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Ralph SChönfelder: „Zeugen und Gutachter im Tierschutz­verfahren aus Sicht der Staats­anwaltschaft“

Kurzprofil:

Ralph Schönfelder hat Rechts­wissenschaften in Gießen studiert und dort auch sein Erstes und Zweites Juristisches Staats­examen abgelegt. In Baden-Württemberg war er zunächst ein Jahr bei der Staats­anwaltschaft Stuttgart tätig, dann als Richter, jeweils in Zivilsachen, beim Amtsgericht Böblingen und dann beim Landgericht Stuttgart. Schließlich folgte der Wechsel zurück zur Staats­anwaltschaft Stuttgart und dort einige Jahre später der Wechsel als stellvertretender Abteilungs­leiter in eine Wirtschafts­abteilung mit einem Schwerpunkt Umweltstrafsachen.

Abstract zum Vortrag:

Im Straf­verfahren erforscht die Staats­anwaltschaft den Sachverhalt, sobald sie von dem Verdacht einer Straftat Kenntnis erhält. Der Jurist ist oft darauf angewiesen, dass die Aussagen von Zeugen und die Feststellungen vor Ort von Sachverständigen eingeordnet werden.

Während ein Zeuge einen Vorgang aus seiner Sicht schildert, kann der Tierarzt als sachverständiger Zeuge seine eigene Beobachtung auf Grund seiner speziellen Kenntnisse einordnen und tierschutz­rechtlich bewerten. 

Sachverständige haben in der Regel zum Zeitpunkt der Tat keine eigenen Feststellungen getroffen. Sie werten nachträglich die vorliegenden Er­kenntnisse aus. Dazu zählen Berichte von behandelnden Tierärzten und Beurteilungen, zum Beispiel eines Unter­suchungs­amtes, Lichtbilder oder Videos, z. B. zum Bewegungs­ablauf sowie Zeugenaussagen, aber auch die Einlassung des Beschuldigten bzw. des Angeklagten. Darauf aufbauend geben Sachverständige dann ihre fach­liche Beurteilung ab. 

Wichtig ist, dass Sachverständige, wenn sie von einer Bewertung überzeugt sind, eine klare Aussage treffen