein Haus abzubezahlen. Der überforderte und eingeschüchterte Geschädigte überließ dem Angeklagten schließlich seine „EC-Karte“ nebst PIN, obwohl er diesem kein Geld überlassen wollte. Gegen dessen von ihm erkannten Willen hob der Angeklagte binnen weniger Minuten insgesamt 20.000 Euro an einem Geldautomaten ab.
Aus den Gründen
Die Verurteilung wegen Computerbetrugs hält der sachlich-rechtlichen Nachprüfung nicht stand. (Rn. 2) Der Angeklagte hat die EC-Karte nicht unbefugt iSv § 263a StGB verwendet. (Rn. 4)
„Unbefugt handelt nicht schon derjenige, der Daten entgegen dem Willen des Berechtigten verwendet oder die verwendeten Daten rechtswidrig erlangt hat. Das Tatbestandsmerkmal erfordert vielmehr eine betrugsspezifische Auslegung. Die missbräuchliche Benutzung der vom Berechtigten mitsamt der Geheimnummer erlangten Debitkarte durch den Täter bei Abhebungen am Geldautomaten stellt deshalb nur dann einen Computerbetrug nach § 263a Abs. 1 StGB dar, wenn die Abhebung am Bankschalter rechtlich als Betrug im Sinne des § 263 Abs. 1 StGB zu würdigen wäre. Das Merkmal der unbefugten Verwendung der Daten gilt mithin nicht für denjenigen, der die Debitkarte und Geheimnummer vom Berechtigten jeweils mit dessen Willen erlangt, mag die Überlassung auch auf einer Täuschung beruhen […].“ (Rn. 4)