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BGH, Beschl. v. 15.05.2025 – 6 StR 360/24: Zum Begriff des gefährlichen Werkzeugs

Leitsatz 

Ein Fentanylpflaster stellt kein gefährliches Werkzeug dar. 

Sachverhalt (Rn. 2–5) 

Der Angeklagte verabreichte der Geschädigten einen Cocktail mit dem sedierenden Schlafmittel Tavor und klebte ihr, nachdem diese zunehmend benommen wurde, ein Fentanylpflaster auf das linke Schulterblatt. Dies tat der Angeklagte, um die dadurch entstehende Bewusstlosigkeit für sexuelle Handlungen auszunutzen. Die tatsächlich eingetretene Wirkung nutzte der Angeklagte dementsprechend aus. 

Aus den Gründen 

„Die Feststellungen tragen nicht die Verurteilung des Angeklagten […] nach § 177 Abs. 8 Nr. 1 StGB.“ (Rn. 8) Denn „ebenso wenig wie Fentanyl selbst stellt das dieses Mittel enthaltende Pflaster ein gefährliches Werkzeug iSv § 177 Abs. 8 Nr. 1 Var. 2 StGB dar.“ (Rn. 12) 

Hiergegen spricht bereits der Wortlaut. „Denn nach dem allgemeinen Sprach­gebrauch handelt es sich bei einem Werkzeug um einen für bestimmte Zwecke geformten Gegenstand, mit dessen Hilfe etwas bearbeitet wird. Das Pflaster ist zwar ein für bestimmte Zwecke geformter Gegenstand, einer „Bearbeitung“ der Haut oder des Körpers dient es aber nicht.“ (Rn. 13) 

„Zwar wird der Begriff des (gefährlichen) Werkzeugs in der Rechts­prechung und im Schrifttum weit verstanden. Er umfasst jeden beweglichen Gegenstand, mit dem, gleich auf welche Weise, auf den Körper des Opfers eingewirkt werden kann und der nach seiner Beschaffenheit und der Art seiner Benutzung dazu geeignet ist, erhebliche Körperverletzungen herbeizuführen […]“, wie zB Kopfkissen, Kraftfahrzeuge, Reizgassprays, brennende Zigaretten, eine Sprühflasche mit Haushalts­reiniger sowie ätzende Säure. (Rn. 14) Diesen ist gemein, „dass sie unmittelbar zu einer erheblichen Beeinträchtigung der körperlichen Integrität führen. […] Das Pflaster ist zwar der Gegenstand, dessen sich der Angeklagte als Mittel zur Ausführung der Tat bedient; die maßgebliche Gefährlichkeit des Gegenstands entsteht jedoch erst nach der Aufnahme des Wirkstoffs über die Haut in das Blut durch einen Stoffwechselprozess und nicht unmittelbar durch das Pflaster. Auch die auf der Applikation des Pflasters beruhende Rötung der Haut stellt jedenfalls keine erhebliche Beeinträchtigung der körperlichen Integrität dar.“ (Rn. 15) 

Auch systemische Erwägungen sprechen dagegen, insbesondere §§ 177 Abs. 7 Nr. 2 und 224 Abs. 1 Nr. 1, 2 StGB. § 177 Abs. 7 Nr.  2 unter­scheidet zwischen Werkzeugen und Mitteln. „Aus dieser Differenzierung ergibt sich, dass das Gesetz nicht jedweden Gegenstand oder jede Substanz, mit dem der Widerstand der geschädigten Person verhindert oder überwunden werden soll, als „Werkzeug“ versteht.“ (Rn. 16 f.)  

§ 224 unter­scheidet zwischen Gift und gefährlichen Werkzeugen. Dabei ist § 224 Abs. 1 Nr. 1 nicht lex specialis zu Nr. 2, sodass die Regelung für eine grundsätzliche Unter­scheidung zwischen Giften und gesundheits­schädlichen Stoffen sowie Waffen und gefährlichen Werkzeugen spricht. (Rn. 18.20) 

„Mit dem Ausschluss eines (Fentanyl-)Pflasters aus dem Begriff „gefährliches Werkzeug“ entsteht schließlich auch keine vom Gesetzgeber nicht gewollte Strafbarkeits­lücke, weil in § 177 Abs. 7 StGB – mit einem ebenfalls bis 15 Jahre reichenden Strafrahmen – auch „Mittel“ wie Fentanyl erfasst sind und in § 177 Abs. 8 Nr. 2 Buchst. b StGB jedenfalls die Verursachung einer konkreten Todesgefahr als Qualifikations­merkmal geregelt ist.“ (Rn. 23) 

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