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BGH, Beschl. v. 27.08.2025 – 4 StR 306/25: Zur Konkurrenz bei Urkunden­delikten und zur Hehlerei

Leitsatz 

Der mehrfache Gebrauch derselben falschen Urkunde führt, wenn er  einem von vornherein bestehenden Gesamtvorsatz folgt, zu einer einheitlichen Tat des § 267 StGB. 

Sachverhalt (Rn. 4) 

Der Angekl. war Teil einer Gruppierung, die zuvor durch Dritte entwendete hochpreisige Fahrzeuge erwarb, um mit deren Weiterveräußerung über eine gewisse Dauer Einnahmen von einigem Umfang zu erzielen. Die Fahrzeuge wurden zur Identitätsverschleierung so manipuliert, dass die in sie eingebaute Fahrzeugidentifikations­nummer (FIN) durch solche eines anderen Pkw desselben Typs ersetzt wurde. Die so hergestellten „Dubletten“-Fahrzeuge wurden dann unter Nutzung gefälschter Dokumente zur Zulassung gebracht und danach an gutgläubige Erwerber veräußert. 

Aus den Gründen 

“Das Landgericht hat zu Unrecht angenommen, dass [...] [bestimmte] Delikte zueinander im Verhältnis der Tatmehrheit (§ 53 StGB) stehen. [...] Der mehrfache Gebrauch derselben falschen Urkunde führt aber, wenn er – wie hier – einem von vornherein bestehenden Gesamtvorsatz folgt, zu einer einheitlichen Tat des § 267 StGB. Die zweifache Verwendung [bestimmter] Fahrzeuge […] stellt somit jeweils nur eine (gewerbs- und bandenmäßige) Urkunden­fälschung (§ 267 Abs. 4 StGB) dar. Durch diese [Urkunden­fälschung] werden auch die weiteren […] verwirklichten, nicht schwerer wiegenden Delikte jeweils zur Tateinheit verklammert […].“ (Rn. 5) 

Im Übrigen können keine durchgreifenden Rechts­fehler festgestellt werden. Dies gilt insbesondere bzgl. der vom Landgericht festgestellten gewerbsmäßigen Bandenhehlerei (§§ 259, 260a StGB). Zwar tragen die Urteilsfeststellungen die Begehungs­form des Absetzens iSv § 259 Abs. 1 Alt. 3 nicht. „Denn unter der Tathandlung des Absetzens ist die im Einvernehmen mit dem Vortäter, im Übrigen aber selbständig vorgenommene wirtschaft­liche Verwertung einer bemakelten Sache durch ihre rechts­geschäftliche Weitergabe an gut- oder bösgläubige Dritte gegen Entgelt zu verstehen. Der Absetzende muss mithin „im Lager“ des Vortäters stehen und zumindest auch in dessen Interesse handeln. Dies ist hier nicht festgestellt; die Urteilsgründe lassen offen, ob die Weiterveräußerung der entwendeten Fahrzeuge auch für Rechnung oder im sonstigen wirtschaft­lichen Interesse der Vortäter geschah oder ob dieses sich im Erhalt der Kaufpreise für die Veräußerung der Fahrzeuge an die Gruppierung erschöpfte.“ (Rn. 7, 8) Letztlich kommt es hierauf nicht an, da jedenfalls die Begehungs­form des Ankaufens erfüllt ist. (Rn. 9) 

„Dass mehrere der Fahrzeuge gleich­zeitig beschafft wurden und deshalb insoweit nur eine Hehlereitat vorliegen würde, kann der Senat angesichts der zeitlichen Abstände zwischen den festgestellten Handlungen in Bezug auf die verschiedenen tatgegenständlichen Fahrzeuge sicher ausschließen“. (Rn. 10) 

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