BGH, Beschl. v. 13.08.25 – 4 StR 308/ 25: Zur Zueignungsabsicht
Leitsatz
Beim Entwenden eines Handys zum Beweis einer Affäre liegt keine Zueignungsabsicht vor.
Sachverhalt (Rn. 2)
Der Angekl. war davon überzeugt, dass seine Ehefrau eine außereheliche Beziehung mit dem Geschädigten führte. Aus diesem Grund lauerte er dem Geschädigten mit seinem Sohn auf einem Parkplatz auf. Wie geplant gelang es dem Angekl., das Handy des Geschädigten zu ergreifen. Er steckte es in seine Jackentasche und bedrohte den Geschädigten unmittelbar danach mit einem Messer an dessen Hals und begoss diesen mit in einer Plastikflasche mitgebrachtem Benzin.
Aus den Gründen
„Die Verurteilung des Angeklagten wegen besonders schweren räuberischen Diebstahls hat keinen Bestand, weil nicht belegt ist, dass der Angeklagte, wie von § 252 StGB vorausgesetzt, das Handy des Zeugen in der Absicht wegnahm, es sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen.“ (Rn. 4)
„Zueignungsabsicht ist gegeben, wenn der Täter im Zeitpunkt der Wegnahme die fremde Sache unter Ausschließung des Eigentümers oder bisherigen Gewahrsamsinhabers körperlich oder wirtschaftlich für sich oder einen Dritten erlangen und sie der Substanz oder dem Sachwert nach seinem Vermögen oder dem eines Dritten „einverleiben“ oder zuführen will. Das setzt nicht notwendig voraus, dass er sie auf Dauer behalten will. Unerheblich ist etwa der Vorbehalt, sich der Sache nach Gebrauch zu entledigen. Desgleichen kann die Zueignungsabsicht auch bei einer Wegnahme mit dem Willen vorhanden sein, die Sache zunächst zu behalten und sich erst später darüber schlüssig zu werden, wie über sie zu verfügen sei. Dagegen fehlt es an dieser Voraussetzung in Fällen, in denen der Täter die fremde Sache nur wegnimmt, um sie zu zerstören, zu vernichten, preiszugeben, wegzuwerfen, beiseitezuschaffen oder zu beschädigen, wie ferner bei bloßer Gebrauchsanmaßung, also in der Regel dann, wenn er schon bei der Wegnahme den bestimmten Willen hat, die Sache dem Berechtigten unverändert zurückzugeben und so den rechtmäßigen Zustand wiederherzustellen.“ (Rn. 5) So verhält es nicht beispielsweise in Fällen, in denen ein Mobiltelefon nur in der Absicht weggenommen wird, um Bilder zu löschen. (Rn. 6)
„Mit dieser Erwägung [dass das Handy zur Überprüfung der Affäre weggenommen wurde] lässt sich aber lediglich ein auf diesen Überprüfungsvorgang bezogener und damit zeitlich eng begrenzter Besitzwille belegen. Dass es dem Angeklagten bei der Wegnahme des Mobiltelefons auch darum ging, dieses darüber hinaus – wenn auch nur vorübergehend – seinem Vermögen zuzuführen, liegt mit Blick auf dieses Motiv auch nicht auf der Hand.“ (Rn. 7)