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BGH, Beschl. v. 11.01. 2015 -1 StR 435/15: Wiedereinsetzung in den vorigen Stand – keine Zurechnung des Verschuldens des Verteidigers

Der Angeklagte begehrt die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der Frist zur Begründung der Revision. Sein Verteidiger hatte bei der Einlegung des Rechts­mittels vergessen, die Begründung hinzuzufügen.

„Die Wiedereinsetzung war auf den zulässig erhobenen Antrag (§ 45 StPO) zu gewähren, weil der Angeklagte nach dem glaubhaft gemachten Vorbringen ohne sein Verschulden (§ 44 Satz 1 StPO) daran gehindert war, die Revision innerhalb der Frist des § 345 Abs. 1 StPO zu begründen. (Rn. 6)
Das Verschulden seines Verteidigers an der Fristversäumnis ist dem Angeklagten nicht zuzurechnen. […] [Er] durfte […] auf das Vorliegen einer fristgemäß erfolgten Rechts­mittelbegründung durch seinen Verteidiger vertrauen. Zu einer Überwachung seines Verteidigers ist ein Angeklagter grundsätzlich nicht verpflichtet. Anhaltspunkte dafür, dass er sich auf die weitere ordnungs­gemäße Behandlung des Rechts­mittels durch seinen Verteidiger nicht hätte verlassen dürfen, sind nicht ersichtlich.“ (Rn. 7)

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