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BGH, Beschl. v. 25.02.2025 – 5 StR 739/24: Zur Abgrenzung von Betrug und Erpressung

Sachverhalt (Rn. 2) 

Der Angekl. spiegelte den Geschädigten per Mobiltelefon vor, er sei ein Rocker namens Ö. und verlangte Geldzahlungen. Zu diesem Zweck drohte er den Geschädigten unter diesem Pseudonym mit „einem netten Gespräch“, falls die Zahlungen unter­bleiben sollten. Unter seiner wahren Identität unter­stützte der Angekl. die Forderungen, indem er den Geschädigten als angeblicher Freund und unter Berufung auf besondere Kenntnisse des Rockermilieus erklärte, dass die Ankündigung eines „netten Gesprächs“ als Drohung mit „Zusammenschlagen und Vergewaltigen“ zu verstehen sei. Außerdem sei Ö. gewalttätig und unberechenbar. Er selbst werde auch von Ö. erpresst und habe aus Angst um seine Tochter und weil Ö ihm bereits „Schläger auf den Hals geschickt“ und die Bremsleitung seines Pkw durchtrennt habe, bereits 87.000 Euro an Ö gezahlt.  

Aus den Gründen 

Das Landgericht hat wegen Betruges verurteilt (Rn. 1). Es handelt sich jedoch um eine Erpressung (Rn. 3). 

Der Angeklagte baute durch das Erfinden des Ö. eine Drohkulisse auf. In allen Fällen diente die täuschend errichtete Drohkulisse lediglich als Handlungs­rahmen, mithin dafür, die Drohung wirksamer erscheinen zu lassen. Dann aber geht die Täuschung in der Drohung auf, so dass lediglich eine Erpressung im Sinne des § 253 Abs. 1 StGB verwirklicht ist. Indem der Angeklagte sich – über diese Identität täuschend – als Ö. ausgab, maß er sich auch an, auf die Verwirklichung der (konkludenten) Drohungen Einfluss zu haben. Darauf, ob er sie hätte verwirklichen können, kommt es nicht an.“ (Rn. 3) 

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