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BGH, Urt. v. 10.04.2025 – 4 StR 495/24: Zur erheblichen Entstellung iSd § 226 I Nr. 3 Alt. 1 StGB

Leitsatz 

Die Tätowierung des Wortes „Fuck“ über der rechten Augenbraue erfüllt das Merkmal der erheblichen Entstellung im Sinne des § 226 Abs. 1 Nr. 3 Alt. 1 StGB.  

Sachverhalt (Rn. 3 f.) 

Der Angekl. tätowierte dem Geschädigten gegen dessen Willen das Wort „Fuck“  – etwa 1,5 x 4,5 cm groß – deutlich sichtbar oberhalb der rechten Augenbraue ins Gesicht. Ziel des Angekl. war es, den Gesch. zu stigmatisieren und zu „bestrafen“. Die Tätowierung verursachte dem Opfer erhebliche Scham; eine Entfernung durch Lasertherapie wäre zwar möglich, aber langwierig, schmerzhaft und wegen fehlender finanz­ieller Mittel derzeit nicht realistisch. 

Aus den Gründen 

Das Landgericht hat das Geschehen als gefährliche Körperverletzung gemäß § 224 I Nr. 2 StGB gewertet. (Rn. 5) „Die Erwägungen, mit denen das Landgericht eine Strafbarkeit wegen absichtlicher schwerer Körperverletzung gemäß § 226 I Nr. 3 Alt. 1 StGB abgelehnt hat, halten revisionsrechtlicher Über­prüfung nicht stand.“ (Rn. 7)  

„Eine Tätowierung im Sinne eines Durchstechens der Haut bei gleich­zeitiger Einbringung eines Farbmittels ist ein erheblicher invasiver Eingriff in die Körpersubstanz und stellt damit jedenfalls eine körperliche Misshandlung im Sinne des § 223 Abs. 1 StGB dar.“ (Rn. 8) 

„Die vom Angeklagten auf diese Weise vorgenommene Tätowierung des Wortes „Fuck“ über der rechten Augenbraue des Geschädigten erfüllt das Merkmal der erheblichen Entstellung im Sinne des § 226 Abs. 1 Nr. 3 Alt. 1 StGB. Eine erhebliche Entstellung i.S.d. § 226 Abs. 1 Nr. 3 Alt. 1 StGB setzt voraus, dass die Tat zu einer Beeinträchtigung des Aussehens des Geschädigten führt, die sich als eine Verunstaltung der Gesamterscheinung des Verletzten darstellt, welche in ihren Aus­wirkungen dem Gewicht der geringsten Fälle des § 226 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 StGB gleich­kommt. [Dies] bemisst sich nach der Wahrnehmung der Verletzung des Geschädigten durch seine Umwelt, selbst wenn diese nur in bestimmten Lebens­situationen – etwa beim Baden oder Ausziehen der Kleidung – stattfindet. Bei der Beurteilung einer Entstellung ist die Beschaffenheit und Lage der Verletzung sowie die Beeinträchtigung des Geschädigten im Einzelfall zu berücksichtigen.“ (Rn. 9 f.) 

Das Tätowieren des Wortes „FUCK“ über die rechte Augenbraue stellt insbesondere bei einem zuvor im Gesicht nicht tätowierten Menschen eine erhebliche Veränderung des Aussehens eines Menschen dar. (Rn. 12) Diese Veränderung ist auch entstellend. „Denn dem Gesicht des Geschädigten wird dadurch ein Merkmal hinzugefügt, das ihm eine bis dahin nicht vorhandene Bestimmung gibt und von dem bisherigen Zustand abweichend charakterisiert.“ (Rn. 13) Die Möglichkeit der Verdeckung de Tätowierung mit Haaren wirkt nicht relativierend, da sie in besonderen Lebens­situationen dennoch wahrnehmbar wäre. (Rn. 14) 

„Die Entstellung des Geschädigten durch die Tätowierung ist auch dauerhaft.“ (Rn. 15) „Dauernd i.S.d. § 226 Abs. 1 Nr. 3 StGB ist eine Entstellung, wenn sie zu einer unbestimmt langwierigen Beeinträchtigung des Aussehens des Geschädigten führt. Es genügt, wenn die Behebung bzw. nachhaltige Verbesserung des – länger währenden – Krankheits­zustandes nicht abgesehen werden kann. Dabei kommt es dem Täter zugute, wenn die zumindest teilweise Wiederherstellung konkret wahrscheinlich ist. Eine Dauerhaftigkeit scheidet damit aus, wenn die schwere Folge im Urteilszeitpunkt beseitigt ist [oder] […] eine Behandlung der Verletzung zu dem für die Beurteilung maßgeblichen Zeitpunkt des Urteils bereits begonnen hat und im Rahmen der zu diesem Zeitpunkt zu stellenden Prognose davon auszugehen ist, dass eine Beseitigung der schweren Folge in absehbarer Zeit erreicht sein wird.“ (Rn. 16 ff.) 

Hier hatte sich der Geschädigte im maßgeblichen Zeitpunkt weder einer Behandlung unter­zogen noch war diese absehbar, da seine wirtschaft­lichen Verhältnisse eine solche nicht zuließen. (Rn. 18) „Dem Angeklagten sind die Folgen seiner Verletzungs­handlung trotz [der Möglichkeit einer Operation] – außer in extrem gelagerten Konstellationen, wie etwa der Böswilligkeit –, unabhängig von dem Kriterium der Zumutbarkeit, objektiv zurechenbar.“ (Rn. 19) 

„Der Angeklagte hat die schwere Folge absichtlich verursacht (§ 226 Abs. 2 StGB). Absicht liegt vor, wenn es dem Täter auf die Tatfolge ankommt. Dies ist hier der Fall. Dem Angeklagten kam es zur Bestrafung des Geschädigten auf eine Tätowierung an, die diesen stigmatisieren sollte. Deshalb nahm er die Tätowierung im Gesicht des Geschädigten über der rechten Augenbraue vor, wo sie in der Öffentlichkeit besonders ins Auge fiel und wählte als Motiv das im Allgemeinen als anstößig geltende Wort „Fuck“.“ (Rn. 20) 

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