BGH, Urt. v. 24.09.2025 – 5 StR 423/ 25: Zu den Mordmerkmalen der Heimtücke und niedrigen Beweggründe
Leitsatz
- Das Opfer kann auch dann arg- und infolgedessen wehrlos sein, wenn der Täter ihm zwar offen feindselig entgegentritt, die Zeitspanne zwischen dem Erkennen der Gefahr und dem unmittelbaren Angriff aber so kurz ist, dass keine Möglichkeit bleibt, dem Angriff etwas Wirkungsvolles entgegen zu setzen.
- Tötungen zur Bestrafung von Kontrahenten, zur Machtdemonstration oder zur Ausübung von Selbstjustiz rechtfertigen regelmäßig die Annahme niedriger Beweggründe.
Sachverhalt (Rn. 3–8)
Der Angekl. und zwei Mittäter waren im Drogenhandel aktiv. Zwischen ihrer Gruppe und der des Gesch. bestanden Spannungen. Am Vorabend der Tat kam es zu einer gewaltsamen Auseinandersetzung wegen zehn Euro und verletzter Ehre. Der Gesch. drohte Rache an, eine Lösung blieb aus. Er rechnete deshalb mit weiteren Angriffen. Am Folgetag trafen beide Gruppen an einem U-Bahnhof erneut aufeinander. Der Angekl. und seine Mittäter beschlossen, den Geschädigten zur Wiederherstellung der Ehre ihres Anführers anzugreifen. Während die Mittäter von vorn mit Messer und Reizgas vorgingen, näherte sich der Angekl. von hinten mit einer Glasflasche und einem Messer. Der Gesch. wich zurück, der Schlag mit der Flasche verfehlte ihn. Daraufhin stach der Angeklagte ihm gezielt in die Herzgegend. Das Opfer starb noch am Tatort. Der Angekl. wollte seinem Anführer imponieren und sich in der Drogenszene profilieren.
Aus den Gründen
Das Landgericht sah die Mordmerkmale der Heimtücke und niedrigen Beweggründe nicht verwirklicht. Dies hält rechtlicher Prüfung nicht stand. (Rn. 9 f.)
Zur Heimtücke
„Heimtückisch handelt, wer eine zur Tatzeit beim Opfer bestehende Arg- und Wehrlosigkeit bewusst zur Tat ausnutzt. Arglos ist, wer sich eines Angriffs nicht versieht; wehrlos ist derjenige, dessen Verteidigungsfähigkeit aufgehoben oder erheblich eingeschränkt ist. Die Wehrlosigkeit muss sich als Folge der Arglosigkeit darstellen. Heimtückisches Handeln erfordert kein „heimliches“ Vorgehen. Das Opfer kann auch dann arg- und infolgedessen wehrlos sein, wenn der Täter ihm zwar offen feindselig entgegentritt, die Zeitspanne zwischen dem Erkennen der Gefahr und dem unmittelbaren Angriff aber so kurz ist, dass keine Möglichkeit bleibt, dem Angriff etwas Wirkungsvolles entgegen zu setzen. Maßgebend für die Beurteilung ist die Lage bei Beginn des ersten mit Tötungsvorsatz geführten Angriff. Eine auf früheren Aggressionen und einer feindseligen Atmosphäre beruhende latente Angst des Opfers steht der Annahme von Arglosigkeit nicht entgegen; denn es kommt darauf an, ob es gerade im Tatzeitpunkt mit Angriffen auf sein Leben gerechnet hat.“ (Rn. 12)
Vorliegend hat das Landgericht eine Arglosigkeit damit verneint, dass der Geschädigte aufgrund des schwelenden Konflikts mit einem Angriff gerechnet habe. Ein Wegfall der Arglosigkeit kann in solchen Fällen jedoch nur in Betracht kommen, „wenn ein akuter Anlass für die Annahme bestand, dass der ständig befürchtete Angriff auf ihr Leben oder ihre körperliche Unversehrtheit nun unmittelbar bevorstehe.“ (Rn. 14) Anhaltspunkte hierfür lassen sich den Urteilsgründen nicht entnehmen. (Rn. 16)
Zu den niedrigen Beweggründen
„Ein Beweggrund ist dann niedrig, wenn er nach allgemeiner sittlicher Würdigung auf tiefster Stufe steht und deshalb besonders verachtenswert ist. Ob dies der Fall ist, beurteilt sich aufgrund einer Gesamtwürdigung, welche die Umstände der Tat, die Lebensverhältnisse des Täters und seine Persönlichkeit einschließt. Für die Beurteilung eines Beweggrundes sind die Wertevorstellungen der Rechtsgemeinschaft der Bundesrepublik Deutschland maßgeblich. Spielen bei der Tat mehrere Motive eine Rolle („Motivbündel“), muss das Tatgericht sämtliche wirkmächtigen Elemente einbeziehen und prüfen, ob der die Tat prägende Handlungsantrieb einen niedrigen Beweggrund darstellt. Lässt sich kein dominantes Motiv feststellen, ist ein Handeln aus niedrigen Beweggründen anzunehmen, wenn sämtliche denkbaren Motive auf sittlich tiefster Stufe stehen.“ (Rn. 17)
„Tötungen zur Bestrafung von Kontrahenten, zur Machtdemonstration oder zur Ausübung von Selbstjustiz rechtfertigen […] regelmäßig die Annahme niedriger Beweggründe.“