BGH, Beschl. v. 23.01.2025 – 6 StR 569/ 24: Zum besonders schweren Raub
Leitsatz:
Der Qualifikationstatbestand des § 250 Abs. 2 Nr. 3 lit. a ist nur erfüllt, wenn die schwere körperliche Misshandlung zur Duldung der Wegnahme oder zumindest zur Beutesicherung verübt wird. Ein schlichter räumlich zeitlicher Zusammenhang zwischen einem Raub und einer schweren Misshandlung genügt nicht.
Sachverhalt (Rn. 3):
Der unter Alkohol- und Drogeneinfluss stehende Angeklagte traf zufällig auf den früher befreundeten Nebenkläger. Nach zunächst freundlicher Begrüßung geriet er ohne erkennbaren Anlass in Wut, zerrte den Nebenkläger in einen Park, warf ihn zu Boden und warf ihm vor, mit der Polizei zusammenzuarbeiten. Dort schlug und trat er ihn mehrfach gezielt gegen Kopf und Rippen, um ihn zu erniedrigen.
Anschließend nahm der Angeklagte dem verletzten Nebenkläger eine Goldkette, eine Uhr, eine Sonnenbrille und Bargeld ab. Der Nebenkläger wehrte sich aufgrund der vorangegangenen Gewalt nicht. Er erlitt unter anderem eine Rippenserienfraktur mit lebensgefährlichem Pneumothorax, wurde stationär behandelt und leidet an bleibenden Einschränkungen.
Aus den Gründen:
Das LG hat den Angeklagten u. a. wegen besonders schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung verurteilt. Dabei hat das LG nicht ausreichend festgestellt, dass der Angeklagte den Nebenkläger bei der Tät körperlich schwer misshandelt i.S.d. § 250 Abs. 2 Nr. 3 lit. a StGB oder durch die Tat in die Gefahr des Todes i.S.d. § 250 Abs. 2 Nr. 3 lit. b StGB gebracht hat (Rn. 4).
“Das Tatbestandsmerkmal „bei der Tat“ bezieht sich auf die finale Verknüpfung von Nötigungsmittel und rechtswidriger Vermögensverfügung [...]. [...] Gewalt oder Drohung müssen das Mittel zur Ermöglichung der Wegnahme sein. [An dieser finalen Verknüpfung] fehlt es, wenn die Drohung oder die Gewalt nicht als Nötigungsmittel zum Zweck der Wegnahme eingesetzt wird, sondern der Täter den Entschluss zur Wegnahme erst nach Abschluss dieser Handlung fasst.” (Rn. 5)
Den Feststellungen des LG ist nicht zu entnehmen, ob der Angeklagte die Gewalt als Mittel der Wegnahme eingesetzt hat. Vielmehr hat der Angeklagte den Nebenkläger massiv misshandelt, um ihn zu erniedrigen. “Weiterhin ist festgestellt, dass der Nebenkläger die Wegnahme der Wertgegenstände vor dem Hintergrund der vorangegangenen Gewalttätigkeiten des Angeklagten duldete, der Angeklagte die Wirkung der zuvor – ohne Wegnahmeabsicht – angewendeten massiven körperlichen Gewalt bewusst als aktuelle Drohung mit erneuter Gewaltanwendung einsetzte und konkludent eine Wiederholung der Gewalthandlungen für den Fall des Widerstands in Aussicht stellte.Mittel des Raubes war danach die konkludente Drohung mit erneuter Gewalt und nicht die zur Annahme der schweren Misshandlung i.S.d. § 250 Abs. 2 Nr. 3 lit. a StGB herangezogenen [...] Schläge und Tritte [...].” (Rn. 6)
Die Ausführungen gelten für § 250 Abs. 2 Nr. 3 lit. b entsprechend.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des LG aufgehoben und zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des LG zurückverwiesen.