Ralph SChönfelder: „Zeugen und Gutachter im Tierschutzverfahren aus Sicht der Staatsanwaltschaft“
Kurzprofil:
Ralph Schönfelder hat Rechtswissenschaften in Gießen studiert und dort auch sein Erstes und Zweites Juristisches Staatsexamen abgelegt. In Baden-Württemberg war er zunächst ein Jahr bei der Staatsanwaltschaft Stuttgart tätig, dann als Richter, jeweils in Zivilsachen, beim Amtsgericht Böblingen und dann beim Landgericht Stuttgart. Schließlich folgte der Wechsel zurück zur Staatsanwaltschaft Stuttgart und dort einige Jahre später der Wechsel als stellvertretender Abteilungsleiter in eine Wirtschaftsabteilung mit einem Schwerpunkt Umweltstrafsachen.
Abstract zum Vortrag:
Im Strafverfahren erforscht die Staatsanwaltschaft den Sachverhalt, sobald sie von dem Verdacht einer Straftat Kenntnis erhält. Der Jurist ist oft darauf angewiesen, dass die Aussagen von Zeugen und die Feststellungen vor Ort von Sachverständigen eingeordnet werden.
Während ein Zeuge einen Vorgang aus seiner Sicht schildert, kann der Tierarzt als sachverständiger Zeuge seine eigene Beobachtung auf Grund seiner speziellen Kenntnisse einordnen und tierschutzrechtlich bewerten.
Sachverständige haben in der Regel zum Zeitpunkt der Tat keine eigenen Feststellungen getroffen. Sie werten nachträglich die vorliegenden Erkenntnisse aus. Dazu zählen Berichte von behandelnden Tierärzten und Beurteilungen, zum Beispiel eines Untersuchungsamtes, Lichtbilder oder Videos, z. B. zum Bewegungsablauf sowie Zeugenaussagen, aber auch die Einlassung des Beschuldigten bzw. des Angeklagten. Darauf aufbauend geben Sachverständige dann ihre fachliche Beurteilung ab.
Wichtig ist, dass Sachverständige, wenn sie von einer Bewertung überzeugt sind, eine klare Aussage treffen