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BGH, Beschl. v. 27.02.2025 – 2 StR 564/24: Zum gefährlichen Werkzeug beim Raub

Leitsatz 

Verwendet der Täter beim Raub ein gefährliches Werkzeug so, dass es den Tatbestand des § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB erfüllt, so liegt auch ein Fall des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB vor. Der Begriff des gefährlichen Werkzeugs ist in beiden Gesetzen identisch auszulegen. 

Sachverhalt (Rn. 4) 

Bei einem Raub hatte der Täter der Geschädigten mit einem Klebeband Mund und Augen so verklebt, dass diese zeitweilig Atemnot verspürte und schmerzhafte Hautabschürfungen im Gesicht davontrug.  

Aus den Gründen (Rn. 4–6) 

Das hatte das Landgericht als gefährliche Körperverletzung mittels eines gefährlichen Werkzeugs (§ 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB) bewertet. 

Der 2. Strafsenat nahm zusätzlich einen Fall des „besonders“ schweren Raubes an (Rn. 4): 
„Daneben hat das Landgericht zwar rechts­fehlerfrei angenommen, bei dem bei der Tat eingesetzten Klebeband, (…) handele es sich um ein gefährliches Werkzeug im Sinne des § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB (...). Dies hätte aber auch zur Annahme eines besonders“ schweren Raubes nach § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB führen müssen. Denn der Begriff des „gefährlichen Werkzeugs“ in § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB und in § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB ist identisch auszulegen (...) und knüpft an dieselben Voraussetzungen an.“ 

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