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BGH, Beschl. v. 13.08.2025 – 2 StR 283/25: Zur Berechnung des Vermögensschadens

Leitsatz 

Ein Vermögensschaden im Sinne des § 263 Abs. 1 StGB tritt ein, wenn die Vermögensverfügung des Getäuschten bei wirtschaft­licher Betrachtungs­weise unmittelbar auch zu einer nicht durch Zuwachs ausgeglichenen Minderung des wirtschaft­lichen Gesamtwerts des Vermögens des Verfügenden führt (Prinzip der Gesamtsaldierung). 

Sachverhalt (Rn. 2) 

Der Angekl. täuschte den Käufer eines Nachbaus nach dem Vorbild eines Porsche 911 Carreras erfolgreich über dessen Alter und Herkunft, weil es sich nicht um ein Originalfahrzeug aus dem Jahr 1973, sondern um ein nach historischem Vorbild neu aufgebautes Fahrzeug handelte. 

Aus den Gründen 

Die Verurteilung wegen Betruges hat keinen Bestand. (Rn. 9) 

„Ein Vermögensschaden im Sinne des § 263 Abs. 1 StGB tritt ein, wenn die Vermögensverfügung des Getäuschten bei wirtschaft­licher Betrachtungs­weise unmittelbar auch zu einer nicht durch Zuwachs ausgeglichenen Minderung des wirtschaft­lichen Gesamtwerts des Vermögens des Verfügenden führt (Prinzip der Gesamtsaldierung). Wird bei einem Kauf über Umstände getäuscht, die den Verkehrs­wert der Sache maßgeblich mitbestimmen, erleidet der dadurch zum Kauf­abschluss bewogene Kunde einen Schaden regelmäßig nur dann, wenn die Sache objektiv den vereinbarten Preis nicht wert ist.“ (Rn. 10)  

„Die Feststellungen […] verhalten sich zum Wert […] des Nachbaus [jedoch] nicht.“ (Rn. 11) Es ist somit nicht auszuschließen, dass der Nachbau den entrichteten Preis wert war und kein Vermögensschaden entstand. (Rn. 13) 

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